§ 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
a) Anwendungsbereich
1
2) Definitionen
a) Dienstverhältnis auf Lebenszeit (1. Alt.)
3Eine Anstellung auf Lebenszeit ist vereinbart, wenn das Dienstverhältnis mit dem Tod des Dienstberechtigten, des Dienstverpflichteten oder einer dritten Person -so etwa häufig bei der Pflege eines Kranken vereinbart- enden soll. In der Regel ist dies nur anzunehmen, wenn sich die lebenslange Bindung unter Berücksichtigung aller Begleitumstände eindeutig aus der Parteivereinbarung ergibt und im Zweifel ausdrücklich -meist schriftlich- erfolgt, weil sie regelmäßig nicht dem Parteiwillen entspricht. Eine konkludente Anstellung auf Lebenszeit wird daher nur unter besonderen Umständen anzunehmen sein, wofür allein die Zusage eines Ruhegeldes für den Fall der Dienstunfähigkeit noch nicht genügt.Staudinger/Preis, BGB
Von einer Anstellung auf Lebenszeit zu unterscheiden ist die Zusage einer Lebens- und Dauerstellung. In einem solchen Fall muss zunächst der Erklärungswert einer solchen Aussage im Rahmen der Auslegung ermittelt werden, insbesondere dahingehend ob die Parteien das Recht zur ordentlichen Kündigung auf Dauer oder bloß vorübergehend ausschließen wollten, ob verlängerte Kündigungsfristen oder sofortiger Kündigungsschutz gelten soll oder es sich eventuell auch nur um eine rechtlich unverbindliche Erwartung eines langen Bestehens des Dienstverhältnisses handelt. Möglich ist auch, dass es den Parteien lediglich darauf ankam, das Dienstverhältnis bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder dem Erreichen des Rentenalters des Dienstverpflichteten abzuschließen, während die Befristung auf Lebenszeit mit dem Tod der Person endet.Erman/Riesenhuber, BGB
Exkurs: „Unkündbar“ Beschäftigte
Keine Anstellung auf Lebenszeit liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer durch einzel- oder tarifvertragliche Vereinbarung ab einer gewissen Beschäftigungsdauer eine besonders geschützte Stellung eingeräumt wird, indem ihm gegenüber der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nicht mehr möglich ist (sog. „unkündbar“ Beschäftigter). Da in einem solchen Fall lediglich eine einseitige Bindung des Dienstberechtigten, aber keine beiderseitige Bindung -wie sie
b) Dienstverhältnis mit mehr als fünfjähriger Vertragsdauer (2. Alt.)
4Ein Dienstverhältnis auf mehr als fünf Jahre ist nicht lediglich bei einer entsprechenden Zeitbefristung (z.B. nach Kalenderdatum) vereinbart, sondern auch wenn es auflösend bedingt oder zweckbefristet ist und die Bedingung oder Zweckerreichung nicht vor Ablauf der fünf Jahre eintreten.
Dagegen sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn die Parteien wiederholt auf (genau) fünf Jahre befristete Verträge abschließen oder sich der jeweilige Vertrag um weitere fünf Jahre verlängert, sofern er nicht mit einer angemessenen Frist zum Ablauf des ersten gekündigt wird.jurisPK-BGB/Weth,
c) Rechtsfolgen übermäßiger Bindung
5Der Dienstverpflichtete kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des
Beachte: Bei Arbeitsverhältnissen bedarf die Kündigungserklärung gemäß
Da
3) Zusammenfassung der Rechtsprechung
- OLG Koblenz, Urt. v. 01.10.2013 – 3 U 328/13 (analoge Anwendung des
- BAG, Urt. v. 25.03.2004 – 2 AZR 153/03 (keine Anwendung des
4) Literaturstimmen
Laber/Santon, Kündigungsfristen gestalten – Individual- und tarifvertragliche Möglichkeiten zur Abweichung vom gesetzlichen Fristenregime, ArbRB 2018, 57
5) Prozessuales
6Für die Darlegungs- und Beweislast gelten die allgemeinen Regeln. Deshalb hat diejenige Partei, die Ansprüche gestützt auf
Nach diesen Grundsätzen trägt der Dienstverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast soweit er sich auf die Kündigungsmöglichkeit nach
6) Anmerkungen
7Aus der Existenz des