Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Bernd Nenninger / § 772

§ 772 Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers

(1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden.

(2) Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Definitionen

1.      Bedeutung der Vorschrift

1§ 772 BGB setzt voraus, dass dem Bürgen die Einrede der Vorausklage zusteht und regelt für zwei Fallkonstellationen, die im Prinzip wenig miteinander zu tun haben, Modalitäten des Vollstreckungsversuchs. Die Praxis hält die Norm für unbedeutend, weil in der Regel die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen ist.


Fußnoten