§ 1605 Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
1Die Regelungen des
2Der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen im Haushalt seiner Eltern lebenden Kindes bemisst sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner Eltern. Der Unterhaltsbedarf von Eheleuten bestimmt sich nach den durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute geprägten ehelichen Lebensverhältnissen. Die Unterhaltsbedürftigkeit eines Ehegatten oder Kindes bemisst sich danach, in welchem Umfang der Unterhaltsbedarf durch eigene Einkünfte oder eigenes Vermögen gedeckt werden kann oder muss. Schließlich hängt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen von seinen Einkünften oder seinem einsetzbaren Vermögen ab.
3Für alle diese Kriterien muss man jeweils die Einkommens- und Vermögensverhältnisse kennen. Deshalb normiert das Gesetz in
1. Worüber muss Auskunft erteilt werden?
4Auskunft muss erteilt werden über das Einkommen und Vermögen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Der Begriff der Erforderlichkeit ist weit gefasst. Auskunftspflichtig ist ein Einkommen oder Vermögen schon dann, wenn es auf einen Unterhaltsanspruch überhaupt eine Auswirkung haben kann. Auskunft kann also schon dann verlangt werden, wenn ein Unterhaltsanspruch überhaupt nur in Betracht kommt (selbst, wenn er dem Grunde nach streitig ist). Die Auskunftsverpflichtung betrifft im Zweifel auch alles Einkommen und alles Vermögen, soweit nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass es für die Unterhaltsbemessung relevant sein könnte.BGHZ 217, 24 =FamRZ 2018, 260 Rn. 14
5Im Zweifel kann man also die Auskunft nicht verweigern, weder dem Grunde nach noch für einzelne Einkommens- oder Vermögenspositionen. Einen Vermögensgegenstand oder ein Einkommen zu beauskunften heißt umgekehrt auch nicht zwingend, dass es dann zur Berechnung des Unterhalts herangezogen werden muss. Die Auskunftsverpflichtung dient dem Informationsbedürfnis. Ob und wie ein Vermögensgegenstand oder ein Einkommen zur Bemessung einer Unterhaltsverpflichtung herangezogen wird oder als die Unterhaltsberechtigung minderndes Einkommen gewertet wird, ist dann im Einzelnen unterhaltsrechtlich erst zu bewerten. Daher ist es weder erforderlich noch geboten, sich schon gegen die Auskunftsverpflichtung zu wehren, um die eigene Unterhaltsverpflichtung oder den eigenen Unterhaltsanspruch möglichst günstig zu gestalten.
a) Auskunft über Einkommen
6Die Auskunft über Einkommen umfasst alle Einkünfte des Unterhaltsberechtigten oder Unterhaltsverpflichteten, insbesondere - aber nicht nur - die Einkünfte, die auch der Einkommensteuer unterliegen, um das Wichtigste zu nennen:
- Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Arbeitnehmervergütung, Geschäftsführervergütung)
- Einnahmen-/Ausgaben-Überschüsse aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit
- Einkünfte aus Beteiligung an Kapitalgesellschaften (Dividenden, Gewinnausschüttungen)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Geldvermögen (Zinsen, Spekulationsgewinne)
- Renten (Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, private Rente)
- Sozialleistungen, soweit sie nicht für einen bestimmten Zweck gewährt werden und auch zweckentsprechend verbraucht werden
- Vorteile aus unentgeltlicher Nutzung eigenen Wohnraums, sowie
- Vorteile aus der unentgeltlichen Nutzung eines arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs; dazu sind auch die wertbildenden Faktoren mitzuteilen, also der ungefähre Mietwert einer Wohnung, Wohnungsgröße, Ausstattung, beim Kraftfahrzeug der Bruttolistenpreis für die einkommensteuerliche Bemessung des Nutzungsvorteils
7Zur Auskunft gehört (schon im eigenen Interesse des Auskunftspflichtigen) auch die Darstellung der das Einkommen mindernden Belastungen:
- Einkommensteuern (Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer, bei Unternehmen Umsatzsteuer, Gewerbesteuer)
- Sozialversicherungsbeiträge
- Werbungskosten (bei Arbeitnehmern Wegekosten, berufliche Aufwendungen; bei Selbstständigen betriebliche Aufwendungen)
- laufende Kreditverpflichtungen
- laufende Aufwendungen für zusätzliche Altersversorgung oder zusätzliche sonstige Absicherung (Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Zusatzkrankenversicherung und ähnliches)
- sonstige laufende die Lebensführung prägende Verpflichtungen
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Personen
8Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich immer auf einen konkreten Zeitraum. Unterhaltsrechtlich kommt es in der Regel auf die Einkünfte aus dem letzten Jahr vor Geltendmachung des Unterhalts an. Bei schwankenden Einkünften wie beispielsweise Einkünften aus selbständiger Tätigkeit erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung über einen längeren Zeitraum von drei bis fünf Jahren vor der Geltendmachung des Unterhalts.
9Diese Auskünfte hat der Unterhaltsverpflichtete als auch der Unterhaltsberechtigte zu belegen (vgl. hierzu insbesondere Punkt 4).
b) Auskunft über Vermögen
10Wie weit die Verpflichtung zur Auskunft über Vermögen reicht, wird nicht einheitlich beurteilt. Zum Teil wird vertreten, dass eine Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft über das Vermögen nur besteht, soweit es im Bereich des Möglichen liegt, dass der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltsverpflichtete Vermögen in der Substanz zu seinem Lebensunterhalt einsetzen müsse, was zumeist dann nicht der Fall ist, wenn ausreichendes Einkommen zur Verfügung steht. Richtiger erscheint der Ansatz, dass eine Auskunft über den Vermögensbestand auch zu dem Zweck geschuldet ist, um zu überprüfen, ob die Angaben zu Einkünften aus Vermögen (Zinsen, Mieten usw.) plausibel und vollständig sind. Im Zweifel - und so wird es rechtspraktisch zumeist auch gehandhabt - kann der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltsverpflichteten und umgekehrt also eine vollständige Auflistung seines Vermögens verlangen.
11Im Unterschied zur Auskunft über das Einkommen muss für die Auskunft über das Vermögen im unterhaltsrechtlichen Kontext allerdings kein Beleg vorgelegt werden. Die Auskunft über das Vermögen muss zu einem bestimmten Stichtag erteilt bzw. verlangt werden, wobei es sich zur Vereinfachung empfiehlt, die Auskunft zu einem Jahresende oder zu einer Jahresmitte zu verlangen, weil bezogen auf diese Daten in der Regel Auskünfte von Banken, Lebensversicherungen und dergleichen über Vermögensbestände erteilt werden, auf die der Verpflichtete dann zur Erstellung seiner Auskunft zurückgreifen kann, ohne erst aufwendig bei Dritten (Banken, Versicherungen oder dergleichen) nachfragen zu müssen.
3. Wie ist die Auskunft zu erteilen?
12Die Auskunft ist eine Wissenserklärung und muss vom Auskunftsverpflichteten selbst stammen. Er darf zwar Hilfestellung durch Rechtsanwalt, Steuerberater, Buchhalter oder sonstige Personen in Anspruch nehmen. Es muss aber sichergestellt sein, dass die erteilte Auskunft letztlich auf den Auskunftspflichtigen zurückzuführen ist. Die Auskunft ist in Textform vorzulegen, unterschrieben sein muss sie nicht. Die Auskunft muss erteilt werden in einer zusammenhängenden und aus sich heraus verständlichen Aufstellung. In der Regel empfiehlt sich die tabellarische Darstellung wie z.B. in einer Excel-Tabelle. Zwingende formale Vorgaben gibt es nicht.
13Nicht zulässig ist es, Auskünfte nach und nach in Korrespondenz, einzelnen Briefen, nur durch Vorlage von Belegen ohne systematische Aufbereitung oder sonstige nicht zusammenhängende Schriftstücke zu erteilen. Wenn eine Auskunft im Laufe der Verhandlungen nachgebessert wird, dann muss dies in der zusammenhängenden Aufstellung geschehen und nicht durch eine zusätzliche Erklärung. Am Ende muss es ein zusammenhängendes oder zumindest ein Konvolut mehrerer zusammenhängender Erklärungen geben, das schon vom Aufbau her für sich den Anspruch der Vollständigkeit erhebt. Der Auskunftsberechtigte muss sich nicht aus verschiedensten Unterlagen und Belegen die Informationen zusammensuchen müssen.
14Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist, kann der Berechtigte vom Verpflichteten auch verlangen, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft in einer eidesstattlichen Versicherung zu bekräftigen, §
15Die Erstellung einer ordnungsgemäßen Auskunft ist arbeitsintensiv. Es macht keinen Sinn und kann auch nicht verlangt werden, aus sich heraus verständliche Belege in einer Auskunft abzuschreiben. Damit ist niemandem gedient. Bezugnahmen auf Unterlagen sind möglich.
16Beispielsweise kann man das Brutto- und Nettogehalt der einzelnen Monate des beauskunfteten Jahres in einer Liste zusammenschreiben und im Übrigen auf die Gehaltsabrechnungen Bezug nehmen, aus der sich weitere Detailinformationen dann ergeben. Bei Überschüssen aus selbständiger Tätigkeit oder Unternehmensgewinnen kann der erzielte Gewinn oder Überschuss in einer Auskunft dargestellt und zur weiteren Darstellung auf die vorgelegten Jahresabschlüsse Bezug genommen werden. Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden ebenfalls in der Regel nur die Überschussergebnisse in die Auskunft aufgenommen und im Übrigen Bezug genommen auf die Darstellung der Mieteinnahmen und Überschüsse in Verwaltungsabrechnungen oder der Anlage V zur Einkommensteuererklärung. Für Einkommensteuererstattungen kann in die Auskunft ebenfalls nur der Betrag aufgenommen und im Übrigen dann auf den beizufügenden Steuerbescheid verwiesen werden. Es ist eine Frage des Einzelfalls, wie Übersichtlichkeit und Vollständigkeit erzielt werden.
4. Belegverpflichtung
17Der Auskunftsberechtigte kann und sollte unbedingt auch Belege für die Auskunft über das Einkommen verlangen. Die Vorlage von Belegen erleichtert dem Auskunftspflichtigen auch die Erstellung einer ordnungsgemäßen Auskunft, weil hinsichtlich der Details Bezugnahmen auf die Belege zulässig sind. Die Belegverpflichtung gemäß
18Ausdrücklich erwähnt werden Bescheinigungen des Arbeitgebers (Gehaltsabrechnungen). In der Regel können und müssen aber auch viele weitere Belege vorgelegt werden. Die Verpflichtung zur Belegvorlage umfasst in der Regel jedenfalls folgendes:
- Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate vor Auskunftserteilung
- Lohnsteuerjahresmitteilungen des vorausgehenden Jahres
- Renten- oder Arbeitslosengeldbescheide
- der in den letzten zwölf Monaten oder im letzten Kalenderjahr vor Auskunftserteilung erteilte Einkommensteuerbescheid (Stichwort: Einkommensteuernachzahlungen als Aufwand oder Einkommensteuererstattungen als Einkommen)
- Belege für die laufenden Zahlungen in Krankheits-, Risiko- und Altersvorsorge (soweit sie sich nicht aus den Gehaltsabrechnungen ergibt)
- Belege über die im letzten Kalenderjahr vor Auskunftserteilung erzielten Kapitalerträge seitens der konto- oder depotführenden Bank (Jahreserträgnisaufstellung für Steuerzwecke)
- Belege für laufende Kreditverpflichtungen und sonstige Verpflichtungen
- bei Einnahmen aus gewerblicher oder selbstständiger Tätigkeit die Jahresabschlüsse (Handelsbilanz und Steuerbilanz; Einnahmen-Überschussrechnung)
- die letzte Umsatzsteuererklärung
- die letzte Einkommensteuererklärung mit Anlagen
19Darüber hinaus können unter Umständen weitere Belege verlangt werden, wenn dies zur Plausibilisierung der Angaben oder zur Erläuterung der Angaben in der Einkommens- und Vermögensauskunft erforderlich ist. Beispiele:
- Vorlage von Arbeitsverträgen zur Ermittlung der Vergütungsstruktur
- Vorlage von Einzelkonten zu einem Jahresabschluss
- Vorlage von Gesellschaftsverträgen
- Anträge sowie Bescheide über einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei Personengesellschaften, Vermietergemeinschaften
20Der Unterhaltsberechtigte kann die von ihm zu verlangenden Belege im Zweifel erst benennen, wenn die Auskunft vollständig vorliegt. Daher ist das Verfahren über die Erteilung der Auskunft häufig zweistufig. Dies ist auch zulässig, da es sich um zwei selbständig nebeneinander bestehende Ansprüche handelt.
5. Wie ist die Auskunft zu verlangen?
21Der Auskunftsberechtigte muss die Auskunft konkret verlangen. Es genügt nicht, vom Verpflichteten bloß eine Auskunft über sein Einkommen zu verlangen. Das Auskunftsbegehren muss sich auf konkrete Zeiträume richten (bei Arbeitslohn die letzten zwölf Monate zuvor, bei den meisten sonstigen Einkünften das letzte abgeschlossene Kalenderjahr, bei Einkünften aus Unternehmen in der Regel die letzten drei bis fünf Jahre).
22In der Rechtspraxis wird oftmals mit langen, aus Formularbüchern abgeschriebenen Checklisten gearbeitet, die nicht zum konkreten Fall passen. Der Auskunftsberechtigte tut gut daran, vor allem nach den Einkünften zu fragen, die bei dem Auskunftspflichtigen auch konkret in Betracht kommen.
23Der Auskunftsberechtigte muss umsichtig und aufmerksam vorgehen. Einerseits muss er durch die Fragestellung den Auskunftspflichtigen anleiten, wirklich alles anzugeben, was unterhaltsrechtlich relevant ist, und nichts „vergessen" wird. Zuweilen muss hier nachgefasst werden, vor allem, wenn Unterhaltspflichtige die Neigung haben, Einkünfte zu verschweigen. Auf der anderen Seite kann man sich in wenig zielführenden, ausufernden Auskunftsverlangen auch verzetteln und damit die Klärung der Unterhaltsverpflichtung zu eigenen Lasten verzögern.
24Mit dem Auskunftsverlangen wird der Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt, d.h. er muss den Unterhalt, der sich aus der Auskunft später ermittelt, ab dem Monat zahlen, in dem ihm das Auskunftsbegehren zugeht,
25Bei der gerichtlichen Geltendmachung wird oftmals ein sogenanntes Stufenverfahren eingeleitet: In der ersten Stufe wird Auskunft verlangt, in der zweiten Stufe die Belege, in der dritten Stufe eventuell eine eidesstattliche Versicherung und in der vierten Stufe dann der Unterhaltsbetrag. Die Stufen werden vom Gericht nacheinander abgearbeitet und beschieden.
26Jede Entscheidung über eine Stufe ist auch rechtsmittelfähig, soweit eine ausreichende Beschwer vorliegt. Bei Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft wird die Mindestbeschwer von 600 € für eine Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung aber in der Regel nicht erreicht, weil die Beschwer sich in den Kosten erschöpft, die für die Auskunft anfallen.
27Solange eine Stufe nicht erledigt ist, wird über die nächste Stufe nicht entschieden. Mit der Einleitung eines Stufenverfahrens wird die Unterhaltsverpflichtung insgesamt rechtshängig, also auch die Verjährung für den Unterhaltsanspruch gehemmt, die erst im Laufe des Verfahrens überhaupt beziffert werden kann,
28Gerichtlich durchgesetzt, d. h. vollstreckt wird eine Auskunftsverpflichtung dadurch, dass gegen den Auskunftsverpflichteten, der trotz gerichtlicher Verpflichtung die Auskunft nicht oder nicht ordnungsgemäß erteilt, ein Zwangsgeld festgesetzt wird, das der Unterhaltsberechtigte als Beugemittel beitreiben kann. Führt auch das nicht zum Ergebnis, kann darüber hinaus auch Zwangshaft beantragt werden.
6. Wie häufig ist eine Auskunft zu erteilen?
29Gemäß
30Außerhalb dieser Frist können allerdings Einkommensauskünfte auch dann verlangt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sich die Einkommensverhältnisse erheblich geändert haben. Wenn also der Unterhaltsverpflichtete oder der Unterhaltsberechtigte sich beruflich verändern, entsteht im Zweifel auch eine neue Auskunftsverpflichtung.