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von Göler (Hrsg.) / / § 555f
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§ 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

  • 1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
  • 2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
  • 3. künftige Höhe der Miete.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

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Fußnoten