Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Bernd Nenninger / § 770

§ 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

 

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Definitionen

1.      Bedeutung der Norm

1§ 770 BGB regelt einen weiteren Ausfluss des Akzessorietätsgrundsatzes im Bürgschaftsrecht. Der Bürge kann sich auf die Rechtsfolgen von bestimmten Gestaltungsrechten, die der Hauptschuldner im Verhältnis zum Gläubiger hat, auch dann berufen, wenn der Hauptschuldner diese nicht ausgeübt hat.

Die Vorschrift ergänzt die §§ 767 f. BGB.


Fußnoten