Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 182
Zustimmung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 183 Widerruflichkeit der Einwilligung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle