§ 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter
Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1§ 713 BGB regelt die Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter und verweist hierzu auf das Auftragsrecht. § 713 BGB findet sowohl im Fall der Geschäftsführungsbefugnis gem. § 709 BGB als auch im Fall übertragener Geschäftsführungsbefugnis gem. § 710 BGB Anwendung.
Soweit die Geschäftsführung einem Nichtgesellschafter zur Ausübung überlassen worden ist, greift Auftragsrecht bereits nach § 675 BGB ein. Die Verweisungsvorschrift des § 713 BGB findet in diesen Fällen keine Anwendung.
2Die grundlegenden Rechte und Pflichten der Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind wegen der Verweisung in § 713 BGB im Auftragsrecht geregelt. Daraus ergibt sich, dass die Geschäftsführungsbefugnis nicht übertragbar ist (§ 664 BGB), der Geschäftsführer an Weisungen grundsätzlich nicht gebunden ist (§ 665 BGB), der Geschäftsführer zur Auskunft, Rechenschaft und Herausgabe (§§ 666, 667 BGB) verpflichtet ist und bestimmte Ansprüche gegen die Gesellschaft wie Verzinsung verwendeten Geldes (§ 668 BGB), Anspruch auf Vorschuss (§ 669 BGB) und Ersatz von Aufwendungen (§ 670 BGB) hat.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
3§ 713 BGB verweist auf die Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB und damit auf wesentliche Vorschriften des Auftragsrechts. Dazu gilt im einzelnen Folgendes:
a) Ausschluss der Übertragbarkeit der Geschäftsführungsbefugnis gem. § 664 BGB
Die Geschäftsführungsbefugnis ist schon wegen ihrer mitgliedschaftlichen Natur unübertragbar. Das Recht auf Geschäftsführung folgt nach § 709 BGB grundsätzlich aus der Gesellschafterstellung.