von Göler (Hrsg.) / Samir Talic / § 562c

§ 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung

Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

§ 562c BGB bietet die Möglichkeit unter Wahrung des Sicherungsinteresse des Vermieters das Pfandrecht des Vermieters durch Sicherheitsleistung insgesamt oder zumindest für einzelne Gegenstände ausschließen und damit als Mieter wieder die unbeschränkte Verfügungsgewalt über die in die Mietsache eingebrachten Gegenstände zurück zu erhalten.

Die Norm entspricht inhaltlich dem § 562 BGB a.F. und wurde mit dem Mietrechtsreformgesetz aus dem Jahre 2001 nur geringfügig sprachlich verändert. Die Aufteilung in zwei Sätze soll zum leichteren Verständnis beitragen. NK-BGB/Riecke, Schuldrecht, 2. Aufl. (2012), § 562c Rn. 1 § 562c BGB findet auf Wohnraummietverhältnisse, gewerbliche Mietverhältnisse als auch bei Mietverhältnissen über Grundstücke gemäß § 578 Abs.1 BGB Anwendung. Die Abwendung des Verpächterpfandrechts richtet sich nach § 583 Abs. 2 BGB.

Von § 562c BGB abweichende Vereinbarungen oder der Ausschluss sind nicht

2) Definitionen

a) Geltendmachung des Vermieterpfandrechts

Das Vermieterpfandrecht ist ein besitzloses gesetzliches Pfandrecht des Vermieters an den in die Mieträume eingebrachten Sachen des Mieters für die Forderungen aus dem Mietverhältnis. Der Umfang des Vermieterpfandrechts bestimmt sich nach § 562 BGB. Das Vermieterpfandrecht kann nicht an in die Mietsache eingebrachten Sachen geltend gemacht werden, die sich nicht im Eigentum des Mieters befinden. OLG Koblenz, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 U 1524/06.  

b) Abwendung der Geltendmachung des Vermieterpfandrechts durch Sicherheitsleistung

aa) Abwendungsrecht des Mieters

Ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Vermieterpfandrechts kann der Mieter von seinem Abwendungsrecht Gebrauch machen. MüKoBGB/Artz BGB, 6. Aufl. 2012, § 562c Rn. 3 Nach § 562c BGB bestehen zwei Möglichkeiten die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts abzuwenden. Um das Vermieterpfandrecht insgesamt auszuschließen, kann der Mieter nach § 562c

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Die typischen Anwendungsfälle des § 562c BGB spielen sich überwiegend in Gewerberaummietverhältnissen ab, wenn für den Vermieter ein Forderungsausfall droht und dieser sein Vermieterpfandrecht geltend macht. Dann stellt sich für den Mieter oder Dritte von der Pfandrechtsausübung des Vermieters in ihren Rechten beeinträchtigten Personen die Frage, welche Möglichkeiten bestehen das Vermieterpfandrecht insgesamt oder zumindest an dringend (eventuell für den Geschäftsbetrieb) benötigten Gegenständen abzuwenden.

5) Literaturstimmen
  • Münchner Kommentar zum BGB, BGB Band 3: Schuldrecht, Besonderer Teil I §§ §§ 433-610,         Finanzierungsleasing, HeizkostenV, BetriebskostenV, CISG, 6. Auflage, 2012
  • Palandt, BGB-Kommentar, BGB, 73.Aufl. 2014
  • Schmidt-Futterer, Mietrecht: MietR, Großkommentar des Wohn- und GewerberaummietrechtsBürgerliches Gesetzbuch (§§ 535-580a, 138, 1568a BGB), Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten, Wirtschaftsstrafgesetz (§§ 4,5 WiStG) und Zivilprozessordnung (§§ 283a, 712, 721, 765a, 794a, 885, 885a, 940a ZPO), 11. Auflage, 2013
6) Häufige Paragraphenketten

§§ 232-240, § 267, § 268, §§ 372-386 i.V.m. LHintG., § 562, § 562a, § 562b, § 578 Abs.1, § 583, § 936, § 985, § 1004, § 1006 , § 1227, § 1228, § 1257 BGB 

§ 50 InsO

§ 289 StGB

§ 766, § 769, § 805, § 885, § 885a ZPO

7) Prozessuales

Der Vermieter muss das Entstehen seiner Forderungen, der Mieter das Erlöschen der Forderungen des Vermieters beweisen. BGH, Urteil vom 20. März 1986 – IX ZR 42/85; BGH NJW 1986,2426,2427 Der Vermieter hat auch die Beweislast dafür, dass die Sache im Eigentum des Mieters steht und dass die Sache in die Wohnung des Mieters eingebracht wurde. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. April 2007 – 3 W 67/06; OLG Brandenburg MDR 2007, 1365 Kann die genaue Höhe der Forderungen des Vermieters nicht festgestellt werden, wird die Forderungshöhe in einem Rechtsstreit vom Gericht geschätzt.

Ein Vermieter, der Gegenstände des Mieters unberechtigt in Besitz genommen hat, kann vom Mieter auf Herausgabe verklagt werden. Bei unterbliebener vorheriger Abwendung durch Sicherheitsleistung durch den Mieter kann der Vermieter sich dabei nicht auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

8) Anmerkungen

Bei der Beratung von (Gewerbe-) Mietern, die nicht die gesamte Sicherheitsleistung aufbringen können, kann die Variante nach § 562c S. 2 BGB, insbesondere wenn es um dringend benötigte Gegenstände geht, empfehlenswert sein. Der Mandant sollte auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. Ebenfalls sollte in der Beratung der Hinweis erfolgen, dass auch Dritte Sicherheitsleistung im Wege verschiedener Möglichkeiten nach den §§ 232 ff. BGB erbringen können.

Wenn sich ein Vermieter nach § 562c S. 2 BGB darauf einlässt, die vom Mieter bestimmten Gegenstände diesem nach Teilsicherheitsleistung pfandrechtsfrei zu überlassen, besteht die Gefahr, dass der Mieter keinerlei Interesse mehr hat, die im Mietobjekt des Vermieters verbliebenen Sachen pfandfrei zu bekommen.

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Samir Talic, Fachanwalt für Mietrecht in Stuttgart
Herr Rechtsanwalt Samir Talic

Studium der Rechtswissenschaften an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen

Referendariat am Landgericht Stuttgart

Schwerpunkte

  • Gewerbliches Mietrecht
  • Mietrecht und Pachtrecht
  • Wohnungseigentumsrecht
  • Maklerrecht
  • Vereinsrecht und Stiftungsrecht
  • deutsch-bosnisches Wirtschaftsrecht

Korrespondenzsprachen

Deutsch, Englisch, Bosnisch

Mitgliedschaften

Neben seinem erheblichen Schwerpunkt in allen Gewerbe- und wohnraumrechtlichen Angelegenheiten engagiert sich Rechtsanwalt Talic seit vielen Jahren zusätzlich zu seinen Beratertätigkeiten für gemeinnützig anerkannte Vereine. Diese begleitete er sowohl als Mitgründer als auch als erster oder zweiter Vorsitzender, beispielsweise bei einem Dachverband für den gesamtdeutschen Raum zur Förderung der bosnisch-herzegowinischen Sprache und Kultur.

Kanzlei Königstraße Köster & Kollegen
Stuttgart

Kanzlei Königstraße Köster & Kollegen

Königstraße 64
70173 Stuttgart

www.Kanzlei-Koenigstrasse.de
Profil

Wir verstehen uns als “full-service”-Kanzlei, ausgerichtet an Ihren persönlichen Bedürfnissen. Mit der Spezialisierung unserer sieben Rechtsanwälte sowie durch unseren Steuerberater auf die wesentlichen Rechtsgebiete bieten wir eine Rundum-Betreuung unserer Mandanten “aus einer Hand”. Durch unsere enge Zusammenarbeit untereinander sind wir in der Lage, Ihren Rechtsfall unter Einbeziehung verschiedener Rechtsgebiete umfassend zu beurteilen und einer optimalen Lösung für Sie zuzuführen.

Beratungsschwerpunkte
Arbeitsrecht
Gesellschaftsrecht
Strafrecht
Jugendstrafrecht, Sexualstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
Verkehrsstrafrecht
Internationales Familienrecht
Mietrecht
Erbrecht
Internationales Erbrecht
Familienrecht
Umweltrecht
Umweltstrafrecht
White Collar Crime & Forensic Services
Ordnungswidrigkeiten
Asylrecht
Ausländerrecht
Wichtige Mandate

Mandanten im In- und Ausland

Standorte & Anwälte

Stuttgart

Steffen Köster
Sven Kobbelt
Marlene Giray-Scheel
Samir Talic
Kerstin Herr
Tobias Bastian
Michael K. Klein (Steuerberater)
Pietro Calò (Human & Business Coach)

Kooperationen / Netzwerke

AEA International Lawyers Network
Justinian Lawyers

Vorherige Norm
§ 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
Nächste Norm
§ 562d Pfändung durch Dritte
Fußnoten