§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 556e
Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 556f Ausnahmen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle