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von Göler (Hrsg.) / Bernd Nenninger / § 503
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§ 503 Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Definitionen

1.      Anwendungsbereich und Zweck der Norm

1Die Norm gilt nur für Immobiliarverbraucherkreditverträge, bei denen die Geldbewegungen zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer nicht in der Landeswährung des Darlehensnehmers erfolgen.

Solche Verträge haben bei Verbraucherkrediten einen spekulativen Charakter. Das Umwandlungsrecht des § 503 BGB soll das Risiko für den Darlehensnehmer begrenzen.

Der Verbraucher als Darlehensnehmer hat unter den Voraussetzungen des § 503 Abs. 1 BGB ein Recht auf Vertragsänderung. Es handelt sich um ein Gestaltungsrecht, die Umwandlung erfolgt also nur auf Verlangen des Darlehensnehmers. In gewisser Weise perpetuiert dies den spekulativen Charakter des Fremdwährungskredites, da es den Verbraucher in die Versuchung führt, es bei der Fremdwährung zu belassen und auf fallende Kurse zu wetten, indem er das Umwandlungsrecht nicht ausübt.

2.      Grundbegriffe

2a) Landeswährung ist die Währung an dem Wohnsitz des Verbrauchers bei Vertragsabschluss. Wenn also ein Verbraucher bei Abschluss des Immobiliardarlehensvertrages seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, ist für ihn Landeswährung der Euro, jede andere Währung Fremdwährung.

3b) Ändert sich der Wechselkurs um mehr als 20 %, kann der Darlehensnehmer eine Umwandlung des Darlehens verlangen. Der Schwellenwert von 20 % ergibt sich aus einem Vergleich des Wertes der Schuld des Verbrauchers bei Vertragsschluss und dem Wert des vom Verbraucher noch zu zahlenden Betrags. Mit anderen Worten: Übersteigt die Schuld des Darlehensnehmers die Restschuld des Darlehensnehmers (trotz der erfolgten Tilgungen) bei Umrechnung in die Landeswährung 20 % der Ausgangsschuld, besteht das Umwandlungsrecht des Darlehensnehmers.

4c) Hiervon gibt es eine ganze Anzahl von Ausnahmen.

aa)    Der Darlehensgeber muss im Darlehensvertrag Angaben über die sich aus §§ 503, 493 Abs. 4 BGB ergebenden Rechte des Darlehensnehmers machen, Artikel 247, § 7 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB. Unterlässt der Darlehensgeber im Darlehensvertrag Angaben zum Umwandlungsrecht des Darlehensnehmers aus § 503 BGB, ist der Vertrag zwar wirksam, der Darlehensnehmer kann aber das Umwandlungsrecht jederzeit ausüben (und nicht erst bei Erreichen der Zwanzigprozentschwelle).

bb) § 512 S. 1 BGB lässt zu, dass vertragliche Gestaltungen zu Gunsten des Darlehensnehmers (z.B. eine niedrigere Schwelle als 20 %) zulässig sind, nachteilige Vereinbarungen für den Verbraucher sind jedoch unzulässig.

cc) § 503 Abs. 2 S. 3 BGB lässt zu, dass „Landeswährung“ im Sinn des § 503 Abs. 1 S. 1 BGB in Sonderfällen ausschließlich oder ergänzend andere Währungen sein können.

Landeswährung kann nach Abs. 1 S. 3 auch die Währung sein, in der der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, mit denen er das Darlehen tilgen will.

Beispiel 

5Der Darlehensnehmer wohnte in Deutschland, arbeitete jedoch in der Schweiz und erhielt sein Einkommen in Schweizer Franken, als er den Darlehensvertrag abschloss. Dann können die Beteiligten des Immobiliarverbraucherdarlehensvertrages vereinbaren, dass relevante Landeswährung im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB nicht Euro, sondern der Schweizer Franken sein soll. Es können aber auch mehrere Landeswährungen verbindlich sein. Dann kann der Verbraucher auswählen, welche Landeswährung er zur Vergleichsrechnung, ob die Zwanzigprozentschwelle überschritten ist, heranzieht.

3.      Durchführung der Umwandlung

6Ist die Zwanzigprozentschwelle überschritten und übt der Verbraucher sein Umwandlungsrecht aus (formfrei, § 492 Abs. 5 BGB gilt nicht), ist das Darlehen auf die Landeswährung des Verbrauchers umzustellen. Dabei ist der Marktwechselkurs des Tages heranzuziehen, an dem das Umstellungsverlangen des Verbrauchers dem Darlehensgeber zuging, § 503 Abs. 2 S. 1 BGB. Den maßgeblichen Tag des Wechselkurses für die Umstellung können die Vertragsbeteiligten abweichend regeln, § 503 Abs. 2 S. 2 BGB (EuGH in WM 2015, 2257 [2261] – im Hinblick auf § 512 Abs. 1 BGB zweifelhaft).


Fußnoten