(1) Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.
(2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1791a
Vereinsvormundschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle