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von Göler (Hrsg.) / Michael Falter / § 716

§ 716 Kontrollrecht der Gesellschafter

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1§ 716 BGB regelt das in seinem Kern unentziehbare Recht des Gesellschafters, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft umfänglich zu unterrichten. Das weitreichende Kontrollrecht des § 716 BGB entspricht im Wesentlichen dem Kontrollrecht des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft gem. § 118 HGB.

Das nahezu unbeschränkte Kontrollrecht des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Ausfluss der persönlichen Haftung für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft gem. § 128 HGB analog. Denn derjenige, der mit seinem gesamten Vermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen hat, muss zu jeder Zeit in der Lage sein, sich über sämtliche geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft umfänglich zu informieren, um das von ihm eingegangene Risiko abschätzen zu können.

Der Gesellschafter kann deshalb sämtliche Unterlagen und Papiere der Gesellschaft einsehen, sich hieraus Kopien anfertigen, elektronisch vorhandene Dateien auf einem Bildschirm ansehen und Ausdrucke anfertigen, Anlagen und Betriebsvorrichtungen besichtigen, einen Sachverständigen mit der Einsichtnahme in Bücher und Schriften der Gesellschaft beauftragen und Sachverständige mit der Besichtigung von Anlagen und Betriebsvorrichtungen beauftragen.

Der Gesellschafter darf hierzu die Geschäftsräume betreten. Das Recht zur Einsichtnahme umfasst auch private Unterlagen der Geschäftsführer, soweit darin Angelegenheiten der Gesellschaft enthalten sind und Unterlagen von Beteiligungsgesellschaften der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

Anwendungsbereich 

2Die Kontrollrechte des § 716 BGB stehen jedem Gesellschafter einer GbR zu, gleich um welche Art von GbR (Außen-GbR, Innen-GbR) es sich handelt.

Das Kontrollrecht ist als höchstpersönliches Recht des Gesellschafters nicht übertragbar.BGH NJW 1957, 1555; Carsten Schäfer in: Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, Systematischer Kommentar, 6. Aufl. 2013, § 716 Rn. 13 Die Kontrollrechte des § 716 BGB stehen dem Gesellschafter nur bis zum Ausscheiden oder bis zur Beendigung der Gesellschaft zu. Ausgeschiedene Gesellschafter haben kein Einsichtsrecht aus § 716 BGB. Das Informationsrecht des ausgeschiedenen Gesellschafters ergibt sich vielmehr aus § 810 BGB. Der gesetzliche Vertreter eines Gesellschafters nimmt die Kontrollrechte aus § 716 BGB für den Vertretenen wahr. Er muss sich jedoch gegenüber den Gesellschaftern zur Verschwiegenheit verpflichten.Carsten Schäfer in: Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, Systematischer Kommentar, 6. Aufl. 2013, § 716 Rn. 14 

Der Gesellschafter ist aber berechtigt, sich bei der Einsichtnahme der Unterstützung von Sachverständigen und Bevollmächtigten zu bedienen. Insbesondere die Hinzuziehung von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten wird regelmäßig im Rahmen des § 716 BGB zulässig sein.
 

2) Definitionen

Inhalt und Umfang des Kontrollrechts

3Wegen der persönlichen Haftung der Gesellschafter analog § 128 HGB ist das Kontrollrecht der Gesellschafter grundsätzlich sehr weit zu verstehen. Erfasst ist die Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen der Gesellschaft, gleich, ob sie in Papierform, elektronisch oder in sonstiger Form zur Verfügung stehen, soweit diese Unterlagen irgendwelche geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft beinhalten.

3) Prozessuales

8Der Anspruch auf Gewährung der Einsichtnahme wird im Wege der Leistungsklage durchgesetzt. Passivlegitimiert sind auch die geschäftsführenden Gesellschafter persönlich, da sie zur Gewährung der Einsichtnahme verpflichtet sind.

Die Klage kann als Klage auf künftige Leistung auf Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen und Papiere der Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Vollstreckung im Besitz der Gesellschaft sind, gerichtet werden.OLG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 18 U 38/11; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 23. April 2013 – II ZR 4/12, Beck RS 2013, 09735 

Die Vollstreckung erfolgt grundsätzlich nach § 883 ZPO.OLG Hamm, Beschluss vom 4. Oktober 1973 – 14 W 73/73, NJW 1974, 653; OLG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 18 U 38/11 Der Gerichtsvollzieher nimmt die betroffenen Unterlagen weg und legt sie dem Gesellschafter zur Einsichtnahme vor. Die Übergabe im Sinne des § 883 Abs. 1 ZPO wird also durch Vorlage der Unterlagen ersetzt.

Etwaige Einwendungen und Einreden, aus denen sich ein Einsichtsverweigerungsrecht ergeben kann, sind nicht im Rahmen des Hauptsacheverfahrens, sondern erst im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens (etwa im Wege der Klage nach § 767 ZPO) geltend zu machen. Das ist sachgerecht, weil im Erkenntnisverfahren auf zukünftige Einsichtnahme nicht geklärt ist, welche Unterlagen eingesehen werden sollen und welche Einwendungen und Einreden die Gesellschaft wirksam vorbringen kann.

4) Anmerkungen

Abweichende Vereinbarung

9Zwar ist § 716 BGB dispositiv. § 716 Abs. 2 BGB normiert aber einen unentziehbaren Kern. Danach stehen den Gesellschaftern die Kontrollrechte ungeachtet etwaiger gesellschaftsvertraglicher Ausschlüsse immer dann vollständig zu, wenn der Verdacht unredlicher Geschäftsführung besteht. Die Anforderungen nach § 716 Abs. 2 BGB dürfen nicht überspannt werden. Es muss vielmehr ausreichen, dass der Gesellschafter glaubhaft Tatsachen vorträgt, die ein Verhalten der Geschäftsführer vermuten lassen, das zur Schädigung der Gesellschaft führt. Mit Blick auf die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter muss bereits in diesem Fall das Kontrollrecht voll aufleben.


Fußnoten