§ 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
(1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn
- 1. der Darlehensnehmer a) mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, b) bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
- 2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1. Bedeutung
1Die Norm regelt, wann ein Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag kündigen darf, wenn der Darlehensnehmer mit den vereinbarten Zahlungen in Rückstand gerät. Dies ist der mit Abstand häufigste Grund für Darlehenskündigungen. Die Norm ist deshalb in der Bankpraxis von überragender Wichtigkeit.
Danach sind Kündigungen nach
2. Anwendungsbereich
Die Norm gilt für jede Form der Verbraucherdarlehen. Ausgenommen sind lediglich Darlehen bei denen weder Tilgungen noch Zinszahlungen vor Endfälligkeit zu leisten sind.
Die Norm gilt nicht für endfällige Darlehen ohne Tilgung während der LaufzeitOLG Brandenburg in MDR 1998, 483; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht,
Weiterhin setzt die Norm voraus, dass es mindestens drei Tilgungsleistungen gibt.Bankrechtskommentar/Roth,
3. Voraussetzungen der Kündigung
Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag gemäß
a) Verbraucherdarlehen
Der Anwendungsbereich der Norm muss eröffnet sein (siehe oben Erläuterung 2).
b) Schuldnerverzug
Es muss Schuldnerverzug nach den Regelungen des allgemeinen Schuldrechts eingetreten sein.
c) Mindestrückstand
aa) Erste Voraussetzung des Kündigungsrechts ist, dass der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug gerät. Hat der Darlehensgeber noch nicht gekündigt und der Verbraucher erfüllt die Schuld nachträglich, endet der Verzug und eine Kündigung ist ausgeschlossen; umgekehrt bleibt eine Erklärung trotz Erfüllung nach Kündigung wirksam.
Hat der Ratenrückstand den Mindestrückstand überschritten und der Verbraucher tilgt nachträglich nur teilweise, endet der Verzug und es bleibt beim Kündigungsrecht, auch wenn durch die teilweise Tilgung die qualifizierte Rückstandsquote unterschritten wird.BGH in WM 2005, 459; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht,
Es müssen nicht etwa zwei aufeinanderfolgende Raten vollständig unbezahlt bleiben. Es genügt das Ausbleiben auch nur eines vergleichsweise geringfügigen Betrages. Allerdings ist die Erklärung der Kündigung in Bagatellfällen (z.B. Nichtleistung von Bankspesen) im Einzelfall rechtsmissbräuchlich,
Das Tilgungsbestimmungsrecht des Darlehensnehmers gemäß
Der Darlehensnehmer kann somit eine Kündigung wegen Verzugs verhindern, indem er jede zweite Rate vollständig zahlt. Das Gesetz sieht dies ausdrücklich vor, sodass ein solches Vorgehen des Darlehensnehmers zwar „trickreich“ sein mag, aber keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des
bb) Verzug ist nur schädlich, wenn die qualifizierten Rückstandsquoten des
Der relevante Mindestrückstand beträgt:
- 10 % des Nennbetrages bei einer Vertragslaufzeit von bis zu drei Jahren (Abs. 1 Nr. 1 Fall 2),
- 5 % des Nennbetrages bei einer Vertragslaufzeit von drei Jahren oder mehr (Abs. 1 Nr. 1 Fall 1),
- 2,5 % des Nennbetrags bei Immobiliarverbraucherdarlehensverträgen (Absatz 2).
„Nennbetrag“ im Sinne der Norm ist der Nettodarlehensbetrag. Einmalkosten kommen hinzu, soweit auch sie finanziert werden.BGH in ZIP 2014, 2334 Bei finanzierten Teilzahlungsgeschäften im Sinne des
Nicht selten kommt der Darlehensnehmer mit einem einheitlichen Finanzierungsansinnen an den Darlehensgeber. Dieser wählt dann eine Vertragsgestaltung, die das Kreditverhältnis in eine Mehrzahl einzelner Verträge aufspaltet. In der Praxis sind Fälle nicht selten, in denen der Darlehensnehmer bei einzelnen Verträgen die Mindestgrenzen überschreitet, bei anderen nicht. Erfolgte die Aufspaltung der Verträge auf Rat des Darlehensgebers, dann sind diese Verträge im Rahmen des
d) Nachfristsetzung
Der Darlehensgeber darf den Darlehensvertrag nur nach einer Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung kündigen. Mit der Nachfristsetzung muss der Darlehensgeber die Gesamtfälligstellung (nicht notwendigerweise die Kündigung selbst) androhen. Umgekehrt ist eine Kündigungsandrohung ohne Hinweis auf die Gesamtfälligkeit nicht ausreichend.OLG Celle in WM 2005, 1750 Die Mahnung darf die Kündigungsandrohung enthalten, muss dies aber nicht.
Gemäß
Bei mehreren Darlehensnehmern ist die Erklärung des Darlehensgebers gegenüber allen abzugeben. Der Darlehensgeber kann nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine gegenseitige Bevollmächtigung der Darlehensnehmer vorsehen, eine solche Regelung ist unwirksam nach
In der Nachfristsetzung muss der Darlehensgeber den rückständigen Betrag genau beziffern (einschließlich Verzugszinsen und ggf. bereits angefallener Rechtsverfolgungskosten). Ist der angegebene Betrag fehlerhaft, ist die nachfolgende Kündigung unwirksam.Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht,
e) Kündigung in angemessener Frist nach Nachfristsetzung
Nach Fristablauf muss der Darlehensgeber den Darlehensvertrag kündigen, die Kündigung kann nicht mit der Nachfristsetzung verbunden werden.LG Bonn in WM 1997, 1528; Müko/Schürnbrand, BGB,
Die Kündigung muss in angemessener Frist ausgeübt werden. Regelmäßig dürfte diese bei maximal zwei Wochen liegen (arg
Nutzt der Darlehensgeber diese Frist nicht, ist eine später erklärte Kündigung verwirkt, vielmehr muss der Kreditgeber erneut die Kündigungsvoraussetzungen sowie den Schuldnerverzug abwarten sowie erneut androhen, um kündigen zu können.vgl. OLG Köln in WM 2005, 502
f) Vergleichsgespräch
Das Vergleichsgespräch gemäß
4. Rechtsfolgen
Bis zum Zugang der Kündigung bleibt es bei der Leistungspflicht des Verbrauchers gemäß Darlehensvertrag. Leistet also der Verbraucher innerhalb der gesetzten Frist die Rückstände, ist der Darlehensvertrag unverändert fortzusetzen.
Die Kündigung führt die Fälligkeit der gesamten Restschuld herbei. Gemäß
Die Verzugsfolgen regelt
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Definitionen
1. Bedeutung
Die Norm regelt, wann ein Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag kündigen darf, wenn der Darlehensnehmer mit den vereinbarten Zahlungen in Rückstand gerät. Dies ist der mit Abstand häufigste Grund für Darlehenskündigungen. Die Norm ist deshalb in der Bankpraxis von überragender Wichtigkeit.
Danach sind Kündigungen nach