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von Göler (Hrsg.) / Anna Simon / § 1409

§ 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit

Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Eheleute können ihre güterrechtliche Situation vertraglich regeln. Unter Güterrecht versteht das BGB die Ordnung der Vermögensverhältnisse der Eheleute (der jeweiligen "Güter") untereinander. Während § 1408 BGB die Möglichkeit eröffnet, die Vermögensbeziehungen innerhalb der Ehe individuell zu regeln, beschränkt § 1409 BGB die Vertragsfreiheit im Interesse der Rechtssicherheit. Die Eheleute können weder einen in Deutschland nicht mehr geltenden Güterstand wählen noch können sie ihren Güterstand dadurch bestimmen, dass sie auf ausländisches Recht verweisen. Damit können keine Phantasie-Güterstände erfunden bzw. gewählt werden.

Es ist aber möglich, nach den Vorschriften der Europäischen Güterrechts-Verordnung (EuGüVO) eine Wahl des anwendbaren Ehegüterrechts zu treffen. Wählbar ist das Recht des Staates, in dem entweder mindestens einer der Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer der Ehegatten besitzt.  

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2§ 1409 BGB ergänzt § 1408 Abs. 1 BGB, wonach Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag regeln können, und zwar sowohl vor der Eheschließung als auch nach der Eingehung der Ehe. Schranken der Vertragsfreiheit können sich aus den allgemeinen Schranken der Privatautonomie ergeben, so vor allem aus § 138 BGB, wonach ein sittenwidriger Vertrag nichtig ist. § 1409 BGB schränkt die Vertragsfreiheit durch das Verweisungsverbot ebenfalls insofern ein, als der Güterstand im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht durch eine Verweisung auf nicht mehr geltendes Recht oder auf ausländisches Recht bestimmt werden kann.

3Gleichwohl hat das Verweisungsverbot vor allem formale Bedeutung, weil es nur die schlichte Verweisung auf ausländisches oder auf altes Recht in Form eines sog. Stichwortvertrages verbietetStaudinger/Thiele, BGB, § 1409 Rn. 2; Herb, FamRZ 1988, 123 (125). 

4Rechtswahlen nach der EuGüVO sind zulässig und verstoßen nicht gegen das Verweisungsverbot.

2) Definitionen

5a) § 1409 BGB kommt, wie sämtliche Vorschriften der §§ 1363 ff. BGB, nur zur Anwendung, wenn deutsches Güterrecht gilt. 

aa) Das Güterrecht regelt insbesondere den ehelichen Güterstand, der die vermögensrechtlichen Regelungen bezeichnet, die zwischen den Ehegatten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten.

bb) Ob deutsches Recht gilt, bestimmt sich für Eheschließungen ab dem 29.

3) Anmerkungen

9§ 1409 BGB hat überwiegend formale Bedeutung und wirkt sich in der Praxis nur dergestalt aus, dass pauschale Verweisungen auf ausländische, frühere oder auf Phantasiegüterstände nicht zulässig und damit nicht wirksam sind. Wollen die Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse individuell ausgestalten, sollte daher besonderen Wert auf die sorgfältige Ausformulierung der Vertragsvereinbarungen gelegt werden.

10Das Verbot der Verweisung auf ausländisches Recht sollte auf keinen Fall dazu verleiten, die Bedeutung des europäischen Internationalen Privatrechts zu verkennen. Die Auswirkungen der EuGüVO sollten bei der Gestaltung und der Prüfung von Eheverträgen immer bedacht werden, denn auch für deutsche Ehepaare gilt nicht zwingend deutsches Güterrecht. Die Wirksamkeit von Eheverträgen mit Auslandsbezug wird auch davon abhängen, ob eine Rechtswahl nach der EuGüVO wirksam getroffen wurde.


Fußnoten