Schliessen

SIE HABEN ZU DIESEM BEITRAG FRAGEN?

Jetzt Rückfrage an den Autor stellen

von Göler (Hrsg.) / Bernd Nenninger / § 490

§ 490 Außerordentliches Kündigungsrecht

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Definitionen

1. Bedeutung und Systematik der Vorschrift

1Die Norm regelt für alle Darlehensverträge die außerordentliche Kündigung durch den Darlehensgeber (Absatz 1) und den Darlehensnehmer (Absatz 2). Sie stellt noch einmal klar, dass andere Kündigungsrechte, z.B. die §§ 313 und 314, unberührt bleiben; dies gilt aber auch für die ordentlichen Kündigungsrechte des §§ 488 Absatz 3 und 489 Absatz 1 und 2 und sonstige Beendigungstatbestände (vgl. hierzu § 489, Erläuterung 1). Die AGB der Banken sehen weitere Kündigungsrechte vor. Sie schaffen auch einzelne Kündigungserleichterungen. Allerdings ist § 490 Absatz 1 BGB im Wesentlichen die Kodifizierung der Rechtsprechung zum Kündigungsrecht der Banken nach deren AGB. Im Recht des Verbraucherdarlehensvertrages sind Voraussetzungen und vor allen Dingen Rechtsfolgen der außerordentlichen Kündigung modifiziert.

2. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensgebers

2a) Voraussetzungen
3aa) Wirksamer Darlehensvertrag (auch wenn zurzeit noch nicht valutiert)
4bb) Objektive Verschlechterung

Objektive (Freitag in WM 2001, 2370) Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer Darlehenssicherheit. Es sind die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und zum Zeitpunkt der Kündigung zu vergleichen. Die Tatsachen, die den Kündigungsgrund ausmachen, dürfen dem Darlehensgeber zum Zeitpunkt der Kreditgewährung nicht bekannt gewesen sein (BGH in NJW 2002, 3167).

Für die Vermögensverhältnisse (dies sind nicht die Einkommensverhältnisse!) kommt es auf das gesamte der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Darlehensnehmers an. Häufig stellen Banken nicht darauf ab, dass es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der allgemeinen Meinung nicht auf die Kapitaldienstfähigkeit ankommt. Wenn die Sicherheit ausreicht, um die Rückzahlung der Darlehensvaluta zu gewährleisten, besteht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 490 Absatz 1 BGB, solange der Darlehensnehmer noch seinen Verpflichtungen zur Ratenzahlung nachkommt.

Dementsprechend kommt es auf die Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten an. Sicherheiten in diesem Sinn meint auch Drittsicherheiten. Ist für die Darlehensvergabe die Bürgschaft eines Dritten von wesentlicher Bedeutung gewesen, kommt es auf die Vermögensverhältnisse dieser Person an. Es reicht aus, wenn die Verschlechterung droht, also mit einiger Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist.

5b) Rechtsfolgen

6aa) In diesem Fall kann – mit oder ohne Frist – der Darlehensgeber das Darlehen kündigen. Ist das Darlehen noch nicht ausgezahlt, ist die Kündigung grundsätzlich immer zulässig. Ist das Darlehen bereits ausgezahlt, sind eher Ausnahmen möglich.

7bb) Rechtsfolge der wirksamen außerordentlichen Kündigung ist, dass die ausstehenden Darlehensvaluta zur Rückzahlung fällig sind.

8cc) Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht geschuldet.

Der Bundesgerichtshof hatte am 19. Januar 2016, Az.: XI ZR 103/15 (BGH in NJW 2016, 1379), zu entscheiden, ob der Bank ein Schadensersatzanspruch bei berechtigter vorzeitiger Kündigung eines grundpfandrechtlich gesicherten Festzinsdarlehens wegen Verzugs des Darlehensnehmers („Vorfälligkeitsentschädigung“) zusteht.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs steht der Bank kein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB zu, wenn die Bank einen Verbraucherdarlehensvertrag vor Ablauf der Zinsbindungsfrist wegen Verzugs des Darlehensnehmers kündigt.

Zwar sei der Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB a.F. nicht eindeutig, was die Frage nach Ersatz eines Nichterfüllungsschadens („Vorfälligkeitsentschädigung“) angeht. Jedoch ergebe sich aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 11 VerbKrG als Vorgängernorm des § 497 Abs. 1 BGB a.F. sowie dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift eine Sperrwirkung. § 497 Abs. 1 BGB a.F. enthalte eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die von der Bank infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Insoweit schließe diese Vorschrift die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.

Nach der Gesetzesbegründung sollte „der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen“ sein (BT-Drs. 11/5462, 26 zu § 10 RegE, der im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu § 11 VerbrKrG wurde). Die vom Bundesgerichtshof in den beiden Urteilen vom 28. April 1988 (BGHZ 104, 337) entwickelte Lösung zu den Schadensberechnungsmöglichkeiten erachtete der Gesetzgeber zwar als zulässig, jedoch waren sie in der Praxis nur schwer umsetzbar. Der Gesetzgeber wollte daher eine Vereinfachung der Schadensberechnungsmöglichkeiten schaffen. Das Ziel einer (Prozess-) Vereinfachung wird jedoch nicht erreicht, wenn in der vorgenannten Fallkonstellation eine komplexe Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vorzunehmen wäre. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers verfehlt, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen.

Auch aus den Materialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, mit dem § 497 BGB an die Stelle des § 11 VerbrKrG getreten ist, folgt nichts anderes. Vielmehr sollte mit der Neuregelung der Regelungsgehalt des bisherigen § 11 VerbrKrG bewahrt werden und der Anwendungsbereich seines Absatzes 1 auf Hypothekendarlehen erweitert werden. Denn auch insoweit sollte die Berechnung des vom Verbraucher zu ersetzenden Verzugsschadens vereinfacht und dadurch die Gerichte entlastet werden (BT-Drs. 14/6040, 256).

Damit ist klar: Wenn das Darlehen § 497 Abs. 1 BGB unterfällt, ist eine Vorfälligkeitsentschädigung unzulässig, der Bank steht bei einem Immobiliendarlehn nur der Verzugszins von 2,5% Punkten p.a. über dem Basiszinssatz zu. Daneben dürfen auch keine verzugsbedingten Bearbeitungsgebühren und Aufwendungen berechnet werden (vgl. MüKo/ Schürnbrand, BGB, § 497 Rdn. 18; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, § 497 BGB Rdnrn. 15, 17; OLG Zweibrücken, ZIP 2000, 2198 mit Anm. Knops in EWiR 2001, 397).

Der zeitliche Anwendungsbereich dieser rechtlichen Regelungen ist schwierig zu bestimmen. Kurz (und vergröbernd) gefasst gelten sie für

• alle nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossenen Personalkredite mit Verbrauchern

• alle nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossenen Verbraucherkredite (Real- und Personalkredite)

• Realkredite mit Verbrauchern, die nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen und nach dem 31. Dezember 2001 gekündigt sind

• alle Verbraucherkredite, die unwirksam oder widerrufen sind.

9Für die Abrechnung gekündigter Kredite gilt, dass der Darlehensgeber folgendes beanspruchen kann:

 
Rechnungsposten Verbraucher Unternehmer
Restvaluta (+) (+)
Rückstände auf Kapital und Zinsen bis zur Kündigung (+) (+)
Rechtsverfolgungskosten (+) (3) (+) (3)
Verzugszinsen gemäß §§ 497, 503 BGB (+) (+)
entgangener Vertragszins
(-) (+)
Bearbeitungsgebühren         
(-) ? (1)
Aufwendungsersatz ? (2) ?
Verwertungsaufwand (+) (3) (+) (3)

 

(1) Streitig, ob (+), wenn Verzugsschaden pauschal geltend gemacht wird

(2) nur (+), wenn wirksam vereinbart

(3) im Rahmen des Erforderlichen, s. Ziff. 4.

In der Regel ist der Jurist nicht in der Lage, die Berechnung der Banken zu überprüfen. Es gibt vernünftige Gutachter, die dies für etwa € 100,00 je Darlehen übernehmen. Diesen Betrag sollte man investieren, denn die Berechnung der Banken ist häufig unrichtig (sehr selten zu Ungunsten der Banken), und einen Drittsicherungsgeber schmerzt womöglich jede kleine "Zuvielforderung".

Der Berater sollte jedoch überprüfen, ob die Gutachten die von der Rechtsprechung entwickelten und immer weiter verfeinerten Grundsätze beachten.

10dd) Ob dies für eine Nichtabnahmeentschädigung ebenso gilt, wenn der Darlehensgeber gemäß § 490 Absatz 1 BGB vor Auszahlung der Darlehensvaluta das Darlehen kündigt, ist streitig und noch nicht vom Bundesgerichtshof entschieden. Es gibt keinen sachlichen Grund, Nichtabnahmeentschädigung und Vorfälligkeitsentschädigung unterschiedlich zu behandeln.

Die Nichtabnahme ist ein Extremfall einer vorzeitigen Rückzahlung. Sie erfolgt gewissermaßen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Es wäre ein bloßer Formalismus, dass das Darlehen ausgezahlt sein muss, damit von einer „Vorfälligkeitsentschädigung“ geredet werden kann (a.A.: Urteil des LG Berlin vom 14. Dezember 2016, Az. 10 O 183/16).

3. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (Absatz 2)

11§ 490 Absatz 2 BGB gibt dem Darlehensnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten (Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 488 Absatz 3 Satz 2 BGB).

12a) Voraussetzung des Kündigungsrechts
aa) Wirksamer Darlehensvertrag
bb) Gebundener Sollzinssatz (Legaldefinition in § 489 Abs. 5 BGB)
cc) Grundpfandrechtliche Sicherung des Rückzahlungsanspruchs
dd) Vollständige Auszahlung des Darlehens vor mindestens sechs Jahren erfolgt
ee) Interessenabwägung

Der Regelfall (Absatz 2 Satz 2) ist die Verwertung des gesicherten Grundstücks durch Verkauf, Versteigerung oder sonst wie, wobei es hierbei auf den Grund der Verwertung grundsätzlich nicht ankommt (ausreichend: Gelegenheit zu einem besonders günstigen Kaufpreis, vgl. BGH in NJW 1997, 2875). Andere Interessen als der Regelfall berechtigen eher selten zur außerordentlichen Kündigung. Ausreichend ist die Möglichkeit, von einem Dritten für die Sicherheit einen dringend benötigten höheren Kredit zu erhalten (BGH in NJW 1997, 2878) oder auch ein Zwang zur Veräußerung des als Sicherheit dienenden Grundbesitzes auch ohne Umschuldung (OLG Naumburg in NJW-RR 2007, 1278; str.). Nicht ausreichend sind rein wirtschaftliche Motive (der Darlehensnehmer erbt oder kann sich das Geld nunmehr zu einem niedrigeren Zinssatz beschaffen (LG München I in WM 2004, 616).

13b) Rechtsfolgen

Wichtigste Rechtsfolgen der außerordentlichen Kündigung sind die Fälligkeit des Darlehensgebers zur Zurückzahlung der nunmehr durch die Kündigung fällig gewordenen Darlehensvaluta und der Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die Rückzahlung des Darlehens oder gar der Vorfälligkeitsentschädigung sind nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung, § 489 Absatz 3 BGB gilt nicht. Der Begriff und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Sinn des § 490 Absatz 2 Satz 3 BGB ist nicht identisch mit dem Begriff der Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 BGB.

Die Vorfälligkeitsentschädigung und überhaupt die Kündigung können vermieden werden, wenn Kündigungsgrund die Verwertung des gesicherten Grundbesitzes ist und der Darlehensnehmer einen Pfandaustausch (also eine andere dingliche Sicherheit) anbietet. Unter bestimmten Voraussetzungen hat er hierauf einen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 03. Februar 2004 – Az: XI ZR 398/02).

4. Weitere Rechte auf Kündigung, Vertragsaufhebung gemäß §§ 313 und 314 BGB (Absatz 3)

14a) Die Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, hat unter den Verhältnissen der Bundesrepublik Deutschland keine Bedeutung für das Recht des Darlehensvertrages.

b) Eine Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 314 BGB ist neben § 490 BGB möglich. Beispiele sind wiederholter Verzug mit Zins- und Tilgungsraten (Palandt/Weidenkaff, BGB, § 490 Rdnr. 11), dringender Eigenbedarf bei zinslosem Darlehen (OLG Stuttgart in NJW 1987, 782), die falsche Darstellung wesentlicher Tatsachen zwischen Vertragsabschluss und Auszahlung (OLG Karlsruhe in BB 1972, 287) für die Kündigung des Darlehensgebers. Der Darlehensnehmer kann bei der Verschmelzung zweier Banken ein Darlehen aus wichtigem Grund kündigen, wenn er gerade eine Geschäftsverbindung wegen zerrütteten Vertrauensverhältnisses mit dem aufnehmenden Unternehmensträger beendet hatte und über die Verschmelzung gezwungen wäre, dieses (erneut) aufzunehmen (OLG Karlsruhe in NJW-RR 2001, 1492). Dagegen ist die Verweigerung der Zahlung einer fälligen Rate wegen erwägenswerter rechtlicher Zweifel kein wichtiger Grund (BGH in NJW 1981, 1666).

5. Inkurs: Kündigung des Darlehens aufgrund der AGB-Banken

Es ist streng zwischen der Kündigung eines Darlehens und der Kündigung der Geschäftsverbindung zu trennen. Oft fallen alle diese Erklärungen zusammen, dennoch sind ihre Voraussetzungen nicht immer identisch.

15Nr. 19 Ziff. 3 der AGB-Banken bestimmt:

(3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, deren Fortsetzung unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

- für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundene Geschäfte (z.B. Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung waren, oder

- wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank – auch unter Verwertung der Sicherheit - gefährdet ist, oder

- wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach Nr. 13 Abs. 2 dieser Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Frist nachkommt.

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Abs. 2 u. 3 BGB) entbehrlich.

Die letzte Änderung dieser AGB ist fett ausgeführt. Insbesondere spiegelt der letzte (neu eingefügte) Absatz (endlich) die Leitentscheidung BGH in WM 1978, 234 wieder. Danach ist die Kündigung der Geschäftsverbindung mangels vorangehender Abmahnung unwirksam, wenn das die Kündigung begründende Verhalten bis zur Kündigung akzeptiert wurde.

Hat zum Beispiel eine Bank die Kontopfändungen beim Schuldner immer geduldet, darf sie nicht ohne weiteres eine erneute Kontopfändung zum Anlass nehmen, die Geschäftsverbindung zu kündigen, es sei denn, diese Kontopfändung fällt aus dem Rahmen (weil ihr Betrag weitaus höher ist als die vorangehenden oder weil die Kontopfändungen sich nunmehr „ballen“). Die Bank muss vielmehr, wenn sie ihr Geschäftsverhalten ändern will, dem Kunden mitteilen, dass sie keine weiteren Pfändungen mehr dulden und die nächste Pfändung zum Anlass nehmen wird, die Geschäftsverbindung zu kündigen.

Eine Kündigung ist nach der neuen Rechtsprechung zu Ziffer 19 Abs. 3 der AGB-Banken nur gerechtfertigt ist, wenn die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen Bezug zur Fähigkeit des Bankkunden hat, die Darlehen zu bedienen – konkret muss seine Rückführungsfähigkeit beeinträchtigt sein, wobei der Verwertungserlös der Sicherheit zu berücksichtigen ist.

6. Exkurs zum Widerrufsrecht - Link

167. Inkurs: Corona Gesetzgebung und deren Auswirkungen auf Darlehensverträge

a)  Kontext der Corona Gesetzgebung – Kündigung von Darlehensverträgen

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 ist in Kraft getreten mit Wirkung zum 01. April 2020, und enthält in Artikel 1, § 2 Nr. 2 (COVInsAG) und Artikel 5, zu Artikel 240 § 3 EGBGB Regelungen zum Darlehensvertragsrecht. Die Corona-Krise stellt die Gesellschaft und auch das Rechtssystem vor völlig neue Herausforderungen. Dem versucht sich der Gesetzgeber mit dem genannten Gesetz zu stellen. Erfahrungen mit einem solchen Gesetz gibt es nicht. Vergleichbare Rechtsprechung ist fast 100 Jahre alt und betrifft eine andere Gesetzeslage und eine andere Herausforderung („Hyperinflation“). Dementsprechend sind die Auswirkungen der Corona Gesetzgebung auf das Darlehensvertragsrecht kaum abschätzbar, naturgemäß gibt es keine gerichtlichen Entscheidungen hierzu und so gut wie keine rechtswissenschaftlichen Kommentare (bisher nur Schmidt-Kessel/Möllnitz, Coronavertragsrecht, NJW 2020, 1103 [1106 f.]).

Der Darlehensgeber kann grundsätzlich nur aus zwei Rechtsgründen das Darlehn außerordentlich kündigen:

  • § 498 BGB – Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen wegen Zahlungsverzug (Vernetzung zur Kommentierung) 
  • § 490 BGB – Kündigung des Darlehens bzw. Kündigung der Geschäftsbeziehung oder des Darlehns aufgrund der AGB-Banken/der allgemeinen Darlehnsbedingungen, insbesondere wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder drohender Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. (Vernetzung zur Kommentierung)

In diese Kündigungsrechte greift die Corona Gesetzgebung ein und trifft außerdem Regelungen zur Stundung von Darlehnsleistungen, die in der „Corona-Zeit“ fällig werden.

b) Artikel 5 zu Artikel 240 § 3 EGBGB („Regelungen zum Darlehensrecht“)

aa) Anwendungsbereich, Voraussetzungen der Stundung 

(1) Verbrauchereigenschaft

Der persönliche Anwendungsbereich ist (derzeit) auf Verbraucher (§ 13 BGB) als Darlehensnehmer beschränkt.

Der Gesetzgeber ist sich dem wohlbewusst. Deshalb wird die Bundesregierung über § 3 Abs. 8 ausdrücklich ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages, aber ohne Zustimmung des Bundesrates, den persönlichen Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 7 zu ändern und insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in diesen einzubeziehen.

Umgekehrt fallen nur Darlehnsverträge unter das Gesetz, bei denen der Darlehnsgeber ein Unternehmer ist. Für Darlehnsverträge zwischen Verbrauchern oder zwischen einem Verbraucher als Darlehnsgeber und einem Unternehmer gilt das Gesetz nicht.

(2) Zeitlicher Anwendungsbereich (1)

Das Gesetz erfasst (derzeit) nur Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden, Artikel 5 zu Artikel 240 § 3 Abs. 1 und 8 EGBGB.

(3)  Zeitlicher Anwendungsbereich (2)

Gestundet werden die Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01. April und dem 30 Juni 2020 fällig werden.

Auch bezüglich dieses Zeitraums sieht das Gesetz in Artikel 5 zu Artikel 240 § 4 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB eine Verlängerungsmöglichkeit vor. Die Bundesregierung ist insoweit ermächtigt, den Zeitraum der Stundung bis zum 30. September 2020 zu verlängern und den der Vertragslaufzeit auf bis zu 12 Monate zu erstrecken.

(4) Coronabezogenheit

Ebenso wie der Mieter, wird der Darlehensnehmer nur geschützt, greift also die Stundungsregelung nur dann zu seinen Gunsten, wenn seine Einnahmeausfälle auf der COVID-19-Pandemie beruhen und es ihm deshalb unzumutbar ist, seinen darlehensvertraglichen Pflichten (Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen) nachzukommen. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.

bb) Rechtsfolgen der Stundungsregelung

Liegen die in Ziffer 1 dargelegten Voraussetzungen vor, ordnet das Gesetz unmittelbar, ohne dass sich der Verbraucher darauf berufen muss, eine Stundung an.

Der Verbraucher sollte sich dennoch mit seiner Bank in Verbindung setzen. Schließlich muss er unter Umständen seine durch die COVID-19-Pandemie eingetretenen Einnahmeausfälle gegenüber der Bank nachweisen (z.B. durch Vorlage einer Bestätigung seines Arbeitgebers). Weiterhin muss er darlegen, dass ohne die Stundung sein angemessener Lebensunterhalt bzw. der solcher Personen, denen er zu Unterhalt verpflichtet ist, gefährdet würde.

Im Unterschied zum Mieter, bei dem für rückständigen Mietzins aufgrund der COVID-19-Pandemie Zinsen anfallen, bewirkt die Stundung zu Gunsten des Verbraucherdarlehensnehmers, dass er gerade nicht in Verzug geraten kann und für die gestundeten Ansprüche auch keine Verzugszinsen schuldet.

Ferner führ die Stundung dazu, dass sich der Darlehensvertrag um den Zeitraum ihrer Dauer verlängert. Etwas anderes gilt dann, wenn sich Bank und Verbraucher einvernehmlich auf eine andere Lösung verständigen. Dies ist nach Artikel 5 zu Artikel 240 § 3 Abs. 2 EGBGB zulässig.

Ebenso wie der Mieter ist auch der Darlehensnehmer im vorgenannten Zeitraum vor einer Kündigung seines Darlehensvertrages geschützt. Dies gilt aber nur dann, wenn die Kündigung auf

- Zahlungsverzug,

- Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder

- Verschlechterung der Werthaltigkeit von Sicherheiten jeweils ab dem 01. April 2020 während des Zeitraums der Stundung gestützt wird. 

Kündigungserklärungen zwischen dem 01. April 2020 und dem 30. Juni 2020 aus diesen Gründen sind unwirksam, wobei hiervon nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden darf, Artikel 5 zu Artikel 240 § 3 Abs. 3 EGBGB.

Eine beispielsweise außerordentliche Kündigung aus anderen Gründen bleibt möglich, s.u. Erläuterungen cc).

Der Verbraucher verliert sein Stundungsrecht auch nicht dadurch, dass er sich nicht von Anfang an, sondern erst im Verlauf der COVID-19-Pandemie, hierauf beruft (z.B. weil sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach einiger Zeit verschlechterten). Da die Stundung gesetzlich angeordnet wird, ist dies zwingend.

Allerdings kann der Darlehensnehmer bereits geleistete Zahlungen nicht unter Berufung auf die Stundung zurückfordern.

cc) Schutz auch des Darlehensgebers?

Der Darlehensgeber wird demgegenüber grundsätzlich nicht, sondern nur in Ausnahmefällen durch die Corona Gesetzgebung geschützt.

Zwar hat der Gesetzgeber erkannt, dass auch der Darlehensgeber durch die COVID-19-Pandemie erhebliche wirtschaftliche Einbußen erleiden kann. Jedoch, dies folgt indirekt aus dem Gesetz selbst, überwiegt bei einer Interessenabwägung grundsätzlich die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers. Nur in besonderen Ausnahmekonstellationen kann die vorzunehmende Interessenabwägung dazu führen, dass die Stundungsregelungen ausnahmsweise nicht eingreifen, Artikel 5 zu Artikel 240 § 3 Abs. 6 EGBGB. Ist der Darlehnsgeber ein Kreditinstitut, ist die Kündigung des Vertragsverhältnisses wohl nur im Zusammenhang mit anderen, erheblichen schuldhaften Pflichtverletzungen des Verbrauchers oder wegen missbräuchlichen Verhaltens denkbar (auch wenn diese für sich betrachtet unterhalb der Schwelle liegen, die eine Kündigung rechtfertigen). Es handelt sich jedoch immer um eine Einzelfallentscheidung. Ist das Vertragsverhältnis schwer gestört, ist ein Kündigungsausschluss für den Darlehensgeber im Einzelfall unzumutbar, wenn also der Corona-bedingte Zahlungsausfall sozusagen der letzte Tropfen ist, der das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört.

Demgegenüber ist eine Schutzbedürftigkeit des Darlehnsgebers im Einzelfall denkbar, wenn dieser kein Kreditinstitut ist und selbst Corona-bedingte wirtschaftliche Probleme hat. Dann ist das Gesetz aber wohl nicht so zu verstehen, dass es als Rechtsfolge alles oder nichts vorsieht. Vielmehr wird die Abwägung im Einzelfall ergeben, dass die Lasten im Einzelfall „aufgeteilt“ werden, also zB die drei Monate Kapitaldienst hälftig geleistet und hälftig zu stunden sind.

dd) Sonderkonstellation - Gesamtschuldnerschaft

Nicht selten schließen mehrere Personen als Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag ab. Sie sind also Gesamtschuldner. Zu denken ist insbesondere an Eheleute (Merke: Es ist immer zu prüfen, ob die Eheleute tatsächlich Darlehensnehmer sind oder ob eventuell nur eine Mithaft eines Ehegatten besteht!). Liegen die Stundungsvoraussetzungen nur bei einem Darlehensnehmer vor, so kann der Darlehensgeber den gestundeten Betrag nicht von dem anderen Darlehensnehmer fordern. Zudem gilt die Stundungswirkung zu Gunsten des betroffenen Darlehensnehmers auch gegenüber den anderen Gesamtschuldnern. Rechtsfolge ist, dass sofern einer von mehreren Gesamtschuldnern den Darlehensgebern bezahlt, er während des Stundungszeitraums von den anderen Darlehensnehmern keinen Ausgleich verlangen darf, wenn bei diesen die Stundungsvoraussetzungen vorliegen. Dies ist durch den Verweis in Artikel 5 zu Artikel 240 § 3 Abs. 7 EGBGB auf § 426 BGB geregelt.

ee) Spareinlagen

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Spareinlagen nicht unter die Stundungsregelung fallen. Sparer können somit – entsprechend ihrer vertraglichen Vereinbarungen – Geld von ihren Sparbüchern abheben.

c) Ergänzung der Corona-Gesetzgebung durch „herkömmliche“ Rechtsinstitute?

aa) Unmöglichkeit, § 275 BGB

Es ist nicht auszuschließen, dass in zwei speziellen Fallgruppen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Unmöglichkeit eintritt: Bei absoluten Fixgeschäften und behördlichen Anordnungen. Beides dürfte im Darlehensvertragsrecht nicht vorkommen.

Außerdem können Verbote und behördliche Anordnungen zu einem Schadenersatzanspruch gegenüber der Behörde nach dem IFSG oder nach den allgemeinen Vorschriften führen. Dann ist kein Raum, die Folgen der Unmöglichkeit auf den Vertragspartner abzuwälzen.

bb) Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

Nach dem heutigen Stand (Corona-Krise im rechtlichen Sinne von April bis Juni 2020) dürfte kein Raum für die Anwendung des § 313 BGB bestehen. Eine Äquivalenzstörung wäre dogmatisch denkbar. Es ist aber bereits kaum zu begründen, dass die Nichtexistenz einer Pandemie Geschäftsgrundlage sein kann. Darüber hinaus sind kurzfristige zeitweilige Störungen der Geschäftsgrundlage nicht einschlägig. Dies mag anders sein, wenn sich die Corona-Zeit verlängert.

Deswegen ist es – jedenfalls derzeit – wohl nicht begründbar, die Grenzen der Corona Gesetzgebung (zu der es selbst bereits keine Rechtsprechung und Literatur gibt) zu „überschreiten“ und weitergehende Rechtsfolgen aus den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage herzuleiten. Insoweit stellt die Corona Gesetzgebung eine abschließende Regelung dar, soweit es die Vertragsanpassung wegen eines zeitweiligen Wegfalls der Geschäftsgrundlage von drei Monaten betrifft.

Es ist völlig ungewiss, wie Gerichte diese Ausnahmesituation beurteilen werden.

cc) § 314 BGB

(1) Denken von der Rechtsfolge her: Wem nutzt die Kündigung?

(a) Der Darlehnsnehmer hat kein Kündigungsrecht nach § 314 BGB mit dem Argument, die Corona-Krise gebe ihm einen Kündigungsgrund. Wer nämlich ein Darlehn kündigt, muss es zurückzahlen. Wer ein Darlehn zurückzahlen kann, ist denknotwendig nicht von der Corona-Krise so hart betroffen, dass ihm die Fortführung des Darlehnsvertrages  unzumutbar ist.

(b) Der Darlehnsgeber kann dagegen sehr wohl ein Corona-bedingtes Interesse an der sofortigen Kündigung des Darlehns haben. Gerät er durch die wirtschaftlichen Einbußen während der Corona-Krise (und durch diese bedingt) in solch große Liquiditätsprobleme, dass er seinen laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, ist vorstellbar, dass er sich auf § 314 BGB beruft, um sich durch die Kündigung sowie die dadurch erzwungene Rückführung der Darlehnsvaluta dringende benötigte Liquidität zu verschaffen. 

(2) § 314 Abs. 2 BGB

Aus § 314 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass eine Härte im Sinn der Norm auch dann vorliegt, wenn der Vertragspartner (hier also der Darlehnsnehmer) diese nicht verschuldet hat.

Die Vertragsverletzung liegt darin, dass der Kunde – Corona-bedingt – in den Monaten April bis Juni 2020 ganz oder teilweise den Kapitaldienst nicht mehr leistet.

Aus § 314 Abs. 2 BGB ergibt sich weiterhin, dass eine Abmahnung erforderlich ist. Beruft sich der Darlehnsnehmer auf die Corona Gesetzgebung, muss der Darlehensgeber ihm anschließend mitteilen, dass er diese Stundung nicht zulässt.

(3) Abschließender Charakter der Corona Gesetzgebung

Dennoch greift diese Argumentation nicht durch.

Zwar hat der Gesetzgeber offenbar übersehen, als er die Kündigung nach §§ 490 Abs. 1 bzw. 498 BGB ausschloss, dass § 490 Abs. 3 BGB ausdrücklich eine Kündigung nach § 314 zulässt. Allerdings gelten in den meisten Fällen weiterhin die Grenzen des § 498 BGB (Mindestrückstände), so dass ein Rückgriff auf § 314 BGB schon deshalb ausgeschlossen ist. Zum anderen dürfte auch hier die Corona Gesetzgebung lex specialis zu § 314 BGB sein und abschließenden Charakter haben, da sie sonst in erheblichem Umfang umgangen werden könnte. Das Telos des Gesetzes schließt also eine Kündigung nach § 314 BGB aus.


Fußnoten