§ 715b Gesellschafterklage
(1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich auch auf einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten, wenn dieser an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte oder es kannte.
(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Klagerecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
(3) Der klagende Gesellschafter hat die Gesellschaft unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat er das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschaft hinzuwirken.
(4) Soweit über den Anspruch durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Entscheidung für und gegen die Gesellschaft.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Bei der Gesellschafterklage handelt es sich um eine allgemein anerkannte Prozessführungsbefugnis eines Gesellschafters, der nicht oder zumindest nicht allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.Keller, ZJS 2022, 469 (469); Schäfer, ZHR 2023, 78 (79) Dabei handelt es sich lediglich um eine Notkompetenz. Grundsätzlich gilt im Personengesellschaftsrecht nämlich, dass nur der Gesellschafter zur Führung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, der auch dazu ermächtigt ist. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), als Grundform der Personengesellschaft, sind alle Gesellschafter gemäß
2Mit dieser (Einzel-) Geschäftsführungsbefugnis können allerdings auch Probleme einhergehen. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Alleingeschäftsführer es pflichtwidrig unterlässt, Ansprüche der Gesellschaft rechtlich zu verfolgen. Ein denkbarer Grund für ein derartiges Unterlassen könnte beispielsweise sein, dass er sich selbst oder ein naher Angehöriger sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig gemacht hat, und der Geschäftsführer einen Anspruch gegen sich selbst oder eine ihm nahestehende Person verfolgen müsste. Wegen des bestehenden Interessenkonflikts wird der geschäftsführende Gesellschafter häufig von der Verfolgung des Anspruchs absehen und durch diese Blockadehaltung die Vermögenslage der Gesellschaft nachhaltig schädigen. Dies kann sich sowohl auf den Wert der Gesellschaft im Ganzen als auch auf die jeweiligen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter auswirken.Mock, JuS 2015, 590 (590)
3Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses Problem schon früh erkannt und richterrechtlich über Jahre hinweg die unter Juristen als actio pro socio (Klage für die Gesellschaft) bekannte Gesellschafterklage herausgebildet. Eine gesetzliche Grundlage für diese Klagemöglichkeit eines GbR-Gesellschafters gab es bis zur Einführung dieses
4Diese – nunmehr auch im Gesetz ausdrücklich geregelte – Gesellschafterklage ermöglicht es jedem Gesellschafter, in der gesetzlich vorgesehenen Situation, Ansprüche der Gesellschaft in eigenem Namen für die Gesellschaft gerichtlich zu verfolgen.Servatius in: GbR Kommentar,
5Für den einzelnen Gesellschafter bestünden, neben der actio pro socio, auch alternative Möglichkeiten, um eine Durchsetzung des Anspruchs herbeizuführen. Dazu zählt die Ausschließung des sich weigernden Gesellschafters aus wichtigem Grund gemäß
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
6Die Gesellschafterklage ist in der Rechtsprechung und Literatur schon lange unter dem Namen der actio pro socio allgemein anerkannt. Dabei war lange Zeit umstritten, ob es sich bei Sozialansprüchen um Individualansprüche der einzelnen Gesellschafter handelt oder um Ansprüche der Gesellschaft. Spätestens mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbRBGH, Urteil v. 29.01.2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056 (1056).
2) Definitionen
a. Actio pro socio
11Der Begriff actio pro socio bedeutet übersetzt ,,Klage im Namen des Gesellschafters“.Mock, JuS 2015, 590 (591). Andere übersetzen sie hingegen als ,,Klage für einen Gesellschafter“ und halten es daher für notwendig, sie in actio pro societate, ,,Klage für die Gesellschaft“, umzubenennen, da es sich um keinen Anspruch des untätigen Gesellschafters, sondern der Gesellschaft handelt.
3) Abgrenzungen, Kasuistik
48Abzugrenzen ist die Gesellschafterklage von der grundsätzlichen Geschäfts- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters sowie von der Notgeschäftsführungsbefugnis in
a. Primäre Geschäftsführungs- und Vertretungsordnung
49Der Gesellschafter ist gemäß
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
a. Die actio pro socio gegen den Fremdgeschäftsführer
54Seit dem BGH Urteil vom 25.01.2022BGH, Urteil v. 25.1.2022 – II ZR 50/20, NZG 2022, 516 (516) ist in der Literatur zunehmend die Diskussion aufgekommen, inwiefern die actio pro socio auch auf den Fremdgeschäftsführer einer GmbH angewendet werden kann.Tödtmann/Pieper, NZG 2023, 641 (641 ff.); Waclawik, NZG 2022, 652 (652 ff.) Diese Frage ist sowohl von Relevanz für die Personenhandelsgesellschaft in Form der GmbH und Co. KG, als auch für das Kapitalgesellschaftsrecht.
55Bei einer GmbH und Co. KG entschied der BGH 2017, dass ein Kommanditist den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht wegen Verletzung der Geschäftsführungsbefugnis gemäß
56Die Voraussetzungen der actio pro socio sah das Berufungsgericht als erfüllt an, da die Erben ein besonderes Interesse an der Anspruchsverfolgung für die Kommanditgesellschaft hätten.BGH, Urteil v. 19.12.2017 – II ZR 255/16, NZG 2018, 220 (220) Die Kommanditgesellschaft selbst würde den Anspruch nicht verfolgen, da diese im Rechtsverkehr durch den geschäftsführungsbefugten Gesellschafter der Komplementär-GmbH vertreten wird. Dieser müsste den Anspruch im Namen der Kommanditgesellschaft gegen sich selbst verfolgen, da nur er allein zur Vertretung der Gesellschaft im Rechtsverkehr berechtigt ist. Dies sah das Berufungsgericht als wenig erfolgsversprechend an und sprach den Erben daher eine eigene Prozessführungsbefugnis zu, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen für die Kommanditgesellschaft einzuklagen.BGH, Urteil v. 19.12.2017 – II ZR 255/16, NZG 2018, 220 (220)
57Diese Ansicht hält rechtlicher Nachprüfung indes nicht stand, da es sich bei der actio pro socio um ein Mitgliedschaftsrecht eines jeden Gesellschafters handelt, welches lediglich aufgrund der rechtlichen Sonderbeziehung zwischen den einzelnen Gesellschaftern besteht.BGH, Urteil v. 19.12.2017 – II ZR 255/16, NZG 2018, 220 (220); BGH, Urteil v. 25.1.2022 – II ZR 50/20, NZG 2022, 516 (517) Das Recht, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen für die Gesellschaft zu verfolgen, stellt eine absolute Ausnahme von der grundsätzlich innerhalb der Gesellschaft bestehenden Kompetenzordnung dar. Demnach kommt eine Anspruchsverfolgung für die Gesellschaft nur durch das zur Vertretung der Gesellschaft befugte Organ in Betracht.BGH, Urteil v. 19.12.2017 – II ZR 255/16, NZG 2018, 220 (220) Die für das Vorliegen einer actio pro socio erforderliche Sonderbeziehung lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Beziehung zwischen Gesellschafter und Fremdgeschäftsführer übertragen. Eine unmittelbare rechtliche Beziehung besteht zwischen diesen schon gar nicht, sondern lediglich zwischen dem Fremdgeschäftsführer und der Gesellschaft.BGH, Urteil v. 25.01.2022 – II ZR 50/20, NZG 2022, 516 (518) Daran ändert auch das bestehende Recht der Gesellschafter nichts, die Geschäftsführer gemäß
58Über eine derartige Konstellation entschied der BGH bereits im Jahre 1973.BGH, Urteil v. 02.07. 1973 - II ZR 94/71, NJW 1973, 2198 (2198) Die Fallkonstellation betrifft eine Kommanditgesellschaft (die X-KG), an deren Kapital die Y-KG als Kommanditistin mit 95% beteiligt ist. Der Kläger war als persönlich haftender Gesellschafter sowohl an der X-KG als auch an der Y-KG beteiligt. Der Beklagte war als persönlich haftender Gesellschafter an der Y-KG beteiligt sowie für diese geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Der Kläger beabsichtigte, den Geschäftsführer der Y-KG in Anspruch zu nehmen, da dieser an der Kündigung eines Prokuristen der X-KG mitgewirkt hatte. Diese Kündigung stellte sich als sozial ungerechtfertigt heraus und verstieß außerdem gegen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, nach denen die Abberufung eines Prokuristen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Der Beklagte hatte als organschaftlicher Vertreter der Y-KG den Geschäftsführern der X-KG bei der Kündigung des Prokuristen ,,mit Rat und Tat‘‘ zur Seite gestanden.[1] BGH, Urteil v. 02.07. 1973 - II ZR 94/71, NJW 1973, 2198 (2200) Dabei bewegte er sich innerhalb der vertraglichen Verpflichtungen, die die Y-KG für die X-KG im Rahmen des Gesellschaftsvertrags wahrnahm. Es handelte sich bei der Kündigung somit um die Ausführung einer Verrichtung, die der Beklagte als Geschäftsführer der Y-KG wahrnahm. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn eine Beteiligung der Y-KG an der Abberufung von Geschäftsführern nicht vorgesehen wäre und der Beklagte die Aufgabe lediglich bei Gelegenheit wahrgenommen hätte. Da dies vorliegend aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung der Y-KG gegenüber der X-KG nicht der Fall ist, muss die Y-KG sich die Handlungen ihres Geschäftsführers gemäß
59Insofern könnte der Kläger die Y-KG als Mitgesellschafterin für das Handeln des Beklagten in Anspruch nehmen. Der BGH beließ es dabei jedoch nicht, sondern entschied, dass der Gesellschafter der X-KG im Rahmen der actio pro socio ebenso auch den geschäftsführenden Gesellschafter der Y-KG direkt in Anspruch nehmen kann. Dieser haftet der Y-KG schließlich für die entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten gemäß
60Diese Erkenntnis ändert jedoch nichts an der anfänglich erwähnten Problematik, ob es auch möglich ist, den Fremdgeschäftsführer einer an der Kommanditgesellschaft beteiligten GmbH in Anspruch zu nehmen. Im Kern bleibt der BGH in seinem zuletzt ergangenen UrteilBGH, Urteil v. 25.01.2022 – II ZR 50/20, NZG 2022, 516 (516) der Linie treu, die er bereits 2017 bei der GmbH & Co. KG vertrat. Die actio pro socio dient dazu, Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen einen Mitgesellschafter geltend zu machen. Zwischen dem Fremdgeschäftsführer und den Gesellschaftern besteht eine solche gesellschaftsrechtliche Sonderbeziehung nicht, weshalb den Gesellschaftern auch keine Prozessführungsbefugnis zukommen kann, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen zu verfolgen.
61Dennoch regt das Urteil, in dem der Minderheitsgesellschafter einer GmbH, deren Fremdgeschäftsführer wegen Forderungsausfällen in Anspruch nimmt, zur Diskussion an. So geht der BGH beispielsweise darauf ein, dass insbesondere Praktikabilitäts- und Effektivitätsgründe dafür sprechen können, die actio pro socio auch auf den Fremdgeschäftsführer auszuweiten.BGH, Urteil v. 25.01.2022 – II ZR 50/20, NZG 2022, 516 (516) Die Rechte des Minderheitengesellschafters würden dadurch gestärkt werden, da dieser den Fremdgeschäftsführer direkt in Anspruch nehmen könnte. Anderenfalls bestünde für den Gesellschafter lediglich die Möglichkeit, den Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Nichtverfolgung des Anspruchs durch eine Anfechtungs- oder Beschlussfeststellungsklage anzugreifen. Dadurch wird der Geschäftsführer aber nicht unmittelbar in Anspruch genommen, und der Gesellschafter geht zudem das Risiko ein, dass der Anspruch trotz gerichtlicher Geltendmachung verjährt, da die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer durch die Erhebung von Anfechtungs- oder Beschlussfeststellungsklage nicht gehemmt wird.Waclawik, NZG 2022, 652 (655)
62Andererseits entspricht es gerade der Kompetenzverteilung innerhalb der GmbH, dass die Gesellschafterversammlung gemäß
63Auch ein Vergleich mit dem im Aktienrecht geregelten Klagezulassungsverfahren gemäß
64Betrachtet man die rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer Prozessführungsbefugnis im Rahmen der actio pro socio, wird man sich wohl damit abfinden müssen, dass sich diese grundsätzlich nicht auf die Inanspruchnahme des Fremdgeschäftsführers ausweiten lässt. Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch der im Personengesellschaftsrecht neu in Kraft getretene
65Es ist somit nicht zu erwarten, dass durch die Neuregelung des
66In Betracht kommt lediglich, dass sich der Ausnahmetatbestand in
b. Ausschluss der actio pro socio wegen treuwidrigem Verhalten
67Beschränkungen für das Recht der actio pro socio können sich wie bei jedem Mitgliedschaftsrecht aus den Grundsätzen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergeben.Schäfer, in: MüKO., BGB,
68Für die actio pro socio war die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht von besonderer Bedeutung, da sie die einzige Möglichkeit darstellte, die Klagebefugnis des Gesellschafters zu begrenzen, als das Subsidiaritätserfordernis noch ungeklärt war. So sah der BGH 2019 das Berufen eines Gesellschafters auf die actio pro socio als rechtsmissbräuchlich an, da dieser seine Klage zeitgleich mit der Klage der Gesellschaft erhoben hatte.BGH, Urteil v. 22.01.2019 – II ZR 143/17, NZG 2019, 702 (702) In dem besagten Fall nahmen die Kommanditgesellschaft (Klägerin zu 1) und deren Kommanditistin (Klägerin zu 2) die Kommanditistin in Form einer weiteren Kommanditgesellschaft (Beklagte zu 1) sowie deren persönlich haftende Gesellschafterin (Beklagte zu 2) wegen Zahlung einer Einlage in Anspruch, da das Haftkapital in Folge eines Grundstücksverkaufs zuvor durch Gesellschafterbeschluss erhöht wurden war. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gesellschafterklage lagen grundsätzlich vor, da es sich bei den Beklagten um Mitgesellschafter der Klägerin zu 2 handelten und diese mit der Einlageforderung einen Sozialanspruch verfolgte. Der Klage stand dennoch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß
69Eine derart umfangreiche Betrachtung, ob sich eine doppelte Klageerhebung als rechtsmissbräuchlich erweist, wird durch die Kodifizierung der actio pro socio in Zukunft wohl nicht mehr notwendig sein.Schäfer, in: MüKO., BGB,
70Der Einwand treuwidriger Rechtsausübung muss zukünftig also anhand besonderer Verhaltensweisen des Gesellschafters dargelegt werden, die sich in der konkreten Situation als rechtsmissbräuchlich erweisen.Schäfer, in: MüKO., BGB,
5) Literaturstimmen
Fleischer, Holger/ Harzmeier, Lars, Die actio pro socio im Personengesellschaftsrecht – Traditionslinien, Entwicklungsverläufe, Zukunftsperspektiven-, ZGR 2017, Heft. 3, S. 239-272
Keller, Christoph, Die Zulässigkeit der Gesellschafterklage bei der Personengesellschaft, ZJS 2022, Heft 4, S. 469-475
Kumkar, Lea Katharina, Zum Theorienstreit im Recht der actio pro socio, ZGR 2021, Heft 1, S. 123-155
Mock, Sebastian, Die Gesellschafterklage (actio pro socio), JuS 2015, Heft 7, S. 590-596
Schäfer, Carsten, Actio pro socio – neue Impulse durch das MoPeG und aktuelle Rechtsprechung, ZHR 2023, Heft 1, S. 78-106
Schäfer, Carsten, Gesellschaft bürgerlichen Rechts Partnerschaftsgesellschaft Kommentar, 9. Auflage, Mannheim 2022
Servatius, Wolfgang, Gesellschaft bürgerlichen Rechts §§ 705-740c BGB Kommentar, 1. Auflage, Regensburg 2022
Tödtmann, Ulricht/ Pieper, Julius, Zulässigkeit der Gesellschafterklage gegen den GmbH-Fremdgeschäftsführer - Die actio pro socio im Wandel?, NZG 2023, Heft 14, S. 641-645
6) Prozessuales
71Die Gesellschafterklage ermöglicht dem einzelnen Gesellschafter, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.BT-Drs. 19/27635 S. 155 Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Prozessstandschaft, deren Voraussetzungen das Gericht als Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen hat.BGH, Urteil v. 18.10.1995 – I ZR 126/93, NJW 1996, 391 (391); Schäfer, in: GbR Kommentar,