Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Hans-Jürgen Ruhl / § 12

§ 12 Namensrecht

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

a) § 12 BGB regelt die Rechte, insbesondere den Beseitigungsanspruch und den Unterlassungsanspruch, eines Namensträgers in den Fällen der Namensleugnung und der Namensanmaßung durch Dritte.

b) Anwendungsfälle

(1) Häufige Anwendungsfälle des § 12 BGB sind Konflikte um Namen, Adelsprädikate, Berufs- und Künstlernamen (Pseudonyme), geschäftliche Bezeichnungen, insbesondere Unternehmenskennzeichen, sowie – gerade in letzter Zeit – Domainnamen im Internet.

(2) Voraussetzung für den Schutz des Namensträgers vor dem unbefugten Gebrauch seines Namens ist eine Verletzung eines schutzwürdigen Interesses. Eine solche Interessenverletzung kann bei einer Verwechslungsgefahr oder einer Verwässerungsgefahr vorliegen. Das schutzwürdige Interesse ist bei der Namensführung außerhalb des Geschäftsverkehrs weit auszulegen. Bei Namen, die im Geschäftsverkehr geführt werden, ist grundsätzlich nur ein Interesse schutzwürdig, das geschäftlich ist. Hierzu gehören etwa das Interesse eines Unternehmens mit einem anderen Unternehmen nicht verwechselt zu werden sowie das Interesse eines Unternehmens an der Aufrechterhaltung seines guten Rufs. Ein in diesem Zusammenhang heute immer noch sehr bedeutendes Urteil des Bundesgerichtshofes ist die Entscheidung „shell.de“ aus dem Jahr 2001.BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 - shell.de, http://openjur.de/u/64890.htmlhttp://lexetius.com/2001,2886  In dem dort entschiedenen Fall hatte eine Privatperson, die den Namen „Andreas Shell“ trug, die Internet-Domain „shell.de“ erworben, weshalb sie sich Ansprüchen des Wirtschaftsunternehmens „Deutsche Shell GmbH“, eines Tochterunternehmens des weltweit bekannten Mineralölunternehmens Shell, ausgesetzt sah. Der BGH, a.a.O., entschied, dass dem genannten Wirtschaftsunternehmen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Privatperson zustünden, da dessen Interessen an der Domain „shell.de“ trotz der (teilweisen) Gleichnamigkeit der Prozessparteien und trotz der Priorität des Erwerbs der Domain „shell.de“ durch die Privatperson um ein Vielfaches höher zu gewichten seien.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

a)

1Der Name i. S. von § 12 BGB dient der Identifikation einer Person (Namensträger) und ihrer Unterscheidung von anderen Personen. Namensträger, deren Rechte von § 12 BGB geschützt werden, sind natürliche Personen und – in analoger Anwendung von § 12 BGB – auch juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen.Vgl. I. Saenger, in: Erman (Hrsg.), BGB, Bd. 1, 14. Auflage 2014, § 12 Rn. 10 ff.

2) Definitionen

a)

11Ein Name ist eine aus Buchstaben bestehende, sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen.Ellenberger, (Fn. 5), § 12 Rn. 1 u.a. mit Hinweis auf BGH Urteil vom 05.12.1958, NJW 1959, 525

b)

12Eine Namensleugnung, d.h. das Bestreiten des Rechts des Berechtigten zum Gebrauch eines Namens durch einen Dritten (vgl.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a)

17Der Namensschutz gemäß § 12 BGB ist von dem Kennzeichenschutz durch andere Gesetze, insbesondere von dem kennzeichenrechtlichen Schutz gemäß dem Markengesetz und von dem Schutz der Firma gemäß dem Handelsgesetzbuch, abzugrenzen.

aa)

18Das Markengesetz regelt den Schutz für Marken, geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) und geographische Herkunftsangaben. Soweit die Kennzeichnungen von Waren- und Dienstleistungen keine Person betreffen, besteht mit § 12 BGB keinerlei Überschneidung. Es gibt jedoch auch Kennzeichen mit Namensfunktion, wie etwa Unternehmenskennzeichen (vgl. § 5 Abs. 2 MarkenG), auf die neben dem Markengesetz auch § 12 BGB Anwendung findet.Säcker, (Fn. 5), § 12 Rn. 193 ff.; H. G. Bamberger in: Bamberger/Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 3. Auflage 2012, § 12 Rn. 12 ff.

(1)

19Die Unternehmenskennzeichen werden gemäß § 15 MarkenG geschützt. Der Erwerb des Schutzes einer solchen geschäftlichen Bezeichnung gewährt deren Inhaber ein absolutes Recht.Vgl. § 15 Abs. 1 MarkenG. Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 15 Abs. 3 MarkenG). Verstöße gegen die Regelungen in § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG führen zu Unterlassungsansprüchen (§ 15 Abs. 4 MarkenG), bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit auch zu Schadensersatzansprüchen des Verletzten (§ 15 Abs. 5 MarkenG).

(2)

20Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass zwar der Kennzeichenschutz gemäß § 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich den Namensschutz aus § 12 BGB verdrängt,BGH, Urteil vom 06.11.2013 - I ZR 153/12 - sr.de, http://openjur.de/u/685188.htmlBGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 - afilias.de dass § 12 BGB aber neben den Ansprüchen aus § 15 MarkenG anwendbar bleibt, soweit der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird, weil die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr oder – wie es das Landgericht in dem Streitfall angenommen hat – außerhalb der erforderlichen Branchennähe benutzt wird.Vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164, 12 - wetteronline.de, http://lexetius.com/2014,524http://openjur.de/u/669773.html, mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 - shell.de, http://lexetius.com/2001,2886BGH, Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 - mho.de,http://lexetius.com/2004,3460BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 - afilias.de, http://lexetius.com/2008,2614, vgl. hierzu auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage 2015, § 15 Rn. 5 ff. Entsprechendes soll gelten, wenn mit der Löschung eines Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann.BGH, a.a.O., http://openjur.de/u/669773.html, mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 - Basler Haar-Kosmetik, http://lexetius.com/2011,6904https://www.jurion.de/Urteile/BGH/2011-11-09/I-ZR-150_09

Das OLG Köln, a.a.O.,http://openjur.de/u/112384.html hat zu der oben zitierten BGH-Rechtsprechung festgestellt, dass diese Rechtsprechung gerade nicht bedeute, dass ein Anspruch aus § 12 BGB „außerhalb der Verwechslungsgefahr“ in Betracht kommt. Hierzu führt das OLG Köln, a.a.O., wie folgt weiter aus:

„Eine solche Auslegung würde bedeuten, dass Ansprüche aus § 12 BGB auch dann bestehen könnten, wenn die §§ 14, 15 MarkenG zwar anwendbar sind, die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen aber zu einer Verneinung der Verwechslungsgefahr führt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass Ansprüche aus § 12 BGB (nur) in Betracht kommen, wenn die §§ 14, 15 MarkenG nicht anwendbar sind, weil der Schutzbereich der Marke bzw. des Unternehmenskennzeichens nicht betroffen ist. Das ist auch dann der Fall, wenn es an Zeichenähnlichkeit, Warenähnlichkeit oder Kennzeichnungskraft ganz fehlt, nicht aber, wenn deren jeweilige Grade in der Gesamtschau zur Verneinung der Verwechslungsgefahr führen. In „shell.de“BGH GRUR 2002, 622, 623 unterscheidet der Bundesgerichtshof dementsprechend zwischen der Verwendung des Domain-Namens „im geschäftlichen Verkehr“, auf die § 12 BGB nicht anwendbar ist, und der Verwendung des Domain-Namens „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“, die unter den Voraussetzungen des § 12 BGB untersagt werden kann. In „mho.de“BGH GRUR 2005, 430, 431 stellt der Bundesgerichtshof ausdrücklich auf den Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens ab, indem er formuliert, der Namensschutz könne ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die - weil außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr - nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen. Soweit er in diesem Zusammenhang das Fehlen der Verwechslungsgefahr erwähnt, handelt es sich um die Folge des Umstandes, dass die Beeinträchtigung „außerhalb der Branche“ erfolgt und damit die Warenähnlichkeit ganz fehlt. Da die von der Klägerin begehrte Löschung der Domains auch die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten und Bereiche, die in den Schutzbereich des Kennzeichenrechts fallen, betreffen würde, lässt sich diese danach auf § 12 BGB nicht stützen.“

(3)

21Darüber hinaus steht besonders bekannten Unternehmenskennzeichen ein erweiterter Schutz zu. Sie sind, auch wenn eine „Verwechslungsgefahr“ aufgrund völliger Branchenverschiedenheit oder fehlender wirtschaftlicher Nutzung fehlt, in ihrer Alleinstellung und Werbekraft geschützt, sodass einer Verwässerung des Kennzeichens vorgebeugt wird. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des BGH eine „überragende Verkehrsgeltung“ der in Frage stehenden Unternehmenskennzeichnung.BGH, Urteil vom 11.11.1955 - I ZR 157/53

bb)

22Das Handelsgesetzbuch regelt in § 37 die Rechtsfolgen des unbefugten Gebrauchs einer Firma, mithin eines Kennzeichens mit Namensfunktion. Danach ist von dem Registergericht zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten, wer eine nach den dortigen Vorschriften ihm nicht zustehende Firma gebraucht (§ 37 Abs. 1 HGB). Auch derjenige, der in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 HGB). Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 HGB). Die Ansprüche gemäß § 37 HGB bestehen nur gegenüber Firmen, die ihren Sitz an demselben Ort wie der Verletzte haben (vgl. § 30 HGB). Die praktische Bedeutung dieser Ansprüche ist daher im Vergleich zu den konkurrierenden Ansprüchen gemäß § 15 MarkenG geringer.Vgl. Säcker, (Fn. 2), § 12 Rn. 189 f.; Bamberger, (Fn. 25), § 12 Rn. 17

23Typische Beispielsfälle, in denen der Namensschutz gemäß § 12 BGB zur Anwendung gelangt, sind, wie oben bereits ausgeführt worden ist, Konflikte um Namen, Adelsprädikate, Berufs- und Künstlernamen (Pseudonyme), geschäftliche Bezeichnungen, insbesondere Unternehmenskennzeichen sowie Domainnamen. Im Gliederungspunkt werden einerseits die typischen Beispielfälle dargestellt, andererseits die Abgrenzungen erläutert.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Nachfolgend werden in zeitlicher Reihenfolge instanzgerichtliche, obergerichtliche und höchstrichterliche Entscheidungen zum Namensrecht ggf. unter Wiedergabe wichtiger Leit- oder Orientierungssätze zitiert und teilweise kurz erläutert:

 a)

24Landgericht Berlin, Urteil vom 27.02.2017 – 3 O 19/15:http://www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/lg-berlin-urt-v-27022017-az-3-o-1915.html 

5) Literaturstimmen

49Heine, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 12 Rn. 248, vertritt entgegen der oben wiedergegebenen BGH-Rechtsprechung die Auffassung, dass für eine Anwendung von § 12 BGB zusätzlich auch dann Raum bestehen sollte, wenn ein Anspruch aus § 15 MarkenG grundsätzlich gegeben ist, der Domain-Inhaber die Domain also im geschäftlichen Verkehr verwendet und auch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG besteht. Heine, a.a.O., begründet seine Auffassung damit, dass das Markenrecht – im Unterschied zu § 12 BGB – regelmäßig keinen Anspruch auf Löschung einer Domainregistrierung vermittele, sondern lediglich einen Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verwendung der Domain für bestimmte, eine Verwechslungsgefahr begründende Inhalte. Insoweit bestehe eine Schutzlücke, die durch die Anwendung von § 12 BGB zu schließen sei.

Dieser Forderung von Heine, a.a.O., hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 09. November 2011 – I ZR 150/09 – GRUR 2012, 304 – Basler Haar-Kosmetik, http://lexetius.com/2011,6904, https://www.jurion.de/Urteile/BGH/2011-11-09/I-ZR-150_09, nur ansatzweise entsprochen. Insoweit hat der BGH, a.a.O., festgestellt, dass der Namensschutz aus § 12 BGB neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar bleibt, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt.

6) Häufige Paragraphenketten

7) Prozessuales

a)

25Für Klagen aus dem Namensrecht i. S. von § 12 BGB sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

b)

26Die richtige Klageart für sämtliche Ansprüche aus dem Namensrecht i. S. von § 12 BGB ist die Leistungsklage, die der Feststellungsklage vorgeht.

c)

27Die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung gemäß § 12 BGB stehen dem Verletzten zu.


Fußnoten