§ 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit
(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Eheverträge können vor und während der Ehe geschlossen werden. Eheverträge liegen auch dann vor, wenn der Abschluss der Vereinbarung im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens erfolgt, um die Folgen der Ehescheidung zu regeln.
Über den Wortlaut des
Die Bedeutung für den Rechtsverkehr ist erheblich. Eheverträge werden üblicherweise dann abgeschlossen, wenn auf Seiten eines Ehegatten bereits bei Eheschließung ein beträchtliches Vermögen vorhanden ist oder aufgrund künftiger Erbschaften oder Schenkungen zu erwarten ist. Eheverträge sind auch dann üblich, wenn zum Schutz eigener Unternehmen oder Unternehmensbestandteile Ausgleichsansprüche aus dem Güterrecht beschränkt werden sollen.
2Von großer Bedeutung sind Eheverträge auch dann, wenn es zur Trennung und Ehescheidung kommt. Mit diesen Eheverträgen, auch Scheidungsfolgenvereinbarungen genannt, werden die rechtlichen Folgen der Trennung und Scheidung vertraglich bestimmt.
Auch aus steuerlichen Gründen ist der Abschluss von Eheverträgen von nicht unerheblicher Bedeutung. Häufig werden zur Vermeidung von Schenkungs- und Erbschaftsteuern während der Ehezeit Vereinbarungen über einen durchzuführenden Zugewinnausgleich abgeschlossen.
Eheverträge sind nicht uneingeschränkt zulässig. Die Familiengerichte sind dazu berechtigt, im Rahmen einer sogenannten Inhaltskontrolle zu überprüfen, ob der Vertrag wirksam oder sittenwidrig und damit nichtig ist. Sie haben außerdem zu überprüfen, ob bei einem wirksamen Vertrag die vereinbarten Rechtsfolgen wegen veränderter Verhältnisse anzupassen und abzuändern sind. Vor allen Dingen vertragliche Veränderungen des Versorgungsausgleiches und des Unterhaltes sind dann besonders kritisch zu überprüfen, wenn sie ganz offensichtlich einseitig sind.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
3Der Wortlaut des
2) Definitionen
a) Ehevertrag
4Ein Ehevertrag stellt eine Vereinbarung zwischen zwei Ehegatten oder künftigen Ehegatten dar, mit denen die gesetzlichen Folgen der Eheschließung in bestimmten Bereichen, insbesondere im Güterrecht, im Unterhalt und im Versorgungsausgleich aufgehoben oder geändert werden.
b) Güterrecht
5Unter der Bezeichnung Güterrecht werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten untereinander bestimmt.
3) Literaturstimmen
- Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage 2014
- Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB Band 7, Familienrecht I
§ 1297 – 1588, BGB, 6. Auflage 2013 - Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 5. Auflage 2013
- Bredthauer Praxishandbuch Familienrecht Teil T
- Wendl/Dose „Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis“, 8. Auflage § 6
- Bergschneider „Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen“
4) Prozessuales
14Die Darlegungs- und Beweislast für die Unwirksamkeit eines Ehevertrages trägt derjenige, der sich darauf beruft. Gleiches gilt auch für die Anwendung der Grundsätze über die Ausübungskontrolle. Soweit es um die Wirksamkeit des Ehevertrages geht, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Eheschließung an. Bei der Ausübungskontrolle ist maßgeblich, ob sich in der Zeit von Eheschließung bis zur Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingestellt hat, die zur Anpassung des Vertrages nötigen.