Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Hans-Jürgen Ruhl / § 12

§ 12 Namensrecht

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

a) § 12 BGB regelt die Rechte, insbesondere den Beseitigungsanspruch und den Unterlassungsanspruch, eines Namensträgers in den Fällen der Namensleugnung und der Namensanmaßung durch Dritte.

b) Anwendungsfälle

(1) Häufige Anwendungsfälle des § 12 BGB sind Konflikte um Namen, Adelsprädikate, Berufs- und Künstlernamen (Pseudonyme), geschäftliche Bezeichnungen, insbesondere Unternehmenskennzeichen, sowie – gerade in letzter Zeit – Domainnamen im Internet.

(2) Voraussetzung für den Schutz des Namensträgers vor dem unbefugten Gebrauch seines Namens ist eine Verletzung eines schutzwürdigen Interesses. Eine solche Interessenverletzung kann bei einer Verwechslungsgefahr oder einer Verwässerungsgefahr vorliegen. Das schutzwürdige Interesse ist bei der Namensführung außerhalb des Geschäftsverkehrs weit auszulegen. Bei Namen, die im Geschäftsverkehr geführt werden, ist grundsätzlich nur ein Interesse schutzwürdig, das geschäftlich ist. Hierzu gehören etwa das Interesse eines Unternehmens mit einem anderen Unternehmen nicht verwechselt zu werden sowie das Interesse eines Unternehmens an der Aufrechterhaltung seines guten Rufs. Ein in diesem Zusammenhang heute immer noch sehr bedeutendes Urteil des Bundesgerichtshofes ist die Entscheidung „shell.de“ aus dem Jahr 2001.BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 - shell.de, http://openjur.de/u/64890.htmlhttp://lexetius.com/2001,2886  In dem dort entschiedenen Fall hatte eine Privatperson, die den Namen „Andreas Shell“ trug, die Internet-Domain „shell.de“ erworben, weshalb sie sich Ansprüchen des Wirtschaftsunternehmens „Deutsche Shell GmbH“, eines Tochterunternehmens des weltweit bekannten Mineralölunternehmens Shell, ausgesetzt sah. Der BGH, a.a.O., entschied, dass dem genannten Wirtschaftsunternehmen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Privatperson zustünden, da dessen Interessen an der Domain „shell.de“ trotz der (teilweisen) Gleichnamigkeit der Prozessparteien und trotz der Priorität des Erwerbs der Domain „shell.de“ durch die Privatperson um ein Vielfaches höher zu gewichten seien.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

a)

1Der Name i. S. von § 12 BGB dient der Identifikation einer Person (Namensträger) und ihrer Unterscheidung von anderen Personen. Namensträger, deren Rechte von § 12 BGB geschützt werden, sind natürliche Personen und – in analoger Anwendung von § 12 BGB – auch juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen.Vgl. I. Saenger, in: Erman (Hrsg.), BGB, Bd. 1, 14. Auflage 2014, § 12 Rn. 10 ff.

2) Definitionen

a)

11Ein Name ist eine aus Buchstaben bestehende, sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen.Ellenberger, (Fn. 5), § 12 Rn. 1 u.a. mit Hinweis auf BGH Urteil vom 05.12.1958, NJW 1959, 525

b)

12Eine Namensleugnung, d.h. das Bestreiten des Rechts des Berechtigten zum Gebrauch eines Namens durch einen Dritten (vgl.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a)

17Der Namensschutz gemäß § 12 BGB ist von dem Kennzeichenschutz durch andere Gesetze, insbesondere von dem kennzeichenrechtlichen Schutz gemäß dem Markengesetz und von dem Schutz der Firma gemäß dem Handelsgesetzbuch, abzugrenzen.

aa)

18Das Markengesetz regelt den Schutz für Marken, geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) und geographische Herkunftsangaben.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Nachfolgend werden in zeitlicher Reihenfolge instanzgerichtliche, obergerichtliche und höchstrichterliche Entscheidungen zum Namensrecht ggf. unter Wiedergabe wichtiger Leit- oder Orientierungssätze zitiert und teilweise kurz erläutert:

 a)

24Landgericht Berlin, Urteil vom 27.02.2017 – 3 O 19/15:http://www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/lg-berlin-urt-v-27022017-az-3-o-1915.html 

Der Orientierungssatz von juris zu dieser Entscheidung lautet wie folgt:

„Dem Land Berlin steht gegen den Inhaber der Domain berlin.com kein Unterlassungsanspruch zu. Es liegt keine unberechtigte Namensanmaßung vor, wenn der Disclaimer auf der Webseite ausdrücklich darauf hinweist, dass die Website nicht vom Land Berlin betrieben wird und aufgrund der konkreten Gestaltung der Website auch nicht der Anschein erweckt wird, es handele sich um die offizielle Seite des Landes Berlin.“

b)

25Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.09.2016 – 6 U 187/15:http://www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/olg-frankfurt-am-main-urteil-v-29092016-az-6-u-18715.html  

Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet wie folgt:

„In der Registrierung eines Domainnamens kann die Verletzung eines - zugleich als Name geschützten - fremden Unternehmenskennzeichens liegen. Auf den Umstand, dass der Domainname vor Begründung des Unternehmenskennzeichenrechts registriert worden ist, kann sich der Domaininhaber im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung dann nicht berufen, wenn die Domain von vornherein zur Verwendung für das Unternehmen vorgesehen war.“

c)

26Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.09.2016 – 6 U 23/15:https://openjur.de/u/938702.html  

Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet wie folgt:

„Es ist nicht fernliegend, dass der Verkehr zwischen einer alteingesessenen Kirchengemeinde und einem im gleichen Ort neu eröffneten Unternehmen einen Zusammenhang vermutet, wenn beide in ihrer Bezeichnung den gleichen Namensbestandteil haben. In diesem Fall ist die Gefahr nicht auszuschließen, dass der Verkehr davon ausgeht, dass sich das Unternehmen mit der Gemeinde über die Verwendung des gleichen Namens verständigt habe. Das gilt jedenfalls dann, wenn Art und Inhalt der Geschäftstätigkeit (hier Hotel- und Gastronomieanlage) eine solche Verständigung als möglich erscheinen lassen.“

d)

27Landgericht Köln, Urteil vom 09.08.2016 – 33 O 250/15:http://www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/lg-koeln-urteil-v-09082016-az-33-o-25015.html - Zusammenfassung:

Mit der Registrierung einer Internet-Domain, unter der sich keine Inhalte befinden, kann bereits ein Namensrecht gemäß § 12 BGB verletzt werden. Eine Verwendung der Internet-Domain, insbesondere im geschäftlichen Verkehr, ist hierfür nicht erforderlich.

e)

28Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.05.2016  I-12 U 126/15:http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2016/12_U_126_15_Urteil_20160520.html 

Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet:

„Der Begriff „Polizei“ beinhaltet eine eindeutige Zuordnung zu den Polizeibehörden des Bundes und der Länder. Als Behördenbezeichnung genießt der Begriff Namensschutz nach § 12 BGB.“

f)

29BGH, Urteil vom 28.04.2016  I ZR 82/14  profitbricks.es:https://openjur.de/u/891960.html  

Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet:

„Auf § 12 S. 1 BGB gestützte Ansprüche eines Namensträgers (hier: ProfitBricks GmbH), die gegen den Inhaber von Domainnamen mit auf das Ausland bezogenen länderspezifischen Top-Level-Domains (hier: profitbricks.es und profitbricks.us) gerichtet sind, setzen die Feststellung voraus, dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt werden.“

g)

30BGH, Urteil vom 24.03.2016  I ZR 185/14  grit-lehmann.de:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=75679&pos=0&anz=1 

Die Leitsätze dieser Entscheidung lauten wie folgt:

aa)

„Der Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen Treuhänder kommt im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent - etwa im Wege eines Dispute-Eintrags bei der DENIC - den Domainnamen beansprucht (Festhaltung an BGH, Urteil vom 08.02.2007, I ZR 59/04, BGHZ 171,104 - grundke.de).“

bb)

„Wird zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen im Internet lediglich der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" angezeigt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.“

h)

31BGH, Urteil vom 10.12.2015 I ZR 177/14  Landgut A. Borsig:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=74888&pos=0&anz=1  

Die Leitsätze dieser Entscheidung lauten wie folgt:

aa)

„Enthält ein Familienname die Adelsbezeichnung „von“ als Namensbestandteil (hier „von Borsig“), kann ein Namensgebrauch im Sinne von § 12 BGB vorliegen, wenn allein der normal kennzeichnungskräftige und damit wesentliche Bestandteil des vollständigen Familiennamens (hier „Borsig“) gebraucht und das Adelsprädikat „von“ weggelassen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 1953, IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 320).“

bb)

„Die Hinzufügung einer Vornamensinitiale genügt in der Regel nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Bestandteil des Familiennamens enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Februar 1991, I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger).“

cc)

„Eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung im Sinne von § 12 BGB kann vorliegen, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der engste lebende Nachfahre einer Familie habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung des Familiennamens unter Hinzufügung des Vornamens eines verstorbenen Familienangehörigen erteilt (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 1953, IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 320 f.).“

i)

32Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 24.09.2015 6 U 181/14:http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7433000 

Die Leitsätze lauten:

aa)

„Unterhält ein im Anlagerecht tätiger Rechtsanwalt einen Internetauftritt unter einem Domainnamen, der sich aus dem Namen einer Anlagegesellschaft sowie dem Zusatz "-schaden" zusammensetzt, um etwaigen Geschädigten seine Leistungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Anlagegesellschaft anzubieten, liegt darin grundsätzlich weder eine Verletzung des Namensrechts noch eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Anlagegesellschaft.“

bb)

„In dem unter Ziffer 1. genannten Fall besteht zwischen dem Anlageunternehmen und dem Rechtsanwalt auch kein konkretes Wettbewerbsverhältnis.“

j)

33Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015 – 3 U 59/15:Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 09. April 2015 – 3 U 59/15 –, juris

Der letzte von drei Leitsätzen dieser Entscheidung lautet wie folgt:

„3. Für die Annahme eines berechtigten Interesses des Domaininhabers an dem Halten des Domainnamens kann es im Rahmen der § 12 BGB, § 226 BGB sowie § 4 Nr. 10 UWG erforderlichen Abwägungen der Interessen des Domaininhabers und des Inhabers der später entstandenen Namensrechte ausreichen, dass der Domaininhaber den Domainnamen zur unternehmensinternen Kommunikation verwenden will.“

Insbesondere sei im hier verfolgten Zweck ein berechtigtes Interesse des Beklagten am Halten des Domainnamens zu sehen. Weiterhin begründe ein fehlendes Interesse, unter dem Domainnamen auch Inhalte zu veröffentlichen, keine Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.

k)

34BGH, Urteil vom 17. April 2014 – III ZR 201/13:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=67700&pos=0&anz=1

Die Parteien stritten um die Verpflichtung der Beklagten, die von dem Kläger genutzte Geschäftsbezeichnung (kostenlos) in die gedruckte Version des Teilnehmerverzeichnisses „Das Telefonbuch“ sowie dessen elektronische Ausgabe „www.dastelefonbuch.de“ eintragen zu lassen. Der BGH, a.a.O., hat entschieden, dass nach § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG der Teilnehmer von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen könne, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Bei diesen Angaben handele es sich um die sogenannten Basisdaten, die von den Zusatzdaten abzugrenzen sind. vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Satz 1 TKG; s. dazu etwa BGH, Urteile vom 13. Oktober 2009 - KZR 34/06, MMR 2010 Rn. 17 und vom 20. April 2010 - KZR 53/07, NJW-RR 2010, 1708 Rn. 16; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Rn. 15 ff, insb. Rn. 17, 23; NVwZ 2010, 646 Rn. 17; NVwZ 2013, 139 Rn. 16. Basisdaten seien diejenigen Angaben, die erforderlich sind, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen. s. dazu BVerwG, NVwZ - RR 2010, 832 Rn. 18, 25, 31; sowie zu Art. 6 Abs. 3 der ONP II - Richtlinie EuGH, Urteil vom 25. November 2004 - C-109/03 KPN Telecom, Slg. 2004, I-11294, Rn. 34, 36. Zum „Namen“ im Sinne des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG zähle auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe sei erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher und nicht als Privatperson den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können.

l)

35BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 164/12 – wetteronline.de:http://lexetius.com/2014,524, http://openjur.de/u/669773.html

Die Leitsätze dieser Entscheidung lauten wie folgt:

aa)

„Das Verwenden eines Domainnamens (hier: „wetteronlin.de“), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: „wetteronline.de“) gebildet ist (sog. „Tippfehler-Domain“), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet.

bb)

Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der "Tippfehler-Domain" erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein.“

m)

36BGH, Urteil vom 06. November 2013 – I ZR 153/12 – sr.de.:http://openjur.de/u/685188.html

Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet wie folgt:

„Dem Saarländischen Rundfunk steht gegen den Inhaber des Domainnamens „sr.de“ gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung zu.“

n)

37BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 150/11 – dlg.de:http://openjur.de/u/597174.html, http://lexetius.com/2012,6097

Der zweite von drei Leitsätzen dieser Entscheidung lautet wie folgt:

„Für die Frage, ob ein vom Namensträger auf Löschung in Anspruch genommener Domaininhaber selbst über ein entsprechendes Namens- oder Kennzeichnungsrecht verfügt und somit gegenüber dem Namensträger als Gleichnamiger zu behandeln ist, können grundsätzlich auch im Ausland bestehende Namens- und Kennzeichnungsrechte herangezogen werden. Bei einem Domainnamen, der mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain wie „.de“ gebildet ist, gilt dies aber nur, wenn der Domaininhaber für die Registrierung des (länderspezifischen) Domainnamens ein berechtigtes Interesse vorweisen kann.“

o)

38BGH, Urteil vom 09. November 2011 – I ZR 150/09 – GRUR 2012, 304 - Basler Haar-Kosmetik:http://lexetius.com/2011,6904, https://www.jurion.de/Urteile/BGH/2011-11-09/I-ZR-150_09

Der erste von drei Leitsätzen dieser Entscheidung lautet wie folgt:

„Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt." Fortführung von BGH, GRUR 2005, 430 - mho. de; BGH, GRUR 2008, 1099 - afilias. de

p)

39BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – I ZR 131/10 – regierung-oberfranken.de:http://openjur.de/u/339573.html, http://lexetius.com/2011,7421

Die Leitsätze dieser Entscheidung lauten wie folgt:

aa)

„Die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC haftet dann als Störerin, wenn sie von Dritten auf eine offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird (Fortführung von BGHZ 148, 13 ambiente.de).

bb)

Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt vor, wenn es sich bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt und der beanstandete Domainnamen von einem in Panama ansässigen Unternehmen registriert worden ist.“

q)

40BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 188/09 – Landgut Borsig:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%20188/09&nr=59641, http://lexetius.com/2011,7326

Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet wie folgt:

„Der Eigentümer einer Liegenschaft, die im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs mit dem bürgerlichen Namen einer Familie bezeichnet wird, kann diese Bezeichnung ungeachtet der Zustimmung der Namensträger für die Liegenschaft oder einen damit verbundenen Geschäftsbetrieb (weiter) verwenden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.“

r)

41BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 191/10 – Freie Wähler:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%20191/10&nr=59558, http://lexetius.com/2011,7200

Die Leitsätze dieser Entscheidung lauten wie folgt:

aa)

„Für die Namen von Wählervereinigungen gilt das strenge Prioritätsprinzip gemäß § 4 Abs. 1 PartG nicht. Für ihre originäre Unterscheidungskraft ist es daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist.

bb)

Der Verkehr geht davon aus, dass bei Wählervereinigungen nachgestellte geographische Angaben bei im Übrigen gleicher Bezeichnung ebenso wie bei Parteien auf bestehende organisatorische Verbindungen hinweisen.“

s)

42BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 – I ZR 11/06 – raule.de:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=813c309129056ead549bcbf81eb59b11&client=12&nr=47716&pos=0&anz=1,http://lexetius.com/2008,4202

Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet wie folgt:

„Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.“

t)

43BGH, Urteil vom 05. Juni 2008 – I ZR 96/07 – Zerknitterte Zigarettenschachtel:http://lexetius.com/2008,2621

Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet wie folgt:

„Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.“

u)

44BGH, Urteil vom 24. April 2008 – I ZR 159/05 – afilias.de:http://lexetius.com/2008,2614

Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet wie folgt:

„Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9. 9. 2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de).“

v)

45BGH, Urteil vom 09. September 2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 – mho.de:http://lexetius.com/2004,3460

Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet wie folgt:

„Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „de“ eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (im Anschluss an BGHZ 149, 191, 199 – shell. de und BGHZ 155, 273, 276 f. – maxem.de).“

w)

46BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 – I ZR 296/00 – maxem.de:http://lexetius.com/2003,1934

Die Leitsätze dieser Entscheidung lauten wie folgt:

aa)

„Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen.

bb)

Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt.“

x)

47BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 – I ZR 195/99 – VOSSIUS & PARTNER:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=22958&pos=0&anz=1http://openjur.de/u/64220.html,http://lexetius.com/2002,675

Die Leitsätze dieser Entscheidung lauten wie folgt:

aa)

„Eine Vereinbarung, mit der ein namengebender Seniorpartner einer Anwaltskanzlei seinen Sozien gestattet, seinen Namen in der Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weil der Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen Absicht seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführungsgefahr kann dadurch begegnet werden, dass in der Namensleiste auf das Ausscheiden des Namengebers und auf den Umstand hingewiesen wird, dass dieser inzwischen in anderer Kanzlei tätig sei.Ergänzung von BGH, Urt. v. 17. 4. 1997 – I ZR 219/94, GRUR 1997, 925 = WRP 1997, 1064 – Ausgeschiedener Sozius

bb)

Ist die Fortführungsbefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt, umfasst sie grundsätzlich auch die Weiterverwendung des Sozietätsnamens als Namen einer Partnerschaft, in die die Sozietät umgewandelt wird.“

y)

48BGH, Urteil vom 22. November 2001 – I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 – shell.de:http://openjur.de/u/64890.html, http://lexetius.com/2001,2886

Die Leitsätze dieser Entscheidung lauten wie folgt:

aa)

„Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.

bb)

Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.

cc)

Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.

dd)

Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, dass es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.

ee)

Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.“

5) Literaturstimmen

49Heine, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 12 Rn. 248, vertritt entgegen der oben wiedergegebenen BGH-Rechtsprechung die Auffassung, dass für eine Anwendung von § 12 BGB zusätzlich auch dann Raum bestehen sollte, wenn ein Anspruch aus § 15 MarkenG grundsätzlich gegeben ist, der Domain-Inhaber die Domain also im geschäftlichen Verkehr verwendet und auch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG besteht. Heine, a.a.O., begründet seine Auffassung damit, dass das Markenrecht – im Unterschied zu § 12 BGB – regelmäßig keinen Anspruch auf Löschung einer Domainregistrierung vermittele, sondern lediglich einen Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verwendung der Domain für bestimmte, eine Verwechslungsgefahr begründende Inhalte. Insoweit bestehe eine Schutzlücke, die durch die Anwendung von § 12 BGB zu schließen sei.

Dieser Forderung von Heine, a.a.O., hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 09. November 2011 – I ZR 150/09 – GRUR 2012, 304 – Basler Haar-Kosmetik, http://lexetius.com/2011,6904, https://www.jurion.de/Urteile/BGH/2011-11-09/I-ZR-150_09, nur ansatzweise entsprochen. Insoweit hat der BGH, a.a.O., festgestellt, dass der Namensschutz aus § 12 BGB neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar bleibt, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt.

6) Häufige Paragraphenketten

7) Prozessuales

a)

25Für Klagen aus dem Namensrecht i. S. von § 12 BGB sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

b)

26Die richtige Klageart für sämtliche Ansprüche aus dem Namensrecht i. S. von § 12 BGB ist die Leistungsklage, die der Feststellungsklage vorgeht.

c)

27Die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung gemäß § 12 BGB stehen dem Verletzten zu.


Fußnoten