§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1278 BGB betrifft einen ganz zentralen Aspekt des Schuldrechts. Er regelt die Zurechnung des Verhaltens Dritter. Hinter
2Schuldverhältnis
3Verbindlichkeit
Der Dritte muss in die Erfüllung einer Verbindlichkeit eingeschaltet sein. Erfasst sind hierbei alle Pflichten aus dem Sonderrechtsverhältnis. Hierzu gehören daher nicht nur die Hauptleistungspflichten, sondern auch sämtliche Nebenpflichten, wie etwa Schutz- und Obhutspflichten. Wenn der beauftragte Handwerksmeister seinen Gesellen zur Ausführung des Werkes schickt und dieser bei der Erstellung des Werkes fahrlässig den Auftraggeber schädigt, etwa eine wertvolle Vase fallen lässt, hat der Handwerksmeister hierfür einzustehen.
4Dritter
Der Schuldner hat einzustehen für ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient (Erfüllungsgehilfen).
Gesetzlicher Vertreter ist, wer kraft Gesetzes für einen anderen handeln kann. Zu ihnen gehören insbesondere die Inhaber der elterlichen Gewalt (
Bedeutsamer für den Anwendungsbereich des
5Einschaltung in die Erfüllung
Um ein Ausufern einer Haftung für Drittverschulden zu verhindern, wird dem Geschäftsherrn in bestimmten Konstellationen ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen nicht zugerechnet. Hierzu gehören schuldhafte Handlungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Verpflichtungen stehen, in deren Erfüllung der Dritter eingeschaltet worden ist. Die Abgrenzung ist häufig schwierig. Nicht jedes strafbare Verhalten des Dritten schließt eine Zurechnung aus.
6Verschulden
Der Erfüllungsgehilfe bzw. gesetzliche Vertreter muss schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben (vergleiche
7Rechtsfolge
Der Geschäftsherr haftet bei einem Verschulden seines Erfüllungsgehilfen typischerweise aus Vertrag. Der Erfüllungsgehilfe selbst haftet gegenüber dem Vertragspartner zwar in der Regel nicht aufgrund einer Vertragsverletzung, aber häufig aus Deliktsrecht.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
8
§§ 31, 89 BGB: Das Handeln von Gesellschaftsorganen wird der Gesellschaft direkt über §§ 31, 89 BGB wie ein eigenes Handeln zugerechnet.
2) Definitionen
9Tatbestand
10a) Sonderrechtsbeziehung
Neben den vertraglich begründeten Schuldrechtsverhältnissen kommt als Sonderrechtsbeziehung auch ein Verschulden bei VertragsschlussBGH vom 19.10.1989, II ZR 257/88; NJW-RR 1990, 229, 230 oder ein stillschweigend geschlossener AuskunftsvertragBGH vom 7.7.1998, XI ZR 375/97; NJW-RR 1998, 1343, 1344 in Betracht.
3) Abgrenzungen, Kasuistik
Einzelfälle
17Culpa in contrahendo: Für den sogenannten Verhandlungsgehilfen gilt nichts anderes als für jeden Erfüllungsgehilfen. Es wird nicht nur ein Verschulden im Rahmen der Vertragsverhandlungen zugerechnet, sondern auch ein nachvertragliches Verschulden, etwa im Rahmen der Durchführung des angebahnten Vertrags.BGH vom 29.01.1997, VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233, 1234 f
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
BGH, 24.11.1995 - V ZR 40/94https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw/1996/cont/njw.1996.452.1.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit | BGH, 08.02.1974 - V ZR 21/72 https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw/1974/cont/njw.1974.692.1.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit |
BGH, 13.11.1954 - II ZR 23/54https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw/1955/cont/njw.1955.297.1.htm&pos=1 |
5) Literaturstimmen
Palandt, BGB-Kommentar, 73. Aufl. 2014
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch; BGB Band 2; Schuldrecht Allgemeiner Teil, §
6) Prozessuales
Hat ein Erfüllungsgehilfe einen Schaden beim Vertragspartner verursacht, wird ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen vermutet (vgl.