Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Michael Grüßenmeyer, Isabelle Jung / § 1605

§ 1605 Auskunftspflicht

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

 

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1Die Regelungen des § 1605 BGB sind eine zentrale Vorschrift des Unterhaltsrechts. Sie normieren die Verpflichtung von Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen, untereinander Auskunft über ihr Einkommen und ihr Vermögen zu erteilen, damit die Unterhaltsverpflichtung der Höhe nach festgestellt und berechnet werden kann.


Fußnoten