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von Göler (Hrsg.) / / § 207
Versionen

§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen

(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen

  • 1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
  • 2. dem Kind und
    • a) seinen Eltern oder
    • b) dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
    bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
  • 3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
  • 4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
  • 5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.

Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.

(2) § 208 bleibt unberührt.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

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Fußnoten