Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Luis Antonio Guijarro Santos / § 715b

§ 715b Gesellschafterklage

(1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich auch auf einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten, wenn dieser an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte oder es kannte.

(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Klagerecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.

(3) Der klagende Gesellschafter hat die Gesellschaft unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat er das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschaft hinzuwirken.

(4) Soweit über den Anspruch durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Entscheidung für und gegen die Gesellschaft.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Bei der Gesellschafterklage handelt es sich um eine allgemein anerkannte Prozessführungsbefugnis eines Gesellschafters, der nicht oder zumindest nicht allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.Keller, ZJS 2022, 469 (469); Schäfer, ZHR 2023, 78 (79)  Dabei handelt es sich lediglich um eine Notkompetenz. Grundsätzlich gilt im Personengesellschaftsrecht nämlich, dass nur der Gesellschafter zur Führung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, der auch dazu ermächtigt ist. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), als Grundform der Personengesellschaft, sind alle Gesellschafter gemäß § 715 Abs. 1 BGB zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet sowie gemäß § 720 Abs. 1 BGB zur Vertretung der Gesellschaft im Rechtverkehr befugt.Schäfer, in: MüKo., BGB, § 709 Rn. 3  Von dieser Gesamtvertretungsbefugnis wird aus Gründen der Praktikabilität häufig in dem Gesellschaftsvertrag abgewichen und z.B. nur ein Geschäftsführer eingesetzt. Durch die Verlagerung der Geschäftsführung auf einen Gesellschafter wird vermieden, dass für jede geschäftliche Entscheidung zunächst die Zustimmung aller Gesellschafter eingeholt und ein gemeinsamer Kompromiss herbeigeführt werden muss. Die GbR wird mit der Verlagerung dieser Kompetenz auf nur einen Gesellschafter-Geschäftsführer in der Entscheidungsfindung agiler und ist in der Lage, schneller Geschäftsentscheidungen im Rechtsverkehr zu treffen. 

2Mit dieser (Einzel-) Geschäftsführungsbefugnis können allerdings auch Probleme einhergehen. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Alleingeschäftsführer es pflichtwidrig unterlässt, Ansprüche der Gesellschaft rechtlich zu verfolgen. Ein denkbarer Grund für ein derartiges Unterlassen könnte beispielsweise sein, dass er sich selbst oder ein naher Angehöriger sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig gemacht hat, und der Geschäftsführer einen Anspruch gegen sich selbst oder eine ihm nahestehende Person verfolgen müsste. Wegen des bestehenden Interessenkonflikts wird der geschäftsführende Gesellschafter häufig von der Verfolgung des Anspruchs absehen und durch diese Blockadehaltung die Vermögenslage der Gesellschaft nachhaltig schädigen. Dies kann sich sowohl auf den Wert der Gesellschaft im Ganzen als auch auf die jeweiligen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter auswirken.Mock, JuS 2015, 590 (590) 

3Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses Problem schon früh erkannt und richterrechtlich über Jahre hinweg die unter Juristen als actio pro socio (Klage für die Gesellschaft) bekannte Gesellschafterklage herausgebildet. Eine gesetzliche Grundlage für diese Klagemöglichkeit eines GbR-Gesellschafters gab es bis zur Einführung dieses § 715b BGB allerdings nicht. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) und die damit verbundene Einführung dieses § 715b in das Bürgerliche Gesetzbuch nunmehr eine jahrzehntelange Rechtspraxis in ein Gesetz gegossen. 

4Diese – nunmehr auch im Gesetz ausdrücklich geregelte – Gesellschafterklage ermöglicht es jedem Gesellschafter, in der gesetzlich vorgesehenen Situation, Ansprüche der Gesellschaft in eigenem Namen für die Gesellschaft gerichtlich zu verfolgen.Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 6; Mock, JuS 2015, 590 (591); Schäfer, in: MüKo., BGB, § 705 Rn. 210; Schöne, in: BeckOK, BGB, § 705 Rn. 116 Es handelt sich somit um kein eigenes materielles Recht des Gesellschafters. Vielmehr verfolgt der Gesellschafter einen Anspruch der GesellschaftServatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 1 und fungiert damit, wenn man so will, als Werkzeug derselben. Denn er setzt etwas um, wozu diese – mangels pflichtmäßig handelnden Geschäftsführers – nicht in der Lage ist. Dies ist deshalb besonders hervorhebenswert, weil eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft grundsätzlich nur durch die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter in Betracht kommt. Die Erhebung einer Gesellschafterklage durch einen nichtgeschäftsführungsbefugten Gesellschafter stellt somit einen Ausnahmefall dar, durch den die gesellschaftsrechtliche Zuständigkeitsordnung durchbrochen wird. Die actio pro socio ist daher lediglich als Notkompetenz heranzuziehen, wenn der geschäftsführungsbefugte Gesellschafter es pflichtwidrig unterlässt, Ansprüche der Gesellschaft zu verfolgen.Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 6 Nur dann besteht ausnahmsweise auch eine Klagebefugnis für die nichtgeschäftsführungsbefugten Gesellschafter. 

5Für den einzelnen Gesellschafter bestünden, neben der actio pro socio, auch alternative Möglichkeiten, um eine Durchsetzung des Anspruchs herbeizuführen. Dazu zählt die Ausschließung des sich weigernden Gesellschafters aus wichtigem Grund gemäß § 727 BGB sowie die Entziehung seiner Geschäftsführungsbefugnis durch Gesellschafterbeschluss gemäß § 715 Abs. 5 BGB.Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 6 Allerdings ist für beide Maßnahmen zumindest eine Mehrheitsentscheidung, zumeist jedoch sogar Einstimmigkeit der übrigen Gesellschafter erforderlich.Schäfer, in: MüKO, BGB, § 715 Rn. 78; Schöne, in: BeckOK, BGB, § 727 Rn. 7 Dies ist gerade für Gesellschafter, die nur einen geringen Anteil an der Gesellschaft halten (sog. Minderheitsgesellschafter) wenig erfolgsversprechend.BT-Drs. 19/27635, S. 154; Schöne, in: BeckOK, BGB, § 715b Rn. 1; Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 5 Gerade für diese Gesellschafter stellt die actio pro socio daher ein wichtiges Mittel zur Verstärkung des Minderheitenschutzes dar.Tödtmann/Pieper, NZG 2023, 641 (642). 

 

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

6Die Gesellschafterklage ist in der Rechtsprechung und Literatur schon lange unter dem Namen der actio pro socio allgemein anerkannt. Dabei war lange Zeit umstritten, ob es sich bei Sozialansprüchen um Individualansprüche der einzelnen Gesellschafter handelt oder um Ansprüche der Gesellschaft. Spätestens mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbRBGH, Urteil v. 29.01.2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056 (1056). lässt sich jedoch nicht erklären, warum neben der Gesellschaft auch die einzelnen Gesellschafter Inhaber des Sozialanspruchs sein sollten.Fleischer/Harzmeier, ZGR 2017, 239 (264); Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 3 Daraus folgt aber auch, dass der nichtgeschäftsführungsbefugte Gesellschafter nur dann zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft befugt ist, wenn er eine Prozessstandschaft innehat. Eine solche (gesetzliche) Prozessstandschaft besteht für den Gesellschafter durch die Ermächtigung zur Prozessführung in § 715b Abs. 1 BGB. Wegen des Verweises in § 105 Abs. 3 HGB und § 161 Abs. 2 HGB stellt sie ebenso die gesetzliche Grundlage für die actio pro socio der Gesellschafter der OHG und der KG dar.Keller, ZJS 2022, 469 (470); Schäfer, ZHR 2023, 78 (79); Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 7 

7Dabei muss stets beachtet werden, dass durch die actio pro socio die primäre Geschäftsführungs- und Vertretungsordnung umgangen wird und sie daher nur erhoben werden darf, wenn ein pflichtwidriges Unterlassen durch die Geschäftsführung vorliegt. Die actio pro socio stellt für die Gesellschafter daher lediglich eine Notbefugnis dar, die gegenüber einer Geltendmachung der Ansprüche durch die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter stets subsidiär ist. Auch kann sie grundsätzlich nur zur gerichtlichen Geltendmachung von sogenannten Sozialansprüchen herangezogen werden, worin sie sich von der Notgeschäftsführungsbefugnis aus § 715a BGB unterscheidet. Unter Sozialansprüchen sind solche Ansprüche zu verstehen, die sich unmittelbar aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben. Klagegegner können daher grundsätzlich nur andere Gesellschafter sein, da nur diese einen Einblick in die Zuständigkeitsverteilung der Gesellschaft haben und die Voraussetzungen für das Vorliegen der actio pro socio widerlegen können. Gesellschaftsfremden Dritten ist es hingegen nicht zuzumuten, dass sie von im Zweifel unbekannten Gesellschaftern in Anspruch genommen werden. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn der Dritte an dem gesellschaftswidrigen Verhalten mitgewirkt hat, da er dann weniger schutzwürdig ist. 

8Ein Ausschluss der actio pro socio im Gesellschaftsvertrag  unwirksam (Abs. 2, Alt. 1). Es stellt sich allerdings die Frage, inwieweit gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, die keinen generellen Ausschluss, aber Modifikationen vorsehen, unwirksam sind. Denn das Gesetz normiert, dass nur solche Vereinbarungen unwirksam sind, die das Klagerecht generell ausschließen „oder dieser Vorschrift zuwider“ beschränken. E contrario sind solche Vereinbarungen wirksam, die das Klagerecht nicht ausschließen oder „715b BGB-zuwider“ beschränken (s. hierzu unten auch „f. Unabdingbarkeit“).Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 23 

9Die Tatsache, dass es sich bei der actio pro socio lediglich um eine Notkompetenz handelt, wird auch anhand der in § 715 b Abs. 3 BGB verankerten Unterrichtungspflicht deutlich. Die Gesellschaft soll frühzeitig in die Lage versetzt werden, das Verfahren selbst zu übernehmen.Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 21; Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 24 Falls sie dies nicht tut, muss sie fortlaufend über den aktuellen Stand des Verfahrens unterrichtet werden. Dies ist nur folgerichtig. Denn der Gesellschafter verfolgt schließlich keinen eigenen Anspruch, sondern einen solchen der Gesellschaft. Daher erstreckt sich das rechtskräftige Urteil am Ende des Prozesses auch in gleicher Weise auf die Gesellschaft, als wenn sie die Klage selbst erhoben hätte.BT-Drs. 19/27635, S. 156 Das Urteil wirkt gemäß § 715 b Abs. 4 BGB für und gegen die Gesellschaft. 

10Die Änderungen durch das MoPeG traten am 01.01.2024 in Kraft. Eine Übergangsregelung sieht das Gesetz nicht vor, allerdings können Gesellschafter gemäß Art. 229 § 61 EGBGB bis zum 31. Dezember 2024 die Anwendung des alten Rechts gegenüber der Gesellschaft verlangen. Dies könnte für Klagen relevant sein, die nach dem 01.01.2024 erhoben wurden. Ansonsten gilt nämlich der Grundsatz lex temporis actus, der besagt, dass nur solche Klagen dem neuen Recht unterliegen, die nach dem Inkrafttreten erhoben wurden.Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 4 Bei der actio pro socio wird dies zumeist eher eine untergeordnete Rolle spielen, da ihr Bestehen bereits vor der Kodifikation allgemein anerkannt war. Umstritten war hingegen, ob es sich bei dieser um ein zwingendes Recht handelt oder ob diese durch den Gesellschaftsvertrag abbedungen werden kann.Fleischer, in: MüKO., HGB, § 105 Rn. 380 Demnach könnte eine Klausel im Gesellschaftsvertrag, welche die Erhebung der Gesellschafterklage ausschließt, nach altem Recht wirksam sein. Dies würde in einem erheblichen Widerspruch zu der nun geltenden Rechtslage stehen, wonach die actio pro socio als ein in ihrem Kernbereich unverzichtbares Mitgliedschaftsrecht angesehen wird.Roth, in: Hopt, HGB, § 109 Rn. 37 Zwar kommt es für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts grundsätzlich auf dessen Vornahme an,Armbrüster, in: MüKO., BGB, § 134 Rn. 29 bei Dauerschuldverhältnissen kann sich jedoch etwas anderes ergeben, wenn der Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes dies erfordert.Armbrüster, in: MüKO., BGB, § 134 Rn. 31 In einem solchen Fall kommt es auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ex nunc an, auch wenn es im Zeitpunkt seiner Vornahme nach damaliger Rechtslage wirksam gewesen wäre.Armbrüster, in: MüKO., BGB, § 134 Rn. 31 Eine entsprechende Ausnahme könnte auch für die Abdingbarkeit der actio pro socio bestehen, da es sich bei dieser um ein unentziehbares Kontrollrecht handelt, welches zur Verwirklichung des Minderheitenschutzes zwingend erforderlich ist.Fleischer, in: MüKO., HGB, § 105 Rn. 380; Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 5

2) Definitionen

a. Actio pro socio

11Der Begriff actio pro socio bedeutet übersetzt ,,Klage im Namen des Gesellschafters“.Mock, JuS 2015, 590 (591). Andere übersetzen sie hingegen als ,,Klage für einen Gesellschafter“ und halten es daher für notwendig, sie in actio pro societate, ,,Klage für die Gesellschaft“, umzubenennen, da es sich um keinen Anspruch des untätigen Gesellschafters, sondern der Gesellschaft handelt.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

48Abzugrenzen ist die Gesellschafterklage von der grundsätzlichen Geschäfts- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters sowie von der Notgeschäftsführungsbefugnis in § 715a BGB.

a. Primäre Geschäftsführungs- und Vertretungsordnung

49Der Gesellschafter ist gemäß § 715 b Abs. 1 S.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

a. Die actio pro socio gegen den Fremdgeschäftsführer

54Seit dem BGH Urteil vom 25.01.2022BGH, Urteil v. 25.1.2022 – II ZR 50/20, NZG 2022, 516 (516) ist in der Literatur zunehmend die Diskussion aufgekommen, inwiefern die actio pro socio auch auf den Fremdgeschäftsführer einer GmbH angewendet werden kann.Tödtmann/Pieper, NZG 2023, 641 (641 ff.); Waclawik, NZG 2022, 652 (652 ff.)

5) Literaturstimmen

Fleischer, Holger/ Harzmeier, Lars, Die actio pro socio im Personengesellschaftsrecht – Traditionslinien, Entwicklungsverläufe, Zukunftsperspektiven-, ZGR 2017, Heft. 3, S. 239-272

Keller, Christoph, Die Zulässigkeit der Gesellschafterklage bei der Personengesellschaft, ZJS 2022, Heft 4, S. 469-475

Kumkar, Lea Katharina, Zum Theorienstreit im Recht der actio pro socio, ZGR 2021, Heft 1, S. 123-155

Mock, Sebastian, Die Gesellschafterklage (actio pro socio), JuS 2015, Heft 7, S. 590-596

Schäfer, Carsten, Actio pro socio – neue Impulse durch das MoPeG und aktuelle Rechtsprechung, ZHR 2023, Heft 1, S. 78-106

Schäfer, Carsten, Gesellschaft bürgerlichen Rechts Partnerschaftsgesellschaft Kommentar, 9. Auflage, Mannheim 2022 

Servatius, Wolfgang, Gesellschaft bürgerlichen Rechts §§ 705-740c BGB Kommentar, 1. Auflage, Regensburg 2022

Tödtmann, Ulricht/ Pieper, Julius, Zulässigkeit der Gesellschafterklage gegen den GmbH-Fremdgeschäftsführer - Die actio pro socio im Wandel?, NZG 2023, Heft 14, S. 641-645

6) Prozessuales

71Die Gesellschafterklage ermöglicht dem einzelnen Gesellschafter, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.BT-Drs. 19/27635 S. 155 Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Prozessstandschaft, deren Voraussetzungen das Gericht als Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen hat.BGH, Urteil v. 18.10.1995 – I ZR 126/93, NJW 1996, 391 (391); Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 18, Werth, in: Musielak/Voit, ZPO, § 51 Rn. 15


Fußnoten