Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Michael Grüßenmeyer, Isabelle Jung / § 1605

§ 1605 Auskunftspflicht

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

 

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1Die Regelungen des § 1605 BGB sind eine zentrale Vorschrift des Unterhaltsrechts. Sie normieren die Verpflichtung von Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen, untereinander Auskunft über ihr Einkommen und ihr Vermögen zu erteilen, damit die Unterhaltsverpflichtung der Höhe nach festgestellt und berechnet werden kann. Die Vorschrift gilt unmittelbar für das Unterhalts­rechtsverhältnis von Verwandten, also Kindern und Eltern, die einander (Eltern den Kindern oder auch Kinder den Eltern) unterhaltspflichtig sind. Auf die Regelung wird allerdings auch für den Trennungsunterhalt unter getrenntlebenden Eheleuten verwiesen (§ 1361 Abs. 4 S. 2 BGB) sowie ebenfalls für den Ehegattenunterhalt nach Scheidung (§ 1580 BGB). Auch auf Auskunftsansprüche zwischen Eltern eines nichtehelichen Kindes ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden, § 1615l Abs. 3 BGB, ebenso wie auch unter Lebenspartnern nach § 16 LPartG.

2Der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen im Haushalt seiner Eltern lebenden Kindes bemisst sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner Eltern. Der Unterhaltsbedarf von Eheleuten bestimmt sich nach den durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehe­leute geprägten ehelichen Lebensverhältnissen. Die Unterhaltsbedürftigkeit eines Ehegatten oder Kindes bemisst sich danach, in welchem Umfang der Unterhaltsbedarf durch eigene Einkünfte o­der eigenes Vermögen gedeckt werden kann oder muss. Schließlich hängt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen von seinen Einkünften oder seinem einsetzbaren Vermögen ab.

3Für alle diese Kriterien muss man jeweils die Einkommens- und Vermögensverhältnisse kennen. Deshalb normiert das Gesetz in § 1605 eine entsprechende Auskunfts- und Belegverpflichtung. Der Anspruch besteht auf Gegenseitigkeit. Der Unterhaltsberechtigte kann vom Unterhaltspflichtigen Auskunft über dessen Einkommen und Vermögen verlangen und umgekehrt auch der Unterhalts­pflichtige vom Unterhaltsberechtigten.

1.  Worüber muss Auskunft erteilt werden?

4Auskunft muss erteilt werden über das Einkommen und Vermögen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Der Begriff der Erforderlichkeit ist weit gefasst. Aus­kunftspflichtig ist ein Einkommen oder Vermögen schon dann, wenn es auf einen Unterhaltsan­spruch überhaupt eine Auswirkung haben kann. Auskunft kann also schon dann verlangt werden, wenn ein Unterhaltsanspruch überhaupt nur in Betracht kommt (selbst, wenn er dem Grunde nach streitig ist). Die Auskunftsverpflichtung betrifft im Zweifel auch alles Einkommen und alles Ver­mögen, soweit nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass es für die Unterhaltsbemessung rele­vant sein könnte.BGHZ 217, 24 =FamRZ 2018, 260 Rn. 14

5Im Zweifel kann man also die Auskunft nicht verweigern, weder dem Grunde nach noch für ein­zelne Einkommens- oder Vermögenspositionen. Einen Vermögensgegenstand oder ein Einkom­men zu beauskunften heißt umgekehrt auch nicht zwingend, dass es dann zur Berechnung des Un­terhalts herangezogen werden muss. Die Auskunftsverpflichtung dient dem Informationsbedürf­nis. Ob und wie ein Vermögensgegenstand oder ein Einkommen zur Bemessung einer Unterhalts­verpflichtung herangezogen wird oder als die Unterhaltsberechtigung minderndes Einkommen ge­wertet wird, ist dann im Einzelnen unterhaltsrechtlich erst zu bewerten. Daher ist es weder erfor­derlich noch geboten, sich schon gegen die Auskunftsverpflichtung zu wehren, um die eigene Un­terhaltsverpflichtung oder den eigenen Unterhaltsanspruch möglichst günstig zu gestalten.

a)       Auskunft über Einkommen

6Die Auskunft über Einkommen umfasst alle Einkünfte des Unterhaltsberechtigten oder Unter­haltsverpflichteten, insbesondere - aber nicht nur - die Einkünfte, die auch der Einkommensteuer unterliegen, um das Wichtigste zu nennen:

  • Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Arbeitnehmervergütung, Geschäfts­führervergütung)
  • Einnahmen-/Ausgaben-Überschüsse aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit
  • Einkünfte aus Beteiligung an Kapitalgesellschaften (Dividenden, Gewinnausschüttungen)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Geldvermögen (Zinsen, Spekulationsgewinne)
  • Renten (Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, private Rente)
  • Sozialleistungen, soweit sie nicht für einen bestimmten Zweck gewährt werden und auch zweck­entsprechend verbraucht werden
  • Vorteile aus unentgeltlicher Nutzung eigenen Wohnraums, sowie
  • Vorteile aus der unentgeltlichen Nutzung eines arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellten Kraft­fahrzeugs; dazu sind auch die wertbildenden Faktoren mitzuteilen, also der ungefähre Mietwert einer Wohnung, Wohnungsgröße, Ausstattung, beim Kraftfahrzeug der Bruttolistenpreis für die einkommensteuerliche Bemessung des Nutzungsvorteils

7Zur Auskunft gehört (schon im eigenen Interesse des Auskunftspflichtigen) auch die Darstellung der das Einkommen mindernden Belastungen:

  • Einkommensteuern (Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer, bei Unternehmen Umsatzsteuer, Gewerbesteuer)
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Werbungskosten (bei Arbeitnehmern Wegekosten, berufliche Aufwendungen; bei Selbstständi­gen betriebliche Aufwendungen)
  • laufende Kreditverpflichtungen
  • laufende Aufwendungen für zusätzliche Altersversorgung oder zusätzliche sonstige Absiche­rung (Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Zusatzkrankenversicherung und ähnliches)
  • sonstige laufende die Lebensführung prägende Verpflichtungen
  • Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Personen

8Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich immer auf einen konkreten Zeitraum. Unterhaltsrechtlich kommt es in der Regel auf die Einkünfte aus dem letzten Jahr vor Geltendmachung des Unterhalts an. Bei schwankenden Einkünften wie beispielsweise Einkünften aus selbständiger Tätigkeit er­streckt sich die Auskunftsverpflichtung über einen längeren Zeitraum von drei bis fünf Jahren vor der Geltendmachung des Unterhalts.

9Diese Auskünfte hat der Unterhaltsverpflichtete als auch der Unterhaltsberechtigte zu belegen (vgl. hierzu insbesondere Punkt 4).

b)      Auskunft über Vermögen

10Wie weit die Verpflichtung zur Auskunft über Vermögen reicht, wird nicht einheitlich beurteilt. Zum Teil wird vertreten, dass eine Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft über das Vermögen nur besteht, soweit es im Bereich des Möglichen liegt, dass der Unterhaltsberechtigte oder der Unter­haltsverpflichtete Vermögen in der Substanz zu seinem Lebensunterhalt einsetzen müsse, was zu­meist dann nicht der Fall ist, wenn ausreichendes Einkommen zur Verfügung steht. Richtiger er­scheint der Ansatz, dass eine Auskunft über den Vermögensbestand auch zu dem Zweck ge­schuldet ist, um zu überprüfen, ob die Angaben zu Einkünften aus Vermögen (Zinsen, Mieten usw.) plausibel und vollständig sind. Im Zweifel - und so wird es rechtspraktisch zumeist auch gehand­habt - kann der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltsverpflichteten und umgekehrt also eine voll­ständige Auflistung seines Vermögens verlangen.

11Im Unterschied zur Auskunft über das Einkommen muss für die Auskunft über das Vermögen im unterhaltsrechtlichen Kontext allerdings kein Beleg vorgelegt werden. Die Auskunft über das Ver­mögen muss zu einem bestimmten Stichtag erteilt bzw. verlangt werden, wobei es sich zur Verein­fachung empfiehlt, die Auskunft zu einem Jahresende oder zu einer Jahresmitte zu verlangen, weil bezogen auf diese Daten in der Regel Auskünfte von Banken, Lebensversicherungen und derglei­chen über Vermögensbestände erteilt werden, auf die der Verpflichtete dann zur Erstellung seiner Auskunft zurückgreifen kann, ohne erst aufwendig bei Dritten (Banken, Versicherungen oder der­gleichen) nachfragen zu müssen.

3.       Wie ist die Auskunft zu erteilen?

12Die Auskunft ist eine Wissenserklärung und muss vom Auskunftsverpflichteten selbst stammen. Er darf zwar Hilfestellung durch Rechtsanwalt, Steuerberater, Buchhalter oder sonstige Personen in Anspruch nehmen. Es muss aber sichergestellt sein, dass die erteilte Auskunft letztlich auf den Auskunftspflichtigen zurückzuführen ist. Die Auskunft ist in Textform vorzulegen, unterschrieben sein muss sie nicht. Die Auskunft muss erteilt werden in einer zusammenhängenden und aus sich heraus verständlichen Aufstellung. In der Regel empfiehlt sich die tabellarische Darstellung wie z.B. in einer Excel-Tabelle. Zwingende formale Vorgaben gibt es nicht.

13Nicht zulässig ist es, Auskünfte nach und nach in Korrespondenz, einzelnen Briefen, nur durch Vorlage von Belegen ohne systematische Aufbereitung oder sonstige nicht zusammenhängende Schriftstücke zu erteilen. Wenn eine Auskunft im Laufe der Verhandlungen nachgebessert wird, dann muss dies in der zusammenhängenden Aufstellung geschehen und nicht durch eine zusätzli­che Erklärung. Am Ende muss es ein zusammenhängendes oder zumindest ein Konvolut mehrerer zusammenhängender Erklärungen geben, das schon vom Aufbau her für sich den Anspruch der Vollständigkeit erhebt. Der Auskunftsberechtigte muss sich nicht aus verschiedensten Unterlagen und Belegen die Informationen zusammensuchen müssen.

14Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt er­stellt worden ist, kann der Berechtigte vom Verpflichteten auch verlangen, die Richtigkeit und Voll­ständigkeit seiner Auskunft in einer eidesstattlichen Versicherung zu bekräftigen, §§ 1605 Abs. 1 S. 3, 260, 261 BGB. Eine solche eidesstattliche Versicherung muss sich auf eine konkrete zusam­menhängende Auskunft beziehen, dies wäre nicht möglich, wenn die Informationen verstreut ge­geben worden sind.

15Die Erstellung einer ordnungsgemäßen Auskunft ist arbeitsintensiv. Es macht keinen Sinn und kann auch nicht verlangt werden, aus sich heraus verständliche Belege in einer Auskunft abzu­schreiben. Damit ist niemandem gedient. Bezugnahmen auf Unterlagen sind möglich.

16Beispielsweise kann man das Brutto- und Nettogehalt der einzelnen Monate des beauskunfteten Jahres in einer Liste zusammenschreiben und im Übrigen auf die Gehaltsabrechnungen Bezug nehmen, aus der sich weitere Detailinformationen dann ergeben. Bei Überschüssen aus selbstän­diger Tätigkeit oder Unternehmensgewinnen kann der erzielte Gewinn oder Überschuss in einer Auskunft dargestellt und zur weiteren Darstellung auf die vorgelegten Jahresabschlüsse Bezug ge­nommen werden. Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden ebenfalls in der Regel nur die Überschussergebnisse in die Auskunft aufgenommen und im Übrigen Bezug genommen auf die Darstellung der Mieteinnahmen und Überschüsse in Verwaltungsabrechnungen oder der Anlage V zur Einkommensteuererklärung. Für Einkommensteuererstattungen kann in die Aus­kunft ebenfalls nur der Betrag aufgenommen und im Übrigen dann auf den beizufügenden Steuer­bescheid verwiesen werden. Es ist eine Frage des Einzelfalls, wie Übersichtlichkeit und Vollstän­digkeit erzielt werden.

4.       Belegverpflichtung

17Der Auskunftsberechtigte kann und sollte unbedingt auch Belege für die Auskunft über das Ein­kommen verlangen. Die Vorlage von Belegen erleichtert dem Auskunftspflichtigen auch die Erstel­lung einer ordnungsgemäßen Auskunft, weil hinsichtlich der Details Bezugnahmen auf die Belege zulässig sind. Die Belegverpflichtung gemäß § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB bezieht sich aber nur auf die Auskunft zum Einkommen, nicht auch auf das Vermögen.

18Ausdrücklich erwähnt werden Bescheinigungen des Arbeitgebers (Gehaltsabrechnungen). In der Regel können und müssen aber auch viele weitere Belege vorgelegt werden. Die Verpflichtung zur Belegvorlage umfasst in der Regel jedenfalls folgendes:

  • Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate vor Auskunftserteilung
  • Lohnsteuerjahresmitteilungen des vorausgehenden Jahres
  • Renten- oder Arbeitslosengeldbescheide
  • der in den letzten zwölf Monaten oder im letzten Kalenderjahr vor Auskunftserteilung erteilte Einkommensteuerbescheid (Stichwort: Einkommensteuernachzahlungen als Aufwand oder Einkommensteuererstattungen als Einkommen)
  • Belege für die laufenden Zahlungen in Krankheits-, Risiko- und Altersvorsorge (soweit sie sich nicht aus den Gehaltsabrechnungen ergibt)
  • Belege über die im letzten Kalenderjahr vor Auskunftserteilung erzielten Kapitalerträge seitens der konto- oder depotführenden Bank (Jahreserträgnisaufstellung für Steuerzwecke)
  • Belege für laufende Kreditverpflichtungen und sonstige Verpflichtungen
  • bei Einnahmen aus gewerblicher oder selbstständiger Tätigkeit die Jahresabschlüsse (Handels­bilanz und Steuerbilanz; Einnahmen-Überschussrechnung)
  • die letzte Umsatzsteuererklärung
  • die letzte Einkommensteuererklärung mit Anlagen

19Darüber hinaus können unter Umständen weitere Belege verlangt werden, wenn dies zur Plausibilisierung der Angaben oder zur Erläuterung der Angaben in der Einkommens- und Vermögensaus­kunft erforderlich ist. Beispiele:

  • Vorlage von Arbeitsverträgen zur Ermittlung der Vergütungsstruktur
  • Vorlage von Einzelkonten zu einem Jahresabschluss
  • Vorlage von Gesellschaftsverträgen
  • Anträge sowie Bescheide über einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungs­grundlagen bei Personengesellschaften, Vermietergemeinschaften

20Der Unterhaltsberechtigte kann die von ihm zu verlangenden Belege im Zweifel erst benennen, wenn die Auskunft vollständig vorliegt. Daher ist das Verfahren über die Erteilung der Auskunft häufig zweistufig. Dies ist auch zulässig, da es sich um zwei selbständig nebeneinander bestehende Ansprüche handelt.

5.       Wie ist die Auskunft zu verlangen?

21Der Auskunftsberechtigte muss die Auskunft konkret verlangen. Es genügt nicht, vom Verpflichte­ten bloß eine Auskunft über sein Einkommen zu verlangen. Das Auskunftsbegehren muss sich auf konkrete Zeiträume richten (bei Arbeitslohn die letzten zwölf Monate zuvor, bei den meisten sons­tigen Einkünften das letzte abgeschlossene Kalenderjahr, bei Einkünften aus Unternehmen in der Regel die letzten drei bis fünf Jahre).

22In der Rechtspraxis wird oftmals mit langen, aus Formularbüchern abgeschriebenen Checklisten ge­arbeitet, die nicht zum konkreten Fall passen. Der Auskunftsberechtigte tut gut daran, vor allem nach den Einkünften zu fragen, die bei dem Auskunftspflichtigen auch konkret in Betracht kom­men.

23Der Auskunftsberechtigte muss umsichtig und aufmerksam vorgehen. Einerseits muss er durch die Fragestellung den Auskunftspflichtigen anleiten, wirklich alles anzugeben, was unterhaltsrechtlich relevant ist, und nichts „vergessen" wird. Zuweilen muss hier nachgefasst werden, vor allem, wenn Unterhaltspflichtige die Neigung haben, Einkünfte zu verschweigen. Auf der ande­ren Seite kann man sich in wenig zielführenden, ausufernden Auskunftsverlangen auch verzetteln und damit die Klärung der Unterhaltsverpflichtung zu eigenen Lasten verzögern.

24Mit dem Auskunftsverlangen wird der Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt, d.h. er muss den Unterhalt, der sich aus der Auskunft später ermittelt, ab dem Monat zahlen, in dem ihm das Aus­kunftsbegehren zugeht, § 1613 BGB.

25Bei der gerichtlichen Geltendmachung wird oftmals ein sogenanntes Stufenverfahren eingeleitet: In der ersten Stufe wird Auskunft verlangt, in der zweiten Stufe die Belege, in der dritten Stufe eventuell eine eidesstattliche Versicherung und in der vierten Stufe dann der Unterhaltsbetrag. Die Stufen werden vom Gericht nacheinander abgearbeitet und beschieden.

26Jede Entscheidung über eine Stufe ist auch rechtsmittelfähig, soweit eine ausreichende Beschwer vorliegt. Bei Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft wird die Mindestbeschwer von 600 € für eine Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung aber in der Regel nicht erreicht, weil die Be­schwer sich in den Kosten erschöpft, die für die Auskunft anfallen.

27Solange eine Stufe nicht erledigt ist, wird über die nächste Stufe nicht entschieden. Mit der Einlei­tung eines Stufenverfahrens wird die Unterhaltsverpflichtung insgesamt rechtshängig, also auch die Verjährung für den Unterhaltsanspruch gehemmt, die erst im Laufe des Verfahrens überhaupt beziffert werden kann, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die alleinige Geltendmachung eines Auskunftsan­trages hemmt die Verjährung hingegen nicht

28Gerichtlich durchgesetzt, d. h. vollstreckt wird eine Auskunftsverpflichtung dadurch, dass gegen den Auskunftsverpflichteten, der trotz gerichtlicher Verpflichtung die Auskunft nicht oder nicht ordnungsgemäß erteilt, ein Zwangsgeld festgesetzt wird, das der Unterhaltsberechtigte als Beuge­mittel beitreiben kann. Führt auch das nicht zum Ergebnis, kann darüber hinaus auch Zwangshaft beantragt werden.

6.       Wie häufig ist eine Auskunft zu erteilen?

29Gemäß § 1605 Abs. 2 BGB kann eine Auskunft über das Einkommen im laufenden Unterhaltsbe­zug alle zwei Jahre routinemäßig verlangt werden, ohne dass es dazu einen Anlass gibt. In einem laufenden gerichtlichen Verfahren müssen Angaben über Änderungen des Einkommens seit der Auskunft auch unaufgefordert gemacht werden. Deswegen beginnt die Zweijahresfrist bei einer in einem Unterhaltsrechtsstreit erteilten Auskunft in der Regel erst mit Beendigung des Verfahrens. Bei außergerichtlichen Auskünften beginnt die Zweijahresfrist bis zur nächsten Auskunft mit der vollständigen Erteilung einer Auskunft.

30Außerhalb dieser Frist können allerdings Einkommensauskünfte auch dann verlangt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sich die Einkommensverhältnisse erheblich geändert haben. Wenn also der Unterhaltsverpflichtete oder der Unterhaltsberechtigte sich beruflich verän­dern, entsteht im Zweifel auch eine neue Auskunftsverpflichtung.


Fußnoten