Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1785
Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1786 Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle