§ 2369 (weggefallen)
Synopse: § 2369 BGB alte Fassung, gültig bis 23.08.2015
§ 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein
(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.
(2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Hatte der Erblasser Vermögen in Deutschland und im Ausland, benötigt der Erbe nicht immer einen allgemeinen Erbschein, der das Erbrecht für die ganze Welt bezeugt. Vielmehr genügt oft ein Erbschein für das Vermögen im Inland.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
Normzweck
2Abs. 1 von
2) Definitionen
a) Tatbestandsvoraussetzungen
3Tatbestandsvoraussetzung ist, dass im Inland Nachlass vorhanden ist. Es genügt, dass ein Nachlassgegenstand im Inland vorhanden ist; befinden sich keine Nachlassgegenstände im Inland, so kann hingegen kein gegenständlich beschränkter Erbschein erteilt werden, sondern es muss ein allgemeiner Erbschein beantragt werden.OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2011 – 3 Wx 21/11 = NJW-RR 2012, 10 = FamRZ 2012, 584 = MDR 2011, 1426 = RPfleger 2012, 79 = ZEV 2012, 213 = ZErb 2011, 277;Link zu: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110014821&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10; http://openjur.de/u/285029.html;Bengel/Reimann/Haas, Kap. 9 Rn. 425.
3) Abgrenzungen, Kasuistik
14Bei
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
15a) Für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins genügt es trotz der Verwendung des Plurals (Gegenstände), dass jeweils ein Nachlassgegenstand im Inland bzw. weitere oder ein einziger Nachlassgegenstand im Ausland vorhanden ist.OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2011 – 3 Wx 21/11 = NJW-RR 2012, 10 = FamRZ 2012, 584 = MDR 2011, 1426 = RPfleger 2012, 79 = ZEV 2012, 213 = ZErb 2011, 277;Link zu: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110014821&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10; http://openjur.de/u/285029.html.
16b) Die Auslegung des Testaments bei Zuwendung von bestimmten Vermögensgruppen (territorial) kann dazu führen, dass Erbquoten anhand des wirtschaftlichen Wertverhältnisses der zugewandten Vermögensgruppen zum Gesamtnachlass erforderlich sind. Schwierigkeiten bei der Ermittlung machen die Auslegung nicht rechtlich fehlerhaft.BGH, Urteil vom 16.10.1996 – IV ZR 349/95 = NJW 1997, 392 = FamRZ 1997, 349 = MDR 1997, 260 = WM 1997, 272;Link zu: http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw97_392.htm.
5) Literaturstimmen
17Lesenswert ist insbesondere die Darstellung von Wittkowski in RNotZ 2010, 102 zur Beantragung und Erteilung von Erbscheinen in Erbfällen mit Auslandsberührung nach dem FamFG. Der Beitrag erläutert anschaulich, was bei der Beantragung von Erbscheinen bei Auslandsberührung zu beachten ist und stellt die Rechtslage anhand von Beispielen dar.
6) Häufige Paragraphenketten
§§ 2369, 2353 BGB
§§ 2369, 2354 BGB
7) Prozessuales
18Das Verfahren richtet sich nach den §
19Insbesondere gilt auch für den gegenständlich beschränkten Erbschein das Antragsprinzip und die Substantiierungspflicht. Da Antrag und Erbschein so deckungsgleich sein müssen, dass das Nachlassgericht den Erbschein ohne Einschränkung oder Ergänzung erteilen kann, hat bereits der Antrag die gewünschte gegenständliche Beschränkung zu enthalten, die in den Erbschein aufzunehmen ist; fehlt eine solche Beschränkung, darf das Nachlassgericht nicht einen nach
20Das Vorhandensein von Inlands- und Auslandsvermögen (siehe Rn. 3 f.) ist nachzuweisen. Die konkrete Bezeichnung und Versicherung des Antragstellers, dass dies der Fall ist, genügt.BayObLG, Beschluss vom 02.02.1995 – 1Z BR 159/94 = ZEV 1995, 416, 417 = FamRZ 1995, 1028 = DNotZ 1996, 106 = BayObLGZ 1995, 47 = Rpfleger 1995, 461; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.05.1994 – 3 W54/94 = Rpfleger 1994, 466;Link zu: http://faerbr.luchterhand.de/faerbr/lpext.dll/Infobase2/faerbrechtentsch_017/faerbrechtentsch_017_8/faerbrechtentsch_017_008_1?fn=document-frame.htm&f=templates&2.0;Palandt/Weidlich,
21Bei einem Fremdrechtserbschein sollte die Rechtslage nach ausländischem Recht dargetan werden.
22Anders als nach
23Bei der Bestimmung des Geschäftswerts für die Erteilung des gegenständlich beschränkten Erbscheins bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, außer Betracht (