§ 12 Namensrecht
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
a)
b) Anwendungsfälle
(1) Häufige Anwendungsfälle des
(2) Voraussetzung für den Schutz des Namensträgers vor dem unbefugten Gebrauch seines Namens ist eine Verletzung eines schutzwürdigen Interesses. Eine solche Interessenverletzung kann bei einer Verwechslungsgefahr oder einer Verwässerungsgefahr vorliegen. Das schutzwürdige Interesse ist bei der Namensführung außerhalb des Geschäftsverkehrs weit auszulegen. Bei Namen, die im Geschäftsverkehr geführt werden, ist grundsätzlich nur ein Interesse schutzwürdig, das geschäftlich ist. Hierzu gehören etwa das Interesse eines Unternehmens mit einem anderen Unternehmen nicht verwechselt zu werden sowie das Interesse eines Unternehmens an der Aufrechterhaltung seines guten Rufs. Ein in diesem Zusammenhang heute immer noch sehr bedeutendes Urteil des Bundesgerichtshofes ist die Entscheidung „shell.de“ aus dem Jahr 2001.BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 - shell.de, http://openjur.de/u/64890.html, http://lexetius.com/2001,2886 In dem dort entschiedenen Fall hatte eine Privatperson, die den Namen „Andreas Shell“ trug, die Internet-Domain „shell.de“ erworben, weshalb sie sich Ansprüchen des Wirtschaftsunternehmens „Deutsche Shell GmbH“, eines Tochterunternehmens des weltweit bekannten Mineralölunternehmens Shell, ausgesetzt sah. Der BGH, a.a.O., entschied, dass dem genannten Wirtschaftsunternehmen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Privatperson zustünden, da dessen Interessen an der Domain „shell.de“ trotz der (teilweisen) Gleichnamigkeit der Prozessparteien und trotz der Priorität des Erwerbs der Domain „shell.de“ durch die Privatperson um ein Vielfaches höher zu gewichten seien.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
a)
1Der Name i. S. von
2) Definitionen
a)
11Ein Name ist eine aus Buchstaben bestehende, sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen.Ellenberger, (Fn. 5),
b)
12Eine Namensleugnung, d.h. das Bestreiten des Rechts des Berechtigten zum Gebrauch eines Namens durch einen Dritten (vgl.
3) Abgrenzungen, Kasuistik
a)
17Der Namensschutz gemäß
aa)
18Das Markengesetz regelt den Schutz für Marken, geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) und geographische Herkunftsangaben. Soweit die Kennzeichnungen von Waren- und Dienstleistungen keine Person betreffen, besteht mit
(1)
19Die Unternehmenskennzeichen werden gemäß
(2)
20Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass zwar der Kennzeichenschutz gemäß
Das OLG Köln, a.a.O.,http://openjur.de/u/112384.html hat zu der oben zitierten BGH-Rechtsprechung festgestellt, dass diese Rechtsprechung gerade nicht bedeute, dass ein Anspruch aus
„Eine solche Auslegung würde bedeuten, dass Ansprüche aus
(3)
21Darüber hinaus steht besonders bekannten Unternehmenskennzeichen ein erweiterter Schutz zu. Sie sind, auch wenn eine „Verwechslungsgefahr“ aufgrund völliger Branchenverschiedenheit oder fehlender wirtschaftlicher Nutzung fehlt, in ihrer Alleinstellung und Werbekraft geschützt, sodass einer Verwässerung des Kennzeichens vorgebeugt wird. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des BGH eine „überragende Verkehrsgeltung“ der in Frage stehenden Unternehmenskennzeichnung.BGH, Urteil vom 11.11.1955 - I ZR 157/53
bb)
22Das Handelsgesetzbuch regelt in
23Typische Beispielsfälle, in denen der Namensschutz gemäß
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
Nachfolgend werden in zeitlicher Reihenfolge instanzgerichtliche, obergerichtliche und höchstrichterliche Entscheidungen zum Namensrecht ggf. unter Wiedergabe wichtiger Leit- oder Orientierungssätze zitiert und teilweise kurz erläutert:
a)
24Landgericht Berlin, Urteil vom 27.02.2017 – 3 O 19/15:http://www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/lg-berlin-urt-v-27022017-az-3-o-1915.html
5) Literaturstimmen
49Heine, in: Münchener Kommentar, a.a.O.,
Dieser Forderung von Heine, a.a.O., hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 09. November 2011 – I ZR 150/09 – GRUR 2012, 304 – Basler Haar-Kosmetik, http://lexetius.com/2011,6904, https://www.jurion.de/Urteile/BGH/2011-11-09/I-ZR-150_09, nur ansatzweise entsprochen. Insoweit hat der BGH, a.a.O., festgestellt, dass der Namensschutz aus
6) Häufige Paragraphenketten
§ 12 BGB ,§ 1004 BGB § 12 BGB , §§ 5, 15 MarkenG§ 12 BGB , §§ 5, 15 MarkenG, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB§ 12 BGB ,§ 15 Abs. 5 MarkenG, §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB§ 12 BGB , §§ 14 Abs. 2 Nr. 3,§ 15 Abs. 3 MarkenG§ 12 BGB ,§ 4 Nr. 10 UWG§ 12 BGB ,§ 3 UWG;§ 2 Abs. 2 PartGG,§ 24 Abs. 2 HGB§ 12 BGB ,§ 45m Abs. 1 Satz 1 TKG§ 12 BGB ,§ 4 Abs. 1 und 2 PartGG§ 12 BGB , §§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, 823 Abs. 1 BGB
7) Prozessuales
a)
25Für Klagen aus dem Namensrecht i. S. von
b)
26Die richtige Klageart für sämtliche Ansprüche aus dem Namensrecht i. S. von
c)
27Die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung gemäß