§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Mit dem durch das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht vom 14.03.2023 neu eingefügten
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
1Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Das lässt sich z.B. mit einem Verweis auf die §
2Auch wenn
3Mit dem Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht vom 14.03.2023 wurde
4Bei der AG (
a) Normzweck
5
6Nach
7Schließlich bestimmt
b) Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
8Wie einleitend bereits ausgeführt, besitzt die Mitgliederversammlung nach
c) Verfahren der Mitgliederversammlung
(1) Einberufung Mitgliederversammlung
9Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist eine Handlung durch die vereinsinterne Vertretung.
(a) Zuständigkeit
10Die Zuständigkeit für die Einberufung der Mitgliederversammlung bestimmt sich grundsätzlich nach der Satzung. Sofern die Satzung nichts anderes regelt, ist der Vorstand als Vertretungsorgan des Vereins i.S.v.
11Ein ordnungsmäßiger Vorstandsbeschluss muss der Einberufung nicht zugrunde liegen. Erforderlich ist ausschließlich, dass die Vorstandsmitglieder bei einem mehrgliedrigen Vorstand in der für die gesetzliche Vertretung erforderlichen Zahl mitwirken.BayObLGZ 1985, 29 Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, ist für die Frage, wie viele Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins erforderlich sind, die Satzung maßgeblich. Dabei muss aber jedes Vorstandsmitglied vertretungsbefugt sein. Fehlt eine Regelung in der Satzung, müssen bei einem aus zwei Personen bestehenden Vorstand beide Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handeln. Besteht der Vorstand dagegen aus drei oder mehr Personen, wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten (
(b) Einberufungsfrist
12Die Satzung kann eine Frist für die Einberufung der Mitgliederversammlung festlegen. Eine gesetzlich bestimmte Einberufungsfrist existiert nicht. Die Mitgliederversammlung muss jedenfalls so rechtzeitig einberufen werden, dass sich die Mitglieder darauf vorbereiten können. Die Nichtbeachtung der Einhaltung der Einberufungsfrist verkörpert einen Einberufungsmangel.OLGZ 1971, 480
13Die Frage der Angemessenheit der Einberufungsfrist für den Fall, dass die Satzung des Vereins eine solche nicht bestimmen sollte, richtet sich hierbei nach den Umständen des Einzelfalls. Indikator könnte sein, dass die Einladungsfrist bei wesentlichen Beschlussfassungen, bei denen die Satzung oder aber das Gesetz eine größere Mehrheit als die einfache Mehrheit für die Beschlussfassung vorschreibt, länger zu bemessen ist, als wenn zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden soll, in der keine Beschlüsse vorgesehen sind.
14Auch ist es vertretbar, wenn man sich für den Fall, dass in der Satzung des Vereins keine Einladungsfrist bestimmt ist, an den gesetzlich geregelten Mindesteinladungsfristen der AG, der eG oder der GmbH orientiert. Schließlich ist der Verein die Grundform der juristischen Person und damit der AG, der eG und der GmbH. Nach allgemeiner Auffassung sind die Regelungen über den Verein auch für die AG, die eG und die GmbH entsprechend anzuwenden, wenn deren Spezialgesetze keine Regelung treffen.Noack, GmbHR, 2010, Rn. 81 Im Umkehrschluss können in Ermangelung einer gesetzlich bestimmten Einberufungsfrist für den Verein sowie beim Fehlen einer satzungsrechtlichen Regelung die für die vorgenannten Rechtsformen gesetzlich geregelten Einladungsfristen zumindest als Indikator für eine angemessene Fristbestimmung herangezogen werden.
15Für die Einberufung der Gesellschafterversammlung der GmbH bestimmt
16Bei der Berechnung der Einladungsfrist ist auf die §
Unter Zugrundelegung einer exemplarischen Einberufungsfrist von vierzehn Tagen ergibt sich unter Beachtung der §
Die Mitgliederversammlung soll am 27. Mai stattfinden. Die Satzung
regelt eine Einladungsfrist von 14 Tagen. Damit müssen die Einladung
und die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung
spätestens am 12. Mai dem Mitglied vorliegen.
17Ist innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt gemäß
18Fällt der 12. Mai also beispielsweise auf einen Sonntag, verlängert sich das Fristende gemäß
19Die Berechnung der Einladungsfrist sollte sorgfältig erfolgen. Denn ein Verstoß gegen die Einladungsfrist hat eine nicht ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung zur Folge und begründet damit die Anfechtbarkeit sämtlicher auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse durch ein Mitglied.
(c) Einladung zur Mitgliederversammlung
20Unter der Annahme, dass der Vorstand des Vereins für die Einladung zur Mitgliederversammlung zuständig ist, könnte eine Einladung zur Mitgliederversammlung eines Vereins wie folgt formuliert werden:
Name des Vereins
Anrede und Name des Mitgliedes Ort, Datum Einladung zur Mitgliederversammlung des … [Name des Vereins] Sehr geehrtes Mitglied, hiermit möchten wir zur ordentlichen Mitgliederversammlung in Präsenz am Tag, Datum, um Uhrzeit Uhr
in Veranstaltungsort einladen. Wir freuen uns auf eine rege Beteiligung und einen interessanten Austausch. Der Vorstand
Name des Vorstandsvorsitzenden Name des stellv. Vorsitzenden
Anlage: |
(d) Tagesordnung
21Die Tagesordnung hat die Mitglieder des Vereins allgemein über die Inhalte der Mitgliederversammlung, vor allem aber über die Beschlussgegenstände zu unterrichten, über die in der Mitgliederversammlung verhandelt werden soll.NJW 1975, 1559 (1560)
22Gemäß
23Der Wortlaut der Anträge, über die Beschluss gefasst werden soll, und sonstige Einzelheiten der beabsichtigten Beschlussfassung, muss in der Tagesordnung nicht mitgeteilt werden.BayObLG, Beschluss vom 21.02.1973 - 2 Z 3/73, BayObLGZ 1973, 68 Aus Praxiserwägungen könnte es sich aber zumindest bei bestimmten Beschlussgegenständen, wie z. B. Satzungsänderungen, empfehlen, den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zusätzliche Informationen – bestenfalls eine Gegenüberstellung der zur Änderung beabsichtigten Satzungsregelungen nebst Erläuterung, warum die Änderung vorgeschlagen wird – zur Verfügung zu stellen, um Transparenz für die Mitglieder zu schaffen und zudem eine sachgerechte Diskussion in der Mitgliederversammlung zu gewährleisten.
24Bei Satzungsänderungen sind die zur Abstimmung gestellten neuen Satzungsteile weder in der Einladung noch in der Tagesordnung selbst wörtlich mitzuteilen. Allerdings sind die zu ändernden Satzungsbestimmungen in der Tagesordnung zumindest zu bezeichnen. Eine Ankündigung des satzungsändernden Beschlusses durch einen Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ oder „Neufassung der Satzung“ ist grundsätzlich nicht ausreichend.OLG Celle, Beschluss vom 23.08.2011 - 20 W 15/11, FGPrax 2012, 34 Vielmehr müssen bei sachlichen Änderungen zumindest der Tagesordnung die zu ändernden Bestimmungen/die Satzungsparagraphen zu entnehmen sein, die geändert werden sollen. Bei bloß redaktionellen Änderungen ist auf die Neufassung oder die Folgeänderung hinzuweisen.BeckOK BGB/Schöpflin, 67. Ed. 1.8.2023, BGB
25Die Anforderungen an die Erfordernisse sind jedoch von den Umständen des Einzelfalles abhängig zu machen. Sind den Mitgliedern die zu ändernden Satzungsbestimmungen aus früheren, noch nicht abgeschlossenen Beratungen bekannt, kann der Hinweis „Satzungsänderung entsprechend früherer Erörterung“ ausreichen.LG Bremen, Beschluss vom 10.8.1988 - 2 T 365/88, BeckRS 1988, 2748
26Davon ausgehend, dass die Mitgliederversammlung durch den Vorstand des Vereins geleitet wird und der Vorstand zudem durch die Mitgliederversammlung gewählt wird, kann eine Tagesordnung wie folgt verfasst werden:
Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung des
1. Begrüßung |
Exkurs zur Rechnungslegung/Bilanzierung
27Der Verein hat gemäß §
28Nach den Vorschriften des BGB hat ein Verein keine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Es bestehen auch keine handelsrechtlichen Vorgaben für einen Verein zu einer Rechnungslegung, da regelmäßig kein Handelsgewerbe betrieben wird und eine Bilanzierungspflicht gemäß
29Eine Pflicht zur Bilanzierung kann sich für den Verein jedoch aus dem Steuerrecht ergeben. Nach den originären steuerlichen Buchführungspflichten gemäß
30Eine abgeleitete Buchführungspflicht nach
Darüber hinaus greifen die originären steuerlichen Buchführungspflichten ein, wenn sich gemeinnützige Körperschaften als gewerbliche Unternehmer oder als Land- und Forstwirte betätigen und die Bemessungsgrenzen gemäß
31Ein Verein der in nennenswertem Umfang über Anlagevermögen, Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Abgrenzungsposten verfügt, die jährlichen Umsatz- oder Gewinngrenzen aber nicht überschreitet, kann dennoch freiwillig bilanzieren. Auf diese Weise kann im Vergleich zu der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein aussagekräftigeres Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins geschaffen werden.
32Entscheidet sich ein Verein für eine freiwillige Bilanzierung oder obliegt ihm eine anderweitige Verpflichtung zur Bilanzierung, hat die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß
33Die Tagesordnung könnte abweichend von dem vorausgehenden Beispiel wie folgt verfasst werden:
Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung des
1. Begrüßung |
(2) Leitung der Mitgliederversammlung
34Die Satzung hat die Person zu bestimmen, der die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt, da das Vereinsrecht selbst keine Vorschrift über die Zuständigkeit für die Versammlungsleitung beinhaltet. Ist eine Satzungsbestimmung nicht vorhanden, fällt die Versammlungsleitung zunächst dem Vorstand als dem geschäftsführenden Organ des Vereins zu.
35Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, ist der Vorsitzende des Vorstands kraft dieser Stellung Versammlungsleiter. Bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden ist es der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, kann jedes weitere Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung übernehmen.
36Nach dem Grundsatz, dass die Mitgliederversammlung für die Regelung aller Vereinsangelegenheiten zuständig ist, wenn ihr die Zuständigkeit nicht ausdrücklich durch die Satzung genommen und einem anderen Vereinsorgan übertragen ist, kann die Mitgliederversammlung in Ermangelung einer Satzungsbestimmung auch aus ihrer Mitte heraus mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter wählen.MHdB GesR V,
37Der Versammlungsleiter hat für die sachgerechte Durchführung der Mitgliederversammlung zu sorgen, insbesondere für die ordnungsgemäße Beschlussfassung. Zusammenfassend ergeben sich insbesondere die nachfolgenden Aufgaben und Befugnisse des Versammlungsleiters:
- Eröffnung der Mitgliederversammlung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Bekanntgabe der Tagesordnung
- Leitung der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Feststellung des Abstimmungsergebnisses
- Beschränkung der RedezeitBGH, Urteil vom 11.11.1965 - II ZR 122/63, NJW 1966, 43
- Ausschluss eines Mitglieds von der Teilnahme an der Mitgliederversammlungwie zuvor
- Beteiligung an der SachdiskussionKG, Urteil vom 12.03.1957 - 2 U 2347/56, NJW 1957, 1680
- Schließung der Versammlung
(3) Ort und Zeit der Mitgliederversammlung
38Die Einberufung hat den Ort und die Zeit der Mitgliederversammlung festzulegen. In der Wahl des Ortes und der Zeit ist das für die Einberufung der Mitgliederversammlung zuständige Organ grundsätzlich frei.
39Die Mitgliederversammlung muss nicht zwingend am Sitz des Vereins (
40Die Zeit der Versammlung muss verkehrsüblich und für die Mitglieder zumutbar sein.OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.08.1982 - 20 W 403/82, OLGZ 1982, 418, NJW 1983, 398 An Sonn- und Feiertagen darf die Mitgliederversammlung grundsätzlich nicht vor 11.00 Uhr beginnen.BayObLG, Beschluss vom 25.06.1987 - 2 Z 68/86, NJW-RR 1987, 1362; LG Schleswig, Beschluss vom 06.04.1987 - 2 W 144/85, NJW-RR 1987, 1362.
(a) Präsenzveranstaltung
41Die Mitgliederversammlungen von Vereinen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Eine Ausnahme von der Abhaltung einer Versammlung in Präsenz bestand bislang nur dann, wenn die virtuelle Abhaltung in der Satzung ausdrücklich vorgesehen war oder die ausdrückliche Zustimmung aller Mitglieder vorlag.
42Gemäß
43Im Allgemeinen haben die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen losgelöst von der Präsenzversammlung die Notwendigkeit und Vorteile virtueller Versammlungsformate aufgezeigt. Von den mehrheitlich positiven Erfahrungen mit virtuellen bzw. hybriden Formaten sollte daher auch im Vereinsleben zukünftig profitiert werden.
Wie oben bereits zum Ausdruck gebracht, beinhaltete das GesRuaCOVBekG für den Verein Regelungen zur rechtssicheren Durchführung virtueller Versammlungsformate. Die Regelung des
44Erfahrungsgemäß soll zu der gewohnten Präsenzversammlung zurückgekehrt werden. Allerdings ist eine rechtssichere virtuelle oder hybride Versammlungsmöglichkeit oftmals ausdrücklich erwünscht, selbst wenn dieses Format ausschließlich nur im Ausnahmefall in Anspruch genommen werden soll.
45Eine rein virtuelle Versammlung mit den entsprechend hohen technischen und organisatorischen Anforderungen für eine rechtssichere Durchführung kann die Möglichkeiten kleinerer Vereine eventuell übersteigen, für die einfachere Formate erforderlich sind. Hybride Formate bieten daneben die Möglichkeit, durch virtuelle Zuschaltung die Teilnahme einer Präsenzversammlung zu beleben.
46Im Hinblick auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretene Regelung des
47Der Vereinsvorstand kann gemäß
(b) Virtuelle Mitgliederversammlung
48Gemäß
Damit kann – und insoweit abweichend von der nachfolgend erläuterten hybriden Versammlung – eine virtuelle Versammlung erst nach einer entsprechenden Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zukünftig als virtuelle Versammlung einberufen werden.
Durch den Beschluss der Mitglieder wird das Einberufungsorgan zu der Einberufung einer rein virtuellen Versammlung ermächtigt, wobei sich die Ermächtigung auf eine einzelne oder auf alle künftigen Versammlungen erstrecken kann. Die Ermächtigung kann ihrerseits sodann durch Beschluss der Mitgliederversammlung wieder zurückgenommen werden. Die Entscheidung über die tatsächliche Einberufung einer virtuellen Versammlung liegt letztendlich im Ermessen des Einberufungsorgans, da es sich ausschließlich um eine Ermächtigung handelt.
49Bei einer virtuellen Versammlung – in der Praxis auch als digitale Mitgliederversammlung bezeichnet – wird die Mitgliederversammlung ohne physische Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort oder deren Vertreter im Wege der elektronischen Kommunikation abgehalten und die Rechte der Mitglieder ausgeübt. Die dem Vorstand eines Vereins angehörigen Personen müssen grundsätzlich nur dann Mitglieder des Vereins sein, wenn die Satzung dies ausdrücklich oder schlüssig vorschreibt.Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2016, I – 3 Wx 4/16 Daher kann die Mitgliederversammlung grundsätzlich vollständig virtuell und auch ohne physische Anwesenheit des Vorstandes bzw. anderer in der Satzung bestimmter Organe am Versammlungsort abgehalten werden. Dieses ist letztlich der „einzige“ Unterschied zur Präsenzversammlung,Vielwerth, npoR 2023, S. 191 es sei denn, die Satzung enthält für die virtuelle Mitgliederversammlung von der Präsenzversammlung abweichende Regelungen.
(c) Hybride Mitgliederversammlung
50Entsprechend
51Bei einer hybriden Versammlung wird die Mitgliederversammlung an einem Ort abgehalten, an dem ein Teil der Mitglieder oder deren Bevollmächtigte gemeinsam physisch anwesend sind, während ein anderer Teil der Mitglieder bzw. deren Bevollmächtigte zeitgleich ohne physische Anwesenheit vor Ort auf dem Wege der elektronischen Kommunikation teilnimmt.
52Wird eine hybride Versammlung durchgeführt, muss der physische Versammlungsort den Versammlungsteilnehmern zugänglich sein. Das bedeutet, dass die Mitgliederversammlung in Bild und Ton an den Ort, an dem sich ein Mitglied, der Vorstand oder ein anderes durch die Satzung bestimmtes Organ aufhält, und an den Ort übertragen werden muss, den die Mitgliederversammlung als physischen Versammlungsort bestimmt hat.
53Auch bei virtuellen oder hybriden Versammlungen gelten die satzungsmäßigen Abstimmungsmodalitäten, deren Anwendbarkeit unter Umständen nicht praktikabel erscheint. Beispielsweise ist bei einer großen Mitgliederanzahl und einer hohen Anzahl an Abstimmungen eine Auszählung von Handzeichen durch in die Kamera abgegebener Stimmen mühsam. Anders als bei einer Präsenzveranstaltung können eindeutige Abstimmungsergebnisse zudem nicht auf den ersten Blick erkannt werden. Neben dem Einsatz einer Software für die Videokonferenz erscheint der Einsatz einer weiteren Software zu Abstimmungszwecken daher sinnvoll. Es kann sich bei konfliktträchtigen Abstimmungen zudem anbieten, die Stimmen durch eine Abstimmungssoftware zu dokumentieren. Abstimmungssoftwares ermöglichen es ferner, geheim abzustimmen und somit den in der Satzung ggf. enthaltenen Erfordernissen geheimer Abstimmungen in Bezug auf bestimmte Beschlussgegenstände gerecht zu werden.
54Zur Ausübung des Stimmrechts stehen darüber hinaus weitere Möglichkeiten zur Verfügung. In Betracht kommen die Abstimmung per E-Mail, wobei die Stimmabgabe durch ein Internet-Formular erfolgt, das online ausgefüllt und abgeschickt werden kann, so dass die Abstimmenden identifiziert werden können. Auch die Abstimmung in einem Chat-Room, in welchem ebenfalls auf ein Internetformular verwiesen werden kann, ist möglich. Durch einen eigenständigen Authentifizierungsmechanismus sollte zudem stets sichergestellt werden, dass nur stimmberechtigte Personen abstimmen. Hierfür bieten sich beispielsweise ein Passwortschutz oder der kurzfristige Versand des Links zur Abstimmung an die Mitglieder per E-Mail an.Schwenn/Blacher, npoR, 2020, 154
55Entsprechend der vorstehenden Ausführungen sind sowohl rein virtuelle Versammlungen als auch hybride Versammlungen mit technischen und organisatorischen Anforderungen verknüpft, die eine Umsetzbarkeit für kleinere Vereine unter Umständen ausscheiden lassen und für die einfachere Versammlungsformate erforderlich sind.
(d) Schriftliches Verfahren
56Mit dem Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht vom 14.03.2023 wurde der bisherige Absatz 2 des
57Die schriftliche Erklärung umfasst dabei die Schriftform nach
(e) Gestrecktes Verfahren
58Vorbehaltlich einer Bestimmung in der Satzung kann die Mitgliederversammlung auch im Wege eines gestreckten Verfahrens abgehalten werden. Denn
59In
60Bei allen dem gestreckten Verfahren zugrundeliegenden Formaten muss vom Verein sichergestellt werden, dass der gesamte Versammlungsverlauf schriftlich oder in elektronischer Kommunikation mitgeteilt wird und alle teilnehmenden Mitglieder - physisch, schriftlich oder digital - ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte in der Versammlung ausüben können.
(4) Beschlussfassung
61Die Willensbildung der Mitgliederversammlung vollzieht sich in Form von Beschlüssen, die die anwesenden Mitglieder fassen.
62Ein Beschluss ist ein aus einzelnen gleichlautenden Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft eigener Art. Ein Beschluss bindet im Gegensatz zu Verträgen auch Mitglieder, die nicht zugestimmt haben, die nicht in der beschlussfassenden Mitgliederversammlung anwesend waren oder sich der Stimme enthalten haben.
(a) Stimmrecht und Stimmabgabe
63Das Stimmrecht ist das mitgliedschaftliche Mitverwaltungsrecht eines Vereinsmitglieds, durch die Stimmabgabe an der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und damit letztendlich an der grundsätzlichen Willensbildung des Vereins teilzunehmen. Zur Stimmabgabe berechtigt ist grundsätzlich jedes Mitglied.
64In die Satzung kann ein Stimmrechtsalter für Minderjährige aufgenommen werden. Daneben hat die Beitrittserklärung den Hinweis zu enthalten, dass mit der Unterschrift der Erziehungsberechtigten die Satzung und damit die Art der Stimmrechtsausübung anerkannt wird.
65Die Stimmabgabe durch einen Geschäftsunfähigen ist unwirksam und kann ausschließlich durch seinen gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden. Geschäftsunfähig sind hierbei natürliche Personen, wenn sie das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie Geisteskranke (
66Der gesetzliche Vertreter kann Personen, die in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, nach
67Beinhaltet die Satzung keine Regelung über das Stimmrecht minderjähriger oder geschäftsunfähiger Vereinsmitglieder, obliegt es grundsätzlich dem gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht auszuüben.
68Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht grundsätzlich persönlich aus. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann einem anderen nicht zur Ausübung überlassen werden.
Die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter können jedoch eine Stimmvollmacht erteilen, wenn die Satzung des Vereins diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Die Stimmvollmacht überträgt dem Vertreter hierbei alle Rechte des Mitglieds in der Mitgliederversammlung, dazu zählen insbesondere das Anwesenheits-, Rede-, Auskunfts- und Antragsrecht. Für die Vollmacht ist die Schriftform gemäß
69Grundsätzlich steht jedem Mitglied das gleiche Stimmrecht zu. Aus sachlichen Gründen kann die Satzung bestimmten Mitgliedern ein mehrfaches Stimmrecht gewähren.
70Die Stimmabgabe jedes abstimmenden Mitglieds ist eine empfangsbedürftige und bedingungsfeindliche Willenserklärung gegenüber dem Versammlungsleiter, dessen Rechtsfolge darauf gerichtet ist, durch Beschlussfassung eine Gesamtwillensbildung im Verein herbeizuführen.
71Da die Stimmabgabe eine Willenserklärung ist, finden die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln einschließlich der zur Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln Anwendung.
(b) Beschlussfähigkeit
72Die Anwesenheit einer bestimmten Mindestzahl von Mitgliedern ist nach dem Gesetz nicht vorgeschrieben. Eine Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung besteht folglich auch bereits bei Anwesenheit eines einzigen Mitgliedes. Die Satzung kann die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung jedoch davon abhängig machen, dass eine bestimmte ZahlBGH, Urteil vom 12.01.1987 - II ZR 152/86 oder ein bestimmter Bruchteil der Gesamtzahl der Mitglieder - ein sogenanntes Quorum - anwesend ist.
(c) Art und Form der Abstimmung
73Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung über die Wahl der Form der Abstimmung frei, sofern die Satzung keine bestimmte Form für die Beschlussfassung vorschreibt.
74Für eine Abstimmung der Mitgliederversammlung kommen in Betracht die mündliche Abstimmung, eine Abstimmung durch Zuruf (Akklamation) oder durch Handzeichen, eine schriftliche oder schriftlich-geheime Abstimmung (mit verdeckten Stimmzetteln).Sauter/Schweyer/Waldner Eingetragener Verein, Rn. 209
(d) Notwendige Mehrheit
75Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (
76Soll bei der Beschlussfassung jedoch nicht die Mehrheit der abstimmenden, sondern der anwesenden Mitglieder entscheiden, so dass in der Folge auch Stimmenthaltungen mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitgezählt werden, kann dies in Abweichung von
77Eine Ausnahme hiervon bildet ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält. Hierbei ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (
78Sofern die Satzung nicht ein anderes bestimmt, kann der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (
(e) Feststellung des Beschlussergebnisses
79Der Feststellung des Abstimmungsergebnisses kommt im Vereinsrecht keine konstitutive Wirkung zu.BGH, Urteil vom 12.01.1987 - II ZR 152/86; OLG München, Beschluss vom 29. 1. 2008 - 31 Wx 78, 81/07, NZG 2008, 351 Ausschließlich der tatsächliche Beschluss der Mehrheit wird auch der Beschlussinhalt. Das bedeutet, dass anstatt auf das festgestellte stets auf das richtige Beschlussergebnis abzustellen ist. Die Satzung kann allerdings ausdrücklich vorsehen, dass der Verkündung des Wahlergebnisses eine weitreichendere rechtliche Wirkung verliehen werden soll.OLG München, Beschluss vom 29. 1. 2008 - 31 Wx 78, 81/07, NZG 2008, 351
80Die Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung setzt mit der Bekanntgabe der Stimmauswertung ein. Ein Beschluss, deren Grundlage eine bereits geänderte aber noch nicht eingetragene Satzungsänderung ist, wird jedoch erst mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung, der Eintragung der Änderung im Vereinsregister, wirksam.OLG München, Urteil vom 18.02.1998 - 3 U 4897–97, NJW-RR 1998, 966
(f) Beschlussmängel
81Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann aus formellen (verfahrensmäßigen) oder materiellen (inhaltlichen) Gründen fehlerhaft sein.
(aa) Materielle Beschlussmängel
82Ein materieller Beschlussmangel liegt vor, wenn der Beschluss der Mitgliederversammlung nichtig ist, weil die Beschlussfassung der Mitglieder gegen das Gesetz, die guten Sitten (§§ 134, 138 BGB) oder zwingende Vorschriften der Satzung verstößt.BGHZ 59, 369 [372]; NJW 1973, 235; NZG 2016, 1315 (1318)
(bb) Formelle Beschlussmängel
83Formelle Beschlussmängel sind Verstöße gegen zwingende gesetzliche oder statutarische Regeln über das Verfahren bei der Einberufung und die Durchführung der Mitgliederversammlung sowie der Beschlussfassung.
84Zu den Einberufungsmängeln der Mitgliederversammlung zählen unter anderem:
- Die Einberufung durch ein unzuständiges OrganBayObLGZ 1989, 298 (305)
- Die Einberufung ohne einen ordnungsmäßigen VorstandsbeschlussNJW 1960, 1862
- Die Nichteinladung eines Teiles der MitgliederBGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71, NJW 1973, 235
- Die Einladung ohne eine Angabe von Ort und Zeit der VersammlungKG, Beschluss vom 13.05.1965 - 1 W 848/65, NJW 1965, 2157 (2159)
- Die Einberufung ohne eine ordnungsmäßige Mitteilung der TagesordnungOLGZ 1984, 401
- Der Gegenstand der Beschlussfassung ist nicht oder ungenau bestimmtNJW 2008, 69 (72)
- Die Einberufung unter unangemessen kurzer FristOLGZ 1971, 480 (482)
85Zu den Durchführungsmängeln der Mitgliederversammlung zählen unter anderem:
- Die Versammlungsleitung durch einen NichtberechtigtenKG NJW 1988, 3159 (3160)
- Die Teilnahme von Nichtmitgliedern an der Abstimmung
- Die unzulässige Beschränkung des Rede- oder Stimmrechts eines MitgliedesNJW 1966, 43
- Die Beschlussfassung über einen in der bekanntgemachten Tagesordnung nicht oder unzureichend angekündigten GegenstandOLGZ 1984, 401 (404)
- Die Abstimmung über einen nicht form- oder fristgerecht gestellten Antrag
(cc) Nichtige Stimmabgabe
86Die Nichtigkeit einer einzelnen Stimmabgabe (§ 105 BGB) oder deren Anfechtbarkeit (§§ 119, 123 BGB) führt nur dann zu der Unwirksamkeit eines Beschlusses, wenn das Abstimmungsergebnis auch auf dieser Stimme beruht. Wurden z.B. 100 gültige Stimmen abgegeben und haben 51 Stimmen für und 49 gegen den die einfache Mehrheit benötigenden Beschlussvorschlag gestimmt, ist in dem Fall, in dem eine der 51 positiv abgegeben Stimmen erfolgreich angefochten wird, der Beschluss nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst.
d) Anwendungsbereich
87
2) Definitionen
a) Verein
88Ein Verein ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen.
b) Mitgliederversammlung
89Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
c) Mitgliedschaft
90Die Mitgliedschaft ist ein höchstpersönliches, absolutes Recht. Die Mitgliedschaft kann durch natürliche und juristische Personen erworben werden und erfolgt durch den Beitritt zu dem Verein. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Beendigung des Vereins.
d) Beschluss
91Ein Beschluss ist ein aus einzelnen gleichlautenden Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft eigener Art. Ein Beschluss bindet im Gegensatz zu Verträgen auch Mitglieder, die nicht zugestimmt haben, die nicht in der beschlussfassenden Mitgliederversammlung anwesend waren oder sich der Stimme enthalten haben.
3) Abgrenzungen, Kasuistik
92
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
93OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2017 – 20 W 18/17; NJW-RR 2017, 1186
BayObLGZ 1985, 24 (29); OLG Hamm NJW-RR 1989, 1532 (1533)
BayObLGZ 1985, 29
OLGZ 1971, 480
OLG Naumburg, Urteil vom 23.02.1999 - 7 U (Hs) 25/98, NZG 2000, 44 (45)
NJW 1975, 1559 (1560)
BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05; NJW 2008, 69
BayObLG, Beschluss vom 21.02.1973 - 2 Z 3/73, BayObLGZ 1973, 68
LG Celle, Beschluss vom 23.08.2011 - 20 W 15/11, FGPrax 2012, 34
BeckOK BGB/Schöpflin, 67. Ed. 1.8.2023, BGB
LG Bremen, Beschluss vom 10.8.1988 - 2 T 365/88, BeckRS 1988, 2748
BGH, Urteil vom 11.11.1965 - II ZR 122/63, NJW 1966, 43
KG, Urteil vom 12.03.1957 - 2 U 2347/56, NJW 1957, 1680
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.11.2022 - 7 U 193/21 (LG Potsdam),
BeckRS 2022, 39937
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.08.1982 - 20 W 403/82, OLGZ 1982, 418,
NJW 1983, 398
BayObLG, Beschluss vom 25.06.1987 - 2 Z 68/86, NJW-RR 1987, 1362;
LG Schleswig, Beschluss vom 06.04.1987 - 2 W 144/85, NJW-RR 1987, 1362.
KG Berlin, Beschluss vom 23.5.2020 - 22 W 61/19, ZStV 2021, 150
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2016, I – 3 Wx 4/16
BGH, Urteil vom 12.01.1987 - II ZR 152/86, NJW 1987, 2430
OLG München, Beschluss vom 29. 1. 2008 - 31 Wx 78, 81/07, NZG 2008, 351
OLG München, Urteil vom 18.02.1998 - 3 U 4897–97, NJW-RR 1998, 966
BGHZ 59, 369 [372]; NJW 1973, 235; NZG 2016, 1315 (1318)
BayObLGZ 1989, 298 (305)
NJW 1960, 1862
BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71, NJW 1973, 235
KG, Beschluss vom 13.05.1965 - 1 W 848/65, NJW 1965, 2157 (2159)
OLGZ 1984, 401
NJW 2008, 69 (72)
OLGZ 1971, 480 (482)
KG NJW 1988, 3159 (3160)
NJW 1966, 43
OLGZ 1984, 401 (404)
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.01.1972 - 20 W 85/72; OLGZ 1973, 137
NJW 2008, 69 (74)
BGH, Urteil vom 05.10.2021 - VI ZR 136/20
5) Literaturstimmen
94Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 21. Aufl. (2021)
Vielwerth, Die virtuelle Mitgliederversammlung – gekommen, um zu bleiben, npoR 2023, S. 191
Schwenn/Blacher, Virtuelle Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen von Vereinen und Stiftungen – ein Praxisleitfaden, npoR 2020, S. 154
6) Prozessuales
95Die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann von jedem Vereinsmitglied durch eine Feststellungsklage zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden. Auch die Organe eines Vereines sind berechtigt, die Nichtigkeit von Mitgliederbeschlüssen geltend zu machen. Außerhalb des Vereins stehenden Dritten kommt diese Befugnis mangels eines anerkennenswerten Feststellungsinteresses jedoch nicht zu.NJW 2008, 69 (74)
Die Feststellungsklage bestimmt sich nach
Die Feststellungsklage ermöglicht eine frühzeitige verbindliche Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses. Die Feststellungsklage richtet sich hierbei ausschließlich auf die Feststellung des Leistungs- oder Gestaltungsrechts und ist nur dann zulässig, wenn der Kläger ein besonderes rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung hat.
96Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Das Feststellungsinteresse fehlt grundsätzlich, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt.BGH, Urteil vom 05.10.2021 - VI ZR 136/20
7) Anmerkungen
97Die Zulassung der virtuellen und der hybriden Mitgliederversammlung auch beim Verein mit den neu eingeführten