Schliessen
von Göler (Hrsg.) / / § 2369
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§ 2369 (weggefallen)

§ 2369 BGB wurde gestrichen

Synopse: § 2369 BGB alte Fassung, gültig bis 23.08.2015

§ 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein

(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.

(2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Hatte der Erblasser Vermögen in Deutschland und im Ausland, benötigt der Erbe nicht immer einen allgemeinen Erbschein, der das Erbrecht für die ganze Welt bezeugt. Vielmehr genügt oft ein Erbschein für das Vermögen im Inland. § 2369 Abs. 1 BGB ermöglicht die Erteilung eines Erbscheins, dessen Wirkung auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt ist. Dies kann insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn andernfalls die Ermittlung der Erbfolge für das im Ausland belegene Vermögen mit erheblichem Zeitaufwand verbunden wäre. Unter Umständen können durch die Beschränkung auf das Inland aber auch Kosten gespart werden. 

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

Normzweck

2Abs. 1 von § 2369 BGB wurde durch Art. 50 Nr. 70 FGG-RG vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586 mit Wirkung zum 1. September 2009 neu gefasst. Nach § 2369 Abs. 1 n.F. kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland belegenen Gegenstände beschränkt werden, wenn zum Nachlass auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden (gegenständlich beschränkter Erbschein). § 2369 Abs. 1 BGB ermöglicht also die Erteilung eines Erbscheins der – anders als der allgemeine Erbschein, dessen Wirkung sich auf den weltweiten Nachlass erstreckt („Weltgeltung“) – eine Beschränkung der Wirkung auf die im Inland befindlichen Gegenstände bezeugt. Dies kann insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn andernfalls die Ermittlung der Erbfolge für das im Ausland belegene Vermögen mit erheblichem Zeitaufwand verbunden wäre.BT-Drucks. 16/6308 S. 349.  Unter Umständen können durch die Beschränkung auf das Inland aber auch Kosten gespart werden.

2) Definitionen

a) Tatbestandsvoraussetzungen

3Tatbestandsvoraussetzung ist, dass im Inland Nachlass vorhanden ist. Es genügt, dass ein Nachlassgegenstand im Inland vorhanden ist; befinden sich keine Nachlassgegenstände im Inland, so kann hingegen kein gegenständlich beschränkter Erbschein erteilt werden, sondern es muss ein allgemeiner Erbschein beantragt werden.OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2011 – 3 Wx 21/11 = NJW-RR 2012, 10 = FamRZ 2012, 584 = MDR 2011, 1426 = RPfleger 2012, 79 = ZEV 2012, 213 = ZErb 2011, 277;Link zu: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110014821&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10; http://openjur.de/u/285029.html;Bengel/Reimann/Haas, Kap. 9 Rn. 425. 

4Auch das Vorhandensein von Auslandsvermögen ist nach dem Wortlaut von § 2369 BGB nun Tatbestandsvoraussetzung.Wittkowski, RNotZ 2010, 102, 111; Staudinger/Herzog (2010), § 2369 Rn. 41.  Sind im Nachlass keine ausländischen Nachlassgegenstände vorhanden, wobei einer genügt, kann daher kein Erbschein nach § 2369 BGB erteilt werden.OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2011 – 3 Wx 21/11 = NJW-RR 2012, 10 = FamRZ 2012, 584 = MDR 2011, 1426 = RPfleger 2012, 79 = ZEV 2012, 213 = ZErb 2011, 277;Link zu: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110014821&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10; http://openjur.de/u/285029.html; 

5Die Anwendung ausländischen Erbrechts ist nach § 2369 n.F.Palandt/Weidlich, § 2369 Rn. 1.  nicht mehr Voraussetzung für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins, und ein auf das Inlandsvermögen beschränkter Erbschein kann sowohl bei Anwendung ausländischen Erbrechts (Fremdrechtserbschein) als auch deutschen Erbrechts (Eigenrechtserbschein) erteilt werden.Wittkowski, RNotZ 2010, 102, 111; Schäuble, ZErb 2009, 200, 201; Palandt/Weidlich, § 2369 Rn. 1.

6Ist aus deutscher Sicht das Erbrecht mehrerer Rechtsordnungen anzuwenden (Nachlassspaltung) und ist das deutsche Nachlassgericht nach §§ 105, 343 FamFG international zuständig, kann auch ein „gemischter Erbschein“ erteilt werden.Palandt/Weidlich, § 2369 Rn. 2.  Dieser bezeugt für beide „Spaltnachlässe“ die Erbfolge, wobei unter Umständen für jeden Spaltnachlass gesonderte Quoten zu bilden sind.

7Hat der deutsche Erblasser für verschiedene Staaten abweichend verfügt und ist ausnahmsweise eine Quote unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse der Zuwendungen zu bildenSiehe BGH, Urteil vom 16.10.1996 – IV ZR 349/95 = NJW 1997, 392 = FamRZ 1997, 349 = MDR 1997, 260 = WM 1997, 272;Link zu: http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw97_392.htm., so kann die Quotenbildung wegen des Grundsatzes der Universalsukzession auch nicht durch Beschränkung auf das Inland vermieden werden. Etwas anderes gilt nur, wenn das gesamte Auslandsvermögen ein gesonderter Nachlass („Spaltnachlass“) ist.

b) Belegenheit von Nachlassgegenständen

8Sachen sind dort befindlich, wo sie körperlich belegen sind. Dies bestimmt sich nach dem Recht am Ort der Belegenheit („lex rei sitae“).KG, Urteil vom 07.10.1976 – 12 U 2349/75 = OLGZ 1977, 457 = DNotZ 1977, 749; Palandt/Weidlich, § 2369 Rn. 2; Staudinger/Herzog (2010), § 2369 Rn. 45; a.A. MüKo/J.Mayer, § 2369 Rn. 11.

9Gehört ein Gegenstand mittelbar aufgrund einer zum Nachlass gehörenden Beteiligung, z.B. aufgrund eines im Nachlass vorhandenen weiteren Erbteils oder sonstigen Gesamthandsanteils, so kommt es auf die Belegenheit der Beteiligung an.MüKo/J.Mayer, § 2369 Rn. 11. 

10Gegenstände, für die ein Buch (z.B. Grundbuch) oder Register (z.B. für Schiffe und Luftfahrzeuge, Schuldrolle, Patentrolle, Handelsregister) durch eine deutsche Behörde geführt wird, gelten nach § 2369 Abs. 2 S. 1 BGB als im Inland befindlich. Wenn ein Registergesetz den Nachweis des Erbrechts durch Erbschein verlangt, kann daher immer ein (beschränkter) Erbschein erteilt werden. Nicht erforderlich ist, dass der Gegenstand bereits in das Register eingetragen ist, sondern es genügt die Eintragungsfähigkeit.

11Ein Anspruch, für den ein deutsches Gericht zuständig ist, gilt als in Deutschland belegen, § 2369 Abs. 2 S. 2 BGB. Soweit sich die Zuständigkeit nicht aus internationalen Abkommen (insbesondere EuGVVO) ergibt, sind die §§ 13 ff. ZPO maßgeblich. Ausreichend ist auch eine Gerichtsstandsvereinbarung oder der Vermögensgerichtsstand nach § 23 ZPO.MüKo/J. Mayer, § 2369 Rn. 11. 

c) Inhalt des Erbscheins

12Der beschränkte Erbschein bezeugt die Erbfolge an inländischen Nachlassgegenständen. Die Beschränkung auf das Inland ist im Erbschein stets zu vermerken.Palandt/Weidlich, § 2369 Rn. 4.  Er ist als gegenständlich beschränkter Erbschein zu bezeichnen. Wie beim allgemeinen Erbschein ist außerdem das anwendbare Erbrecht und der Berufungsgrund zu bezeichnen. Einzelne Nachlassgegenstände sind hingegen nicht zu bezeichnen, da die Zugehörigkeit zum Nachlass nicht bezeugt wird. Werden sie gleichwohl bezeichnet, ist dies aber unschädlich.Staudinger/Herzog (2010), § 2369 Rn 24; MK/J. Mayer, § 2369 Rn 22.  Eine nach ausländischem Erbrecht angeordnete Testamentsvollstreckung ist wie beim allgemeinen Erbschein anzugeben, wenn die Verfügungsbeschränkungen denjenigen der §§ 2363, 2364 entsprechenBGH, Urteil vom 03.10.1962 – V ZR 212/60 = NJW 1963, 46 = MDR 1963, 40; BayObLG, Beschluss vom 15.03.1990 – BReg. 2 Z 21/90 = NJW-RR 1990, 906 = FamRZ 1990, 669= IPRax 1991, 322 = Rpfleger 1990,363 = DNotZ 1991, 546;Link zu: http://faerbr.luchterhand.de/faerbr/lpext.dll/Infobase2/faerbrechtentsch_021/faerbrechtentsch_021_10/faerbrechtentsch_021_010_6?fn=document-frame.htm&f=templates&2.0;Palandt/Weidlich, § 2369 Rn. 4.  und die Testamentsvollstreckung auch für den inländischen Nachlass angeordnet ist.
 
13Eine Beschränkung auf alle oder einzelne im Ausland belegene Nachlassgegenstände ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm unzulässig.Staudinger/Herzog (2010), § 2369 Rn. 4; Wittkowski, RNotZ 2010, 102, 112.  Unzulässig ist es auch, dass Nachlassgegenstände, die sich in einem bestimmten ausländischen Staat befinden, von der Geltung des Erbscheins ausgenommen werden.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

14Bei § 2369 BGB handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift für den Sonderfall eines Erbscheins mit beschränkter Wirkung. Für den gegenständlich beschränkten Erbschein gelten ansonsten die allgemeinen Regelungen über den Erbschein (§§ 2353 ff. BGB). Die Beschränkung auf die im Inland befindlichen Gegenstände geschieht meist aus Gründen der Kostenersparung, weil dann die ausländischen Nachlassgegenstände bei der Gebührenberechnung nicht berücksichtigt werden (s. Rn. 23). Aber auch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung kann es zweckmäßig sein, den Antrag zu beschränken.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

15a) Für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins genügt es trotz der Verwendung des Plurals (Gegenstände), dass jeweils ein Nachlassgegenstand im Inland bzw. weitere oder ein einziger Nachlassgegenstand im Ausland vorhanden ist.OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2011 – 3 Wx 21/11 = NJW-RR 2012, 10 = FamRZ 2012, 584 = MDR 2011, 1426 = RPfleger 2012, 79 = ZEV 2012, 213 = ZErb 2011, 277;Link zu: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110014821&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10; http://openjur.de/u/285029.html. 

16b) Die Auslegung des Testaments bei Zuwendung von bestimmten Vermögensgruppen (territorial) kann dazu führen, dass Erbquoten anhand des wirtschaftlichen Wertverhältnisses der zugewandten Vermögensgruppen zum Gesamtnachlass erforderlich sind. Schwierigkeiten bei der Ermittlung machen die Auslegung nicht rechtlich fehlerhaft.BGH, Urteil vom 16.10.1996 – IV ZR 349/95 = NJW 1997, 392 = FamRZ 1997, 349 = MDR 1997, 260 = WM 1997, 272;Link zu: http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw97_392.htm. 

5) Literaturstimmen

17Lesenswert ist insbesondere die Darstellung von Wittkowski in RNotZ 2010, 102 zur Beantragung und Erteilung von Erbscheinen in Erbfällen mit Auslandsberührung nach dem FamFG. Der Beitrag erläutert anschaulich, was bei der Beantragung von Erbscheinen bei Auslandsberührung zu beachten ist und stellt die Rechtslage anhand von Beispielen dar. 

6) Häufige Paragraphenketten

§§ 2369, 2353 BGB
§§ 2369, 2354 BGB

7) Prozessuales

18Das Verfahren richtet sich nach den §§ 2353 ff. FamFG. Gegenüber dem Verfahren zur Erteilung eines allgemeinen (Fremdrechts-) Erbscheins ergeben sich nur wenige Besonderheiten.

19Insbesondere gilt auch für den gegenständlich beschränkten Erbschein das Antragsprinzip und die Substantiierungspflicht. Da Antrag und Erbschein so deckungsgleich sein müssen, dass das Nachlassgericht den Erbschein ohne Einschränkung oder Ergänzung erteilen kann, hat bereits der Antrag die gewünschte gegenständliche Beschränkung zu enthalten, die in den Erbschein aufzunehmen ist; fehlt eine solche Beschränkung, darf das Nachlassgericht nicht einen nach § 2369 Abs. 1 beschränkten Erbschein „von Amts wegen“ erteilen.MüKO/J.Mayer, § 2369 Rn. 5.

20Das Vorhandensein von Inlands- und Auslandsvermögen (siehe Rn. 3 f.) ist nachzuweisen. Die konkrete Bezeichnung und Versicherung des Antragstellers, dass dies der Fall ist, genügt.BayObLG, Beschluss vom 02.02.1995 – 1Z BR 159/94 = ZEV 1995, 416, 417 = FamRZ 1995, 1028 = DNotZ 1996, 106 = BayObLGZ 1995, 47 = Rpfleger 1995, 461; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.05.1994  – 3 W54/94 = Rpfleger 1994, 466;Link zu: http://faerbr.luchterhand.de/faerbr/lpext.dll/Infobase2/faerbrechtentsch_017/faerbrechtentsch_017_8/faerbrechtentsch_017_008_1?fn=document-frame.htm&f=templates&2.0;Palandt/Weidlich, § 2369 Rn. 3. 

21Bei einem Fremdrechtserbschein sollte die Rechtslage nach ausländischem Recht dargetan werden.

22Anders als nach § 2369 a.F. ist funktional der Richter nur noch zuständig, wenn eine (wirksame oder unwirksame) Verfügung von Todes wegen vorliegt oder behauptet wird, oder die Anwendung ausländischen Erbrechts in Betracht kommt (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG n.F.), und nicht eine Übertragung auf den Rechtspfleger nach § 19 Abs. 1 S. 5 RPflG erfolgt ist. Ansonsten ist der Rechtspfleger zuständig.

23Bei der Bestimmung des Geschäftswerts für die Erteilung des gegenständlich beschränkten Erbscheins bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, außer Betracht (§ 40 Abs. 3 S. 1 GNotKG). Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen (§ 40 Abs. 3 S. 2 GNotKG). Daher könnte im Einzelfall ein gegenständlich beschränkter Erbschein auch teurer als ein allgemeiner Erbschein sein. In diesem Fall ist der niedrigere Geschäftswert maßgeblich, wenn der Kostenschuldner glaubhaft macht, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, § 40 Abs. 3 S. 2 GNotKG.


Fußnoten