§ 767 Umfang der Bürgschaftsschuld
(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Definitionen
1a) Bedeutung der Vorschrift
2b) Wesentlicher Inhalt der Vorschrift
Die Norm stellt klar, in welchem Umfang der Bürge für die Hauptschuld haftet. Grundsätzlich (mit Ausnahmen) gelten Erweiterungen der Hauptschuld nach der Hingabe der Bürgschaft nicht gegen den Bürgen, jedoch kommen dem Bürgen spätere Verringerungen der Hauptschuld und Verbesserungen der Stellung des Hauptschuldners ohne weiteres zu GuteBGH in NJW 1994, 1790 - 17. Mai 1994 IX ZR 232/93 (Vorzeitige Darlehenrückzahlung bei Disagio).
3c) Haftungszeitpunkt und Ausgangspunkt der Bestimmung des Umfangs der Bürgenhaftung
aa)
Der Bürge haftet für die Hauptschuld nebst Nebenforderungen. Dies ergibt sich für die Zinsen unmittelbar aus
Vertraglich vereinbarte Nebenforderungen (z.B. Provisionen) sind nur durch die Bürgschaft gesichert, soweit dies Gläubiger und Bürge ausdrücklich (oder stillschweigend) vereinbart haben.
bb)
Verändert sich die Hauptschuld nach Begründung der Bürgschaft kraft Gesetzes, haftet der Bürge hierfür,
cc)
Der Begriff der Erweiterung ist weit zu verstehen. Solche Erweiterungen der Hauptschuld, die gegenüber dem Bürgen gemäß
- Schuldanerkenntnis, insbesondere dessen verjährungsunterbrechende Wirkung,OLG Düsseldorf in MDR 1975, 1019 - 20. Juni 1975 22 U 51/75
- Verzicht des Hauptschuldners auf die Einrede der Verjährung,LG Mühlhausen, Urteil vom 24. April 2007, Aktenzeichen 3 O 217/06
- Vergleich, der die Hauptschuld erweitert,Palandt/Sprau, BGB, § 766, Rdn. 3
- Nachteilige Erweiterungen der zu erfüllenden Pflichten bei einer Erfüllungsbürgschaft,OLG Hamm in NZBau 2000, 471 - 23. Mai 2000 24 U 19/00
- Grundsätzlich wirken rechtskräftige Entscheidungen, die den Bestand der Hauptschuld bestätigen, nicht gegen den Bürgen.BGHZ 76, 222 [230] - 12. März 1980 VIII ZR 115/79BGHZ 107, 92 - 28. Februar 1989 IX ZR 130/88 Der Bürge kann also weiterhin Einwendungen und Einreden des Hauptschuldners selbständig geltend machen, die der Hauptschuldner erfolglos in einem rechtskräftig entschiedenen Prozess geltend gemacht hat.
4d) Bedeutung einer Höchstbetragsbürgschaft
aa)
Die Höchstbetragsbürgschaft bezieht sich (wenn nicht anders vereinbart) auf die gesamte gesicherte Schuld. Sie beschränkt jedoch den Betrag, für den der Bürge maximal haftet.
bb)
Eine uneinschränkte Höchstbürgschaft ist eine formularmäßige Erstreckung der Bürgenhaftung über den Anlasskredit hinaus. Sie ist mit dem Leitbild des
Eine nachträgliche Erweiterung des gesicherten Darlehens oder eine spätere Erhöhung des Kontokorrentkredits ist deshalb von der Bürgschaft selbst dann nicht gedeckt, wenn sie über den Höchstbetrag nicht hinausgeht.BGHZ 142, 213 - 15. Juli 1999 IX ZR 243/98 BGH in NJW 1998, 2815 - 02. Juli 1998 IX ZR 255/97 BGH in NJW 1996, 2369 - 13. Juni 1996 IX ZR 229/95 Dagegen ist eine Höchstbetragsbürgschaft über den Anlasskredit hinaus auf alle gegenwärtigen bestehenden Ansprüche wirksam und verstößt nicht gegen
Eine solche Bürgschaft kann jedoch überraschend sein, wenn die Bürgschaft aus Anlass der Gewährung eines bestimmten Kredites übernommen wird, sich aber auf alle gegenwärtig bestehenden Ansprüche erstrecken soll, die dem Bürgen nicht offenbart werden; hieran ändert die summenmäßige Begrenzung der Bürgschaft nichts. Dies ergibt sich aus
Für einen Hinweis, der den Überraschungseffekt ausräumen könnte, ist die Bank darlegungs- und beweispflichtig.OLG Rostock in WM 1995, 1533- 08. Juni 1995 1 U 315/94
cc)
Eine Formularklausel, nach der sich der Höchstbetrag um die Beträge erhöht, die als Zinsen, Provisionen, Spesen, Kosten usw. anfallen oder durch die Geldendmachung entstehen, ist überraschend und daher unwirksam.BGHZ 130, 19 - 18. Mai 1995 IX ZR 108/94 OLG München in ZIP 1998, 731 - 10. Dezember 1997 3 U 3961/97 OLG Stuttgart in NJW–RR 1997, 301 - 24. Juli 1996 9 U 40/96 OLG Hamm in WM 1995, 1872 - 29. Juni 1995 5 U 45/95.