§ 1373 Zugewinn
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Die Zugewinngemeinschaft ist in der Grundkonstruktion eine Gütertrennung.
Das bedeutet, dass jeder auch bei Scheidung diejenigen Immobilien oder Mobilien behält, die in seinem Eigentum stehen. Eine andere Bewertung ist u.U. hinsichtlich von Haushaltsgegenständen, die während der Ehe angeschafft wurden, vorzunehmen.
Auch für Schulden gilt daher: ein Ehegatte haftet für Schulden des anderen Ehegatten grundsätzlich nicht mit, es sei denn, er hat z.B. den Darlehensvertrag mitunterschrieben oder eine Bürgschaft übernommen.
An den Eigentumsverhältnissen ändert sich somit durch die Scheidung grundsätzlich zunächst einmal nichts.
Worin unterscheiden sich Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft?
2Der Unterschied zur Gütertrennung besteht darin, dass bei Beendigung des Güterstands eine Vermögensmehrung bzw. -minderung während der Ehe über den sog. Zugewinnausgleich auszugleichen ist. Dabei handelt es sich um einen Geldanspruch. Ein Anspruch auf Übertragung von Mobilien/Immobilien besteht grundsätzlich nicht.
Bei Beendigung des Güterstands muss somit festgestellt werden, ob ein Ehegatte während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat als der andere Ehegatte. Sofern dies zu bejahen ist, muss der Ehegatte, dessen Zugewinn den des anderen übersteigt, diesem die Hälfte seines höheren Zugewinns abgeben.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
3Dies kann am besten anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:
Der Ehemann (M) ist bei Zustellung des Scheidungsantrags Alleineigentümer einer Wohnung im Wert von 500.000,00 EUR. Hierauf hat er noch Schulden in Höhe von 100.000,00 EUR. Bei Eheschließung hatte er ein Vermögen von 200.000,00 EUR. Die Ehefrau (F) ist vermögenslos. Auch bei Eheschließung hatte sie kein Vermögen. Schenkungen oder Erbschaften während der Ehe erfolgten weder an M oder F.
Das Endvermögen des M beträgt 400.000,00 EUR (500.000,00 EUR Wert der Wohnung./.100.000,00 EUR Schulden). Bei Scheidung ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinnausgleichs der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Das Anfangsvermögen des M am Tag der Eheschließung belief sich auf 200.000,00 EUR. Der Zugewinn des M beträgt damit 200.000,00 EUR (400.000,00 EUR Endvermögen./.200.000,00 EUR Anfangsvermögen).
Der Zugewinn der F beträgt 0,00 EUR, da sie weder End- noch Anfangsvermögen aufweisen kann. Damit übersteigt der Zugewinn des M den Zugewinn der F um 200.000,00 EUR. Hiervon muss M der F die Hälfte, nämlich 100.000,00 EUR abgeben. M muss schuldet damit der F ab Rechtskraft der Scheidung eine Geldsumme von 100.000,00 EUR. F wird durch den Zugewinnausgleich nicht Miteigentümerin der Immobilie, haftet aber auch nicht für die darauf lastenden Verbindlichkeiten. Ob M die Immobilie verkaufen oder ein weiteres Darlehen aufnehmen muss, um F die Zugewinnausgleichssumme zahlen zu können, ist davon unabhängig.
Wo sind die Einzelheiten zur Zugewinnausgleichsberechnung gesetzlich geregelt?
4Einzelheiten finden sich in den §
Gibt es einen negativen Zugewinn?
5Übersteigt das Anfangsvermögen das Endvermögen, kann sich eine negative Summe errechnen. Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs spielt diese allerdings keine Rolle; in die Berechnung ist statt dem negativen Wert dann ein Zugewinn von 0,00 EUR einzustellen. Einen negativen Zugewinn gibt es somit nicht.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
6
Die zur Berechnung des Zugewinns notwendigen Rechengrößen End- und Anfangsvermögen werden in
2) Definitionen
a) Zugewinn
7
aa) Rechnungsgröße
Die Zugewinngemeinschaft ist in ihrer Grundkonstruktion eine Gütertrennung (vgl. auch
Die Durchführung des Zugewinnausgleichs führt nicht zu einer Umverteilung der Vermögensmassen. Maßgeblich sind die jeweiligen Eigentumsverhältnisse, an denen sich auch durch den Zugewinnausgleich nichts ändert.
3) Abgrenzungen, Kasuistik
10Das eheliche Vermögen wird in unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften geregelt. Für Regelungen zur Ehewohnung und zu den Haushaltsgegenstände gelten die §§ 1568a und
Die Abgrenzung der einzelnen Vermögensgegenstände kann manchmal schwierig sein, beispielsweise die Frage, ob eine Versicherung in den Zugewinnausgleich (so bei privaten Kapitallebensversicherungen) oder in den Versorgungsausgleich (so bei betrieblichen Kapitallebensversicherungen) fällt. Auch bei PKWs kann mitunter die Frage entstehen, ob diese im Zugewinnausgleich zu regeln sind oder ob der Familien-PKW ein Haushaltsgegenstand ist, der dann der Vorschrift des
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
- BGH Urteil v. 06.10.2010 – XII ZR 10/09 = FamRZ 2011, 25, 27f. m. Anm. Koch = NJW-RR 2011,73http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=54083&pos=0&anz=1
- BGH Urteil v. 18.10.1989 – IVb ZR 82/88 = BGHZ 109, 89 = FamRZ 1990, 256 = NJW 1990, 445
- BGH Urteil v. 13.10.1983 – IX ZR 106/82 = FamRZ 1984, 31 = NJW 1984, 434
- BGH Urteil v. 14.11.1973 – IV ZR 147/72 = BGHZ 61, 385 = FamRZ 1974, 83 = NJW 1994, 137
- BFH Urteil v. 27.06.2007 – II R 39/05 = BFHE 217, 248 = FamRZ 2007, 1882 = NJW 2008, 248
5) Literaturstimmen
- Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage (2014)
- Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB Band VII, Familienrecht I §§ 1297-1588 GewSchG, VersAusglG, LPartG, 6. Auflage (2013)
- Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Auflage (2011)
- Braeuer FamRZ 2010, 1614
- Gernhuber FamRZ 1984, 1053
6) Häufige Paragraphenketten
7) Prozessuales
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8) Anmerkungen
12Die Norm des