von Göler (Hrsg.) / / § 1633
§ 1633 (weggefallen)
Synopse: § 1633 BGB alte Fassung, gültig bis 12.08.2017
§ 1633 Personensorge für verheirateten Minderjährigen
Die Personensorge für einen Minderjährigen, der verheiratet ist oder war, beschränkt sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Expertenhinweise
(für Juristen)
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