§ 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage
(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
- 1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,
- 2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
- 3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist,
- 4. wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.
(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Definitionen
1. Bedeutung der Vorschrift
1a) Das Gesetz sieht die Einrede der Vorausklage als Normalfall der Bürgenhaftung an und den Ausschluss dieser Einrede gemäß
2b) Einem Kaufmann steht gemäß
3c)
4d)
2. Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Verzichts auf die Einrede der Vorausklage
5a) Der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage bedarf der Schriftform,
6b) Die Anforderungen die die Rechtsprechung an den Wortlaut oder Zeitpunkt der Verzichtserklärung stellt, sind niedrig.
aa) Es reicht aus, wenn der Bürge sich zur sofortigen Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet (Palandt/Sprau, BGB,
bb)
cc) Der Bürge muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nicht zwingend bei Eingehung der Bürgschaftsschuld erklären, dies kann auch nachträglich erfolgen (jurisPK/Prütting, BGB,
3. Rechtsfolgen
Mit dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage begründet der Bürge nur seine selbstschuldnerische Haftung. Selbst bei reiner Zahlungsunwilligkeit des Hauptschuldners haftet der Bürge primär (BGHZ 104, 240 ff.). Dieser Verzicht durchbricht nicht die Akzessorietät der Bürgschaftsschuld (BGH in NJW 2010, 1284) und bewirkt auch nicht eine Verjährungshemmung (BGH in VersR 2008, 366). Der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage führt nicht zu einer gesamtschuldnerischen Haftung von Hauptschuldner und Bürge, es entfällt nur die Nachrangigkeit der Bürgenhaftung (BGH in WM 1984, 131; MüKo/Habersack, BGB,