(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 183
Widerruflichkeit der Einwilligung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 184 Rückwirkung der Genehmigung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle