Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Vera Knatz / § 1585a

§ 1585a Sicherheitsleistung

(1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles eine höhere Sicherheitsleistung angemessen erscheint.

(2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen; die Beschränkung des § 232 gilt nicht.

 

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte kann nach dieser Vorschrift ohne weitere Begründung eine Sicherheitsleistung für den ihm geschuldeten Ehegattenunterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangen. Die Höhe dieser Sicherheitsleistung ist in der Regel begrenzt auf den Jahresbetrag des geschuldeten Unterhalts. Der Unterhaltsanspruch selbst muss nicht tituliert sein. Es muss also kein gerichtlicher Beschluss vorliegen, es muss auch kein Vergleich vor Gericht geschlossen oder eine Unterhaltsverpflichtung bei einem Notar protokolliert worden sein.

Der Anspruch geht aber nur auf eine Sicherheitsleistung, und nicht auf eine Erfüllung des laufend geschuldeten Unterhalts. Die Erfüllung des laufend geschuldeten Unterhalts kann nur durch eine Pfändung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen oder durch eine Vollstrekcung in das Vermögen des Schuldners erfolgen.

Der Unterhaltsschuldner kann dieser Forderung durch den Nachweis entgegentreten, dass er den geschuldeten Unterhalt fortlaufend in voller Höhe und pünktlich gezahlt hat. Er kann auch eine Unbilligkeit vortragen, wenn die Sicherheitsleistung ihn z.B. in seiner beruflichen und wirtschaftlichen Existenz gefährden würde.

Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift ist daher gering, da bei unpünktlicher oder unvollständiger Unterhaltszahlung das Interesse des Unterhaltsgläubigers in der Regel auf eine Erfüllung und nicht auf eine Sicherung geht.

Auch ist davon auszugehen, dass bei unpünktlicher bzw. unvollständiger Unterhaltszahlung oftmals auf Seiten des Unterhaltspflichtigen kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen mehr vorhanden ist, aus dem eine Sicherheitsleistung erbracht werden kann.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1Da der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte auf die regelmäßige und vollständige Zahlung des ihm zustehenden Unterhaltsanspruches angewiesen ist, um seine laufenden Lebenshaltungskosten finanzieren zu können, ist diesem Unterhaltsanspruch ein Sicherungsbedürfnis immanent. Dieses Sicherungsbedürfnis wurde von dem Gesetzgeber so stark gewertet, dass dem Unterhaltsberechtigten durch den materiellrechtlichen Anspruch des § 1585a BGB ein besonderer Schutz vor der Zahlungsunwilligkeit und der planmäßigen Vereitelung seines Unterhaltsanspruches gegeben wurde. Aufgrund des nach § 1585a BGB gegebenen Anspruchs auf Sicherheitsleistung muss der Unterhaltsberechtigte nicht erst abwarten, ob der Unterhaltspflichtige seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt, sondern er kann jederzeit eine Sicherheitsleistung verlangen.

Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift ist aber gering, da bei unpünktlicher bzw. unvollständiger Unterhaltszahlung oftmals auf Seiten des Unterhaltspflichtigen kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, aus dem eine Sicherheitsleistung erbracht werden kann. Zudem liegt das Interesse des Unterhaltsberechtigten vorrangig in dem Erhalt des laufenden Unterhalts, welchen er bei Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels nur durch die Vollstreckung erreichen kann, nicht aber nach § 1585a BGB, da diese Vorschrift nur das Recht auf eine Sicherheitsleistung gibt.

Die Vorschrift ist auch nur anwendbar auf den nachehelichen Unterhalt. Eine entsprechende Anwendung ist weder für den Trennungsunterhalt aus § 1361 BGB möglich,OLG Düsseldorf vom 08.08.1980 - 3 WF 179/80 -, FamRZ 1980, 1116 noch für den Verwandtenunterhalt nach den §§ 1601 ff. BGB.OLG Düsseldorf vom 26.09.1980 - 6 UF 51/80 -, FamRZ 1981, 67

2) Definitionen

Regelungsinhalt

a) Anspruchsvoraussetzungen

2Der Berechtigte kann ohne weitere Begründung verlangen, dass der Verpflichtete eine Sicherleistung erbringt. Voraussetzung für dieses Verlangen ist allein ein Unterhaltsanspruch. Der Unterhaltsanspruch muss weder durch eine gerichtliche Entscheidung, einen Prozessvergleich oder in einer notariellen Urkunde tituliert sein.

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

OLG Düsseldorf vom 08.08.1980 - 3 WF 179/80 -, FamRZ 1980, 1116,

OLG Düsseldorf vom 26.09.1980 - 6 UF 51/80 -, FamRZ 1981, 67.

OLG Hamm vom 27.07.2010 – 5 UF 6/10 -, FamRZ 2011, 569

4) Literaturstimmen

NK-BGB/Sanders § 1585a BGB,

Johannsen/Henrich/Hammermann § 1585a

Zöller/Vollkommer ZPO § 324 Rn. 1f

Musielak/Voit/Musielak ZPO § 324 Rn. 4;

MüKo/Maurer § 1585a BGB Rn. 9

5) Prozessuales

6Der Antragsgläubiger muss einen Antrag nach § 308 Abs. 1 ZPO stellen.

Der Antrag auf Leistung einer Sicherheit kann auch zusammen mit dem Antrag auf Zahlung von Unterhalt in einem Unterhaltsverfahren gestellt werden.

Nach Abschluss eines Unterhaltsverfahrens kann bei sich andeutender Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Zahlungsmoral des Unterhaltspflichtigen im Wege der Nachtragsklage (§ 113 FamFG i.V.m. § 324 ZPO) der Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsleistung gestellt werden.Zöller/Vollkommer ZPO § 324 Rn. 1f Bei dieser Nachtragsklage muss der der Unterhaltsberechtigte nachweisen und belegen, dass sich die Einkommens- und Vermögenslage des Unterhaltspflichtigen verschlechtert hat.Musielak/Voit/Musielak ZPO § 324 Rn. 4; MüKo/Maurer § 1585a BGB Rn. 9


Fußnoten