Beratungsfelder
Scheidung und Scheidungsfolgen
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Kindesunterhalt
Ehegattenunterhalt
Zugewinnausgleich
Versorgungsausgleich
Vorbereitung von Eheverträgen
Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen
Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
Mitglied:
Deutscher Anwaltsverein
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht
Institut für Erbrecht e.V.
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.
CoopeRAtion e.V.
Deutscher Familiengerichtstag e.V.
Publikationen
Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB
„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.
„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.
Profil
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.
Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.
Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.
Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.
Strategische Ausrichtung
Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.
Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.
Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.
Standort
Frankfurt am Main
4 Anwälte
Internetpräsenz:
www.familienrecht-erbrecht-frankfurt.de
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1583 Einfluss des Güterstands
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Diese Vorschrift hat kaum praktische Bedeutung.
Sie findet nur dann Anwendung, wenn der Unterhaltspflichtige nach Beendigung der Ehe mit dem Unterhaltsberechtigten eine neue Ehe eingeht und in dieser neuen Ehe nicht in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, sondern in einem Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart. Es soll sicher gestellt werden, dass ein geschiedener unterhaltspflichtiger Ehegatte seine Leistungsfähigkeit nicht durch Vergemeinschaftung seines Vermögens schmälert. Vielmehr kann sich durch Rechtsverweisung auf § 1604 BGB sogar erst eine Leistungsfähigkeit ergeben. Denn nach § 1604 BGB haftet der Unterhaltspflichtige nicht nur mit seinem Erwerbseinkommen und dem ihm persönlich zuzuordnenden Sondergut und Vorbehaltsgut, sondern auch mit dem Gesamtgut.
Diese Vorschrift ist aber nicht anwendbar, wenn der Unterhaltspflichtige bereits mit dem Unterhaltsberechtigten in Gütergemeinschaft gelebt hat. In diesem Fall gelten dann die allgemeinen Unterhaltsregeln.
Geht der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe ein und lebt er in dieser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder in einer durch Ehevertrag begründeten Gütertrennung, ist für seine Leistungsfähigkeit maßgeblich sein Erwerbseinkommen sowie sein eigener Vermögensstamm, wenn dieser als Einkommenssurrogat heranzuziehen ist.
Um zu verhindern, dass der Unterhaltspflichtige durch den gewillkürten Güterstand der Gütergemeinschaft sein Vermögen in das Gesamtgut einbringt und so dem Zugriff des Unterhaltsberechtigten entzieht, bestimmt § 1583 BGB, dass die Vorschrift des § 1604 BGB, welche im Verwandtenunterhalt gilt, auch beim nachehelichen Unterhalt anzuwenden ist.
Damit wird das Gesamtgut in entsprechender Anwendung des § 1604 BGB dem Unterhaltspflichtigen vollständig zugerechnet. Durch diese Zurechnung kann sich seine Leistungsfähigkeit verbessern oder sogar erst entstehen.
Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der Unterhaltspflichtige mit dem Unterhaltsberechtigten bereits in Gütergemeinschaft gelebt
Die Gütergemeinschaft ist ein gewillkürter Güterstand, der in einem notariell zu beurkundenden Ehevertrag vereinbart werden muss, § 1410 BGB.
Die Vereinbarung in einer neuen Ehe kann den Unterhaltsanspruch verstärken oder auch erst begründen, wenn das Gesamtgut überwiegend oder ganz von dem neuen Ehegatten stammt. Sondergut § 1417 BGB und Vorbehaltsgut § 1418 BGB verbleiben aber dem Ehegatten, dem diese Gütermassen gehören, und erhöhen damit nicht die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten. MüKo/Maurer § 1583 BGB RN 10
Ist aber auch der andere Ehegatte der Nachehe zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, besteht nach § 1604 Satz 2 BGB ein Gleichrang nach den allgemeinen Vorschriften – wobei vor allem die Rangfolge nach § 1609 BGB zu beachten ist.
Analoge Anwendung des § 1604 BGB
Der in der neuen Ehe in Gütergemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige haftet für den Unterhaltsanspruch seines geschiedenen Ehegatten nicht nur mit einem Erwerbseinkommen und dem ihm persönlich zuzuordnenden Sondergut und Vorbehaltsgut, sondern auch mit dem Gesamtgut. BGH vom 16.05.1990 – XII ZR 40/89, FamRZ 1990, 852 Dies führt faktisch zu einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Darüber hinaus führen die Unterhaltsverbindlichkeiten zu einer Gesamtgutsverbindlichkeit im Sinne der §§ 1437, 1459 BGB und damit zu einer Verbindlichkeit, für die beide Ehegatten, d.h. der Unterhaltspflichtige und sein neuer Ehegatte, persönlich als Gesamtschuldner haften. Durch diese gesamtschuldnerische Haftung wird aber keine eigene Unterhaltsverpflichtung des neuen Ehegatten begründet.
Hat der neue Ehegatte ebenfalls Unterhaltsverbindlichkeiten zu erfüllen, ist der Unterhalt nach § 1604 Satz 2 BGB so zu gewähren, als
BGH vom 16.05.1990 – XII ZR 40/89, FamRZ 1990, 852
MüKo/Maurer § 1583 BGB RN. 2
MüKo/Maurer § 1583 BGB RN. 10
NK-BGB/Sanders § 1583 BGB Rn. 6
§ 1410 BGB
§ 1417 BGB
§ 1418 BGB
§ 1437 BGB
§ 1459 BGB
§ 1583 BGB
§ 1604 BGB
§ 1609 BGB