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von Göler (Hrsg.) / Vera Knatz / § 1585b

§ 1585b Unterhalt für die Vergangenheit

(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.

(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.

(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Unterhalt soll der Finanzierung der laufenden, d.h. der aktuellen Bedürfnisse des Berechtigten dienen. Unterhalt ist daher nur ab dem Zeitpunkt geschuldet, ab dem der Unterhaltsgläubiger den Unterhaltsschuldner nachweislich zur Auskunft und Zahlung von Ehegattenunterhalt aufgefordert hat.

Eine Ausnahme besteht nur für den Sonderbedarf, bei dem es sich um eine einmalige, nicht vorhersehbare und damit nicht rechtzeitig einforderbare Ausgabe handeln muss, und welcher daher auch im Nachhinein noch eingefordert werden kann.

Sollte der Unterhaltspflichtige die Zahlung des von ihm geforderten Unterhalt verweigert, muss der Unterhaltsgläubiger den Anspruch auf rückständigen Unterhalt sowie auf Sonderbedarf innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend machen. Hier gilt somit nicht die übliche Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Diese kurze Frist ergibt sich aus der Annahme, dass der Unterhaltsberechtigte den geforderten Unterhalt nicht braucht, sollte diesen Unterhalt über einen längeren Zeitraum nicht ernsthaft einfordern.

Dieser Grundsatz soll aber auch den Schuldner schützen, damit dieser nicht mit Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit belastet wird, welche ihn möglicherweise finanziell ruinieren könnten.

Ab der gerichtlichen Einforderung entfällt jedoch dieser Schutz, und der Unterhaltsschuldner schuldet den Unterhalt für den gesamten streitbefangenen Zeitraum.

Dieser Schutz des Schuldners gilt nicht für die Zeitspanne, in der er mit der Erfüllung der von ihm geforderten Unterhaltszahlung noch rechnen musste, z.B. weil noch Vergleichsverhandlungen liefen mit dem Zweck der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Diese zeitliche Begrenzung der Nachforderung auf dieses eine Jahr vor Rechtshängigkeit ist eine Sonderform der Verwirkung. Die verspätete Einforderung von Unterhalt wird als illoyal gewertet, und soll nachteilige Folgen für den Rechtsinhaber haben.

Die Ausschlussfrist muss das angerufene Gericht von Amts wegen beachten, ohne dass der Unterhaltsschuldner von sich aus auf die verspätete gerichtliche Geltendmachung hinzuweisen braucht.

Die Ausschlussfrist entfällt, wenn sich der Unterhaltspflichtige absichtlich der Realisierung der Unterhaltsschuld entzieht oder diese erschwert. Ein aktives Hintertreiben ist nicht erforderlich, sondern es reicht jedes zweckgerichtete Verhalten und Unterlassen des Schuldners.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1Der Unterhalt soll der Finanzierung der laufenden Bedürfnisse des Berechtigten dienen. Da die Befriedigung zurückliegender Bedürfnisse nicht mehr möglich ist („in praeteritum non vivitur“,BGH vom 13.01.1988 – Ivb ZR 7/87 -, NJW 1988, 1137 vgl. auch § 1613 BGB), besteht der Grundsatz, dass nachehelicher Unterhalt für die Vergangenheit nur ausnahmsweise nach der Maßgabe des § 1585b BGB verlangt werden kann.

Der Unterhaltsgläubiger kann seine Unterhaltsforderungen für vergangene Zeiträume nur dann einfordern, wenn er den Unterhaltsschuldner zur Auskunft und Zahlung aufgefordert hat, wenn der Unterhaltsschuldner in Verzug ist, oder wenn es sich um Sonderbedarf behandelt. Aber auch hinsichtlich dieser Ansprüche ist der Unterhaltsgläubiger nach § 1585b Abs. 3 BGB gehalten, diese innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend zu machen.

Durch diesen Grundsatz soll der Schuldner geschützt werden, indem er nicht mit Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit belastet wird, welche ihn möglicherweise finanziell ruinieren könnten. Dieser Schutz gilt aber nur für die Zeit, in welcher er mit einer Unterhaltsverpflichtung nicht zu rechnen brauchte. Ab der gerichtlichen Einforderung entfällt dieser Schutz, und der Unterhaltsschuldner schuldet den Unterhalt für den gesamten streitbefangenen Zeitraum.

2) Definitionen

a) Anwendungsbereich

2Der Anwendungsbereich des § 1585b BGB umfasst den Unterhalt geschiedener Eheleute sowie kraft ausdrücklicher Verweisung den Unterhalt aufgehobener Lebenspartnerschaften, vgl. § 16 Abs. 2, § 15 Abs. 1 LPartG.

Soweit die Vorschrift des § 1585b Abs. 3 BGB einen allgemeinen Rechtsgedanken beinhaltet, wird diese Vorschrift auch auf den Unterhalt nicht verheirateter Eltern nach § 1615l BGB analog angewendet.

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH vom 26.01.1983 – IV b ZR 851/81 -, NJW 1983, 2318

BGH vom 09.10.1985 – Ivb ZR 39/84 -, NJW 1986, 254

BGH vom 01.07.1987 – IVb ZR 74/86 -, FamRZ 1987, 1014

BGH vom 13.01.1988 – Ivb ZR 7/87 -, NJW 1988, 1137

BGH vom 05.10.1988 – IVb ZR 91/87 -, NJW 1989, 526

BGH vom 11.05.2005 – XII ZR 108/02 -, NJW 2005, 2223

BGH vom 22.11.2006 – XII ZR 24/04 -, FamRZ 2007, 193

BGH vom 28.05.2008 – XII ZB 34/05 -, FamRZ 2008, 1428

BGH vom 07.11.2012 – XII ZB 229/11 -, FamRZ 2013, 109

BGH vom 19.11.2014 – XII ZB 478/13 -, FamRZ 2015, 309

OLG Brandenburg vom 15.12.2005 – 10 WF 277/08, FamRZ 2006, 17484

OLG Bremen vom 09.10.1995 – 67 F 1465/95 -, FamRZ 1996, 886

OLG Düsseldorf vom 21.11.2018 – 5 UF 1/18, NJW 2019, 1534

OLG Hamm vom 14.08.2009 – 13 UF 83/09, FamRZ 2010, 383

OLG Hamburg vom 16.09.1996 – 12 UF 24/96 -, FamRZ 1997, 621

OLG Hamburg 27.04.1999 – 2 UF 3/99 -, FamRZ 2000, 888

OLG Saarbrücken vom 11.03.2009 – 6 WF 19/09 -, NJW-RR 2009, 1520

KG vom 01.02.1994 – 19 WF 11/94 -, FamRZ 1994, 1344

4) Literaturstimmen

Grüneberg/v. Pückler § 1585b BGB Rn. 6

MüKo/Maurer § 1585b BGB RN. 6; 12

BeckOK/Beutler § 1585 b BGB Rn. 1

BeckOK BGB/Reinken § 1585b BGB Rn. 8

NK-BGB/Menne § 1613 Rn. 8

NK-BGB/Sanders § 1585b 

Schulz/Hauß/Ganz § 1585b BGB Rn. 4

Jauernig/Budzikiewicz § 1585b BGB Rn. 9

Born, Mahnung und Verzug im Unterhaltsrecht, FPR 2013, 513

Spangenberg, Mahnung und Verzug beim nachehelichen Unterhalt, FPR 2013, 525


Fußnoten