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von Göler (Hrsg.) / / § 1633
Versionen

§ 1633 (weggefallen)

§ 1633 BGB wurde gestrichen

Synopse: § 1633 BGB alte Fassung, gültig bis 13.08.2017

§ 1633 Personensorge für verheirateten Minderjährigen

Die Personensorge für einen Minderjährigen, der verheiratet ist oder war, beschränkt sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)


Fußnoten