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von Göler (Hrsg.) / Anna Simon / § 1410

§ 1410 Form

Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Die Formvorschrift des § 1410 BGB bestimmt, wie ein Ehevertrag abgeschlossen werden muss, um rechtlich wirksam zu sein. Der Begriff des Ehevertrages wird in § 1408 BGB erläutert und umfasst insbesondere Änderungen des Güterstandes. Aber auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich sowie zum Unterhalt, die vor Abschluss des Scheidungsverfahrens getroffen werden, müssen notariell beurkundet oder in einem gerichtlichen Verfahren festgehalten werden. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung kann für die Vertragspartner weitreichende persönliche und finanzielle Folgen haben. Um die sachkundige Beratung und Belehrung beider Vertragsteile sicherzustellen, vor Übereilung zu schützen und das Gewollte rechtssicher festzuhalten, sieht das Gesetz daher die notarielle Beurkundung als Regelform vor. Es handelt sich um zwingende Formvorschriften; ein Verstoß führt zur Unwirksamkeit einer Vereinbarung, die nicht der gesetzlichen Form entspricht.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Definitionen

2a) § 1410 BGB ist anwendbar für Eheverträge.

aa) Zum Begriff des Ehevertrages s. § 1408 I BGB. Über Art. 23 II, Art. 25 II Unterabs. 1 EuGüVO gilt § 1410 BGB auch für Rechtswahlen und für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand, die Eheleute mit gemeinsamem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland abschließen.

2) Anmerkungen

6Die Formvorgabe des § 1410 BGB soll eine ordnungsgemäße Belehrung sicherstellen, vor Übereilung schützen und Rechtssicherheit befördern. Deshalb kommt der Qualität der Belehrung und Beratung der Eheleute bei Abschluss eines Ehevertrages eine besondere Bedeutung im Rahmen der gerichtlichen Inhaltskontrolle zu. Von großer Bedeutung ist die Formpflichtigkeit von Nebenabreden, deren Nichteinhaltung gemäß § 139 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führen kann.


Fußnoten