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von Göler (Hrsg.) / Michael Falter / § 715

§ 715 Entziehung der Vertretungsmacht

Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

§ 715 regelt die Entziehung der Vertretungsmacht gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters. Für die Entziehung der Vertretungsmacht gelten die Ausführungen zu § 712 Abs. 1 BGB entsprechend. Nur unter den Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 BGB ist die Entziehung der Vertretungsmacht zulässig. Sie erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grunds und einen Beschluss der übrigen Gesellschafter. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu § 712 BGB verwiesen.
Da die Vertretungsmacht keine Tätigkeitspflicht begründet (anders als die Geschäftsführungsbefugnis handelt es sich nicht um ein Pflichtrecht), bedarf es keiner Regelung über die Kündigung der Vertretungsmacht durch den betroffenen Gesellschafter.

Expertenhinweise

(für Juristen)


Fußnoten