Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
- § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 204a Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtu...
- § 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
- § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
- § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
- § 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
- § 209 Wirkung der Hemmung
- § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
- § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen
- § 212 Neubeginn der Verjährung
- § 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen