von Göler (Hrsg.) / Vera Knatz / § 1583

§ 1583 Einfluss des Güterstands

Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Geht der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe ein und lebt er in dieser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder in einer durch Ehevertrag begründeten Gütertrennung, ist für seine Leistungsfähigkeit maßgeblich sein Erwerbseinkommen sowie sein eigener Vermögensstamm, wenn dieser als Einkommenssurrogat heranzuziehen ist.

Um zu verhindern, dass der Unterhaltspflichtige durch den gewillkürten Güterstand der Gütergemeinschaft sein Vermögen in das Gesamtgut einbringt und so dem Zugriff des Unterhaltsberechtigten entzieht, bestimmt § 1583 BGB, dass die Vorschrift des § 1604 BGB, welche im Verwandtenunterhalt gilt, auch beim nachehelichen Unterhalt anzuwenden ist.

Damit wird das Gesamtgut in entsprechender Anwendung des § 1604 BGB dem Unterhaltspflichtigen vollständig zugerechnet. Durch diese Zurechnung kann sich seine Leistungsfähigkeit verbessern oder sogar erst entstehen.

Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der Unterhaltspflichtige mit dem Unterhaltsberechtigten bereits in Gütergemeinschaft gelebt

2) Definitionen

Die Gütergemeinschaft ist ein gewillkürter Güterstand, der in einem notariell zu beurkundenden Ehevertrag vereinbart werden muss, § 1410 BGB.

Die Vereinbarung in einer neuen Ehe kann den Unterhaltsanspruch verstärken oder auch erst begründen, wenn das Gesamtgut überwiegend oder ganz von dem neuen Ehegatten stammt. Sondergut § 1417 BGB und Vorbehaltsgut § 1418 BGB verbleiben aber dem Ehegatten, dem diese Gütermassen gehören, und erhöhen damit nicht die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten. MüKo/Maurer § 1583 BGB RN 10

Ist aber auch der andere Ehegatte der Nachehe zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, besteht nach § 1604 Satz 2 BGB ein Gleichrang nach den allgemeinen Vorschriften – wobei vor allem die Rangfolge nach § 1609 BGB zu beachten ist.

 

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Analoge Anwendung des § 1604 BGB

Der in der neuen Ehe in Gütergemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige haftet für den Unterhaltsanspruch seines geschiedenen Ehegatten nicht nur mit einem Erwerbseinkommen und dem ihm persönlich zuzuordnenden Sondergut und Vorbehaltsgut, sondern auch mit dem Gesamtgut. BGH vom 16.05.1990 – XII ZR 40/89, FamRZ 1990, 852 Dies führt faktisch zu einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Darüber hinaus führen die Unterhaltsverbindlichkeiten zu einer Gesamtgutsverbindlichkeit im Sinne der §§ 1437, 1459 BGB und damit zu einer Verbindlichkeit, für die beide Ehegatten, d.h. der Unterhaltspflichtige und sein neuer Ehegatte, persönlich als Gesamtschuldner haften. Durch diese gesamtschuldnerische Haftung wird aber keine eigene Unterhaltsverpflichtung des neuen Ehegatten begründet.

Hat der neue Ehegatte ebenfalls Unterhaltsverbindlichkeiten zu erfüllen, ist der Unterhalt nach § 1604 Satz 2 BGB so zu gewähren, als

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH vom 16.05.1990 – XII ZR 40/89, FamRZ 1990, 852

5) Literaturstimmen

MüKo/Maurer § 1583 BGB RN. 2

MüKo/Maurer § 1583 BGB RN. 10

NK-BGB/Sanders § 1583 BGB Rn. 6

6) Häufige Paragraphenketten

§ 1410 BGB

§ 1417 BGB

§ 1418 BGB

§ 1437 BGB

§ 1459 BGB

§ 1583 BGB

§ 1604 BGB

§ 1609 BGB

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Frankfurt Familienrecht-Fachanwalt, Erbrecht-Fachanwalt
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz

Beratungsfelder

Scheidung und Scheidungsfolgen

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Kindesunterhalt

Ehegattenunterhalt

Zugewinnausgleich

Versorgungsausgleich

Vorbereitung von Eheverträgen

 

Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen

Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten

Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

 

Mitglied:

Deutscher Anwaltsverein

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht

Institut für Erbrecht e.V.

Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.

CoopeRAtion e.V.

Deutscher Familiengerichtstag e.V.

 

Publikationen

Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB

„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.

„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.

 

Profil

Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.

Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.

Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.

Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.

 

Strategische Ausrichtung

Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.

Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.

Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.

 

Standort

Frankfurt am Main

4 Anwälte

 

Internetpräsenz:

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Rechtsanwältin und Fachanwältin Erbrecht sowie Fachanwältin Familienrecht Frankfurt Vera Knatz
Profil

Von uns können Sie weit mehr als Standardlösungen für Ihre individuellen Belange erwarten. Sie erhalten von uns innovative und kreative Lösungen für Ihre komplexen Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte Ihres Lebens, ob außergerichtlich oder auch vor Gericht.

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Familienrecht
Strategische Ausrichtung

Wir haben uns zum Ziel gesetzt, Sie kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten.
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Standorte & Anwälte

Frankfurt am Main, 4 Rechtsanwältinnen

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Fußnoten