§ 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Definitionen
1. Bedeutung der Norm
Die Vorschrift ist das Spiegelbild von
Die einzelnen Bestimmungen sind scheinbar klar formuliert, die Norm bündelt jedoch eine ganze Anzahl von Abweichungen zum Schuldrecht Allgemeiner Teil und zum allgemeinen Darlehensrecht in einer wenig systematischen Weise. Dies erschwert ihr Verständnis und ihre Anwendung in der Rechtspraxis.
2. Anwendungsbereich
a) Überziehungen
b) Immobiliardarlehensverträge
c) Sonstiges
Anders als in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (damals
Insbesondere
3. Gesetzliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, Absatz 1
a) Voraussetzungen
aa) Es muss sich um einen allgemeinen Verbraucherdarlehensvertrag handeln.
bb) Die Laufzeit muss unbestimmt sein.
cc) Das Gesetz sieht eine fristlose Kündigung des Darlehensnehmers vor, die Vertragsbeteiligten können jedoch eine Kündigungsfrist vereinbaren, die gemäß Absatz 1 Satz 2 höchstens einen Monat betragen darf. Die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist führt zur Unwirksamkeit der Befristung insgesamt, eine Reduktion auf einen Monat ist unzulässig (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht,
dd) Der Darlehensnehmer muss die geschuldeten Darlehensvaluta innerhalb von zwei Wochen ab Wirksamwerden der Kündigung, zurückzahlen,
ee) Die Kündigung ist formlos wirksam,
b) Rechtsfolgen
Kündigt der Darlehensnehmer gemäß
4. Vorzeitige Erfüllung
a) Grundsätzliches
Gemäß
Er kann somit sein Darlehen jederzeit zurückzahlen, auch teilweise. Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung ist jederzeit erfüllbar, sodass trotz fehlender Fälligkeit eine Aufrechnung auch mit verjährten Forderungen gemäß
Jede hiervon abweichende Vereinbarung ist gemäß
Der Darlehensgeber kann also für diesen Fall keine Vorfälligkeitsentschädigungen, keine Vertragsstrafe und kein Bearbeitungsentgelt verlangen (BGH in NJW 2014, 2420; BGH in BKR 2014, 415 o.ä.).
Teilweise Erfüllung ist jederzeit möglich,
b) Voraussetzungen
aa) Der Einhaltung einer Kündigungsfrist bedarf es nicht. Es ist lediglich die tatsächliche Zahlung des Darlehensnehmers mit Erfüllungswillen erforderlich.
Zahlungen ohne Zustimmung eines Dritten, insbesondere seines Sicherungsgebers erfüllen nicht den Tatbestand des
bb) Bei Immobiliardarlehensverträgen ist zu unterscheiden:
Sind variable Zinsen vereinbart, hat der Darlehensnehmer eines Immobiliardarlehensvertrages dieselben Rechte wie der Darlehensnehmer eines allgemeinen Verbraucherkreditvertrages gemäß Absatz 2 Satz 1; dieses Recht steht neben dem Recht zur jederzeitigen Kündigung nach
Ist der Sollzinssatz gebunden, hat der Verbraucher als Darlehensnehmer eines Immobiliardarlehensvertrages das Recht zur vorzeitigen Erfüllung nur, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.
Das berechtigte Interesse ist ähnlich definiert wie im Fall des
Wesentliche Rechtsfolge einer vorzeitigen Erfüllung ist bei Immobiliardarlehensverträgen die Pflicht des Darlehensnehmers, eine Vorfälligkeitsentschädigung gemäß
5. Rechtsfolgen
a) Sowohl Kündigung als auch vorzeitige Erfüllung führen zur Kostenermäßigung gemäß
b) Bei vorzeitiger Erfüllung entfallen akzessorische Sicherheiten. Nicht-akzessorische Sicherheiten sind zurückzugewähren, es sei denn, der Sicherungszweck besteht weiter.
c) Bei Kündigung nach Absatz 1 muss der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta zurückzahlen,