Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 562
Umfang des Vermieterpfandrechts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle