§ 12 Namensrecht
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
a)
b) Anwendungsfälle
(1) Häufige Anwendungsfälle des
(2) Voraussetzung für den Schutz des Namensträgers vor dem unbefugten Gebrauch seines Namens ist eine Verletzung eines schutzwürdigen Interesses. Eine solche Interessenverletzung kann bei einer Verwechslungsgefahr oder einer Verwässerungsgefahr vorliegen. Das schutzwürdige Interesse ist bei der Namensführung außerhalb des Geschäftsverkehrs weit auszulegen. Bei Namen, die im Geschäftsverkehr geführt werden, ist grundsätzlich nur ein Interesse schutzwürdig, das geschäftlich ist. Hierzu gehören etwa das Interesse eines Unternehmens mit einem anderen Unternehmen nicht verwechselt zu werden sowie das Interesse eines Unternehmens an der Aufrechterhaltung seines guten Rufs. Ein in diesem Zusammenhang heute immer noch sehr bedeutendes Urteil des Bundesgerichtshofes ist die Entscheidung „shell.de“ aus dem Jahr 2001.BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 - shell.de, http://openjur.de/u/64890.html, http://lexetius.com/2001,2886 In dem dort entschiedenen Fall hatte eine Privatperson, die den Namen „Andreas Shell“ trug, die Internet-Domain „shell.de“ erworben, weshalb sie sich Ansprüchen des Wirtschaftsunternehmens „Deutsche Shell GmbH“, eines Tochterunternehmens des weltweit bekannten Mineralölunternehmens Shell, ausgesetzt sah. Der BGH, a.a.O., entschied, dass dem genannten Wirtschaftsunternehmen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Privatperson zustünden, da dessen Interessen an der Domain „shell.de“ trotz der (teilweisen) Gleichnamigkeit der Prozessparteien und trotz der Priorität des Erwerbs der Domain „shell.de“ durch die Privatperson um ein Vielfaches höher zu gewichten seien.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
a)
1Der Name i. S. von
aa)
2Nach Art. 109 Abs. 2 WRV, der als einfaches Bundesgesetz nach wie vor in Kraft ist, sind Adelsprädikate Teil des bürgerlichen Namens i. S. von
bb)
2aPseudonyme (wie etwa Berufs- und Künstlernamen) sind gewählte Namen, die der Kennzeichnung innerhalb eines Verkehrs dienen, für den er bestimmt ist.Saenger (Fn. 1),
cc)
2bGeschäftliche Bezeichnungen genießen neben dem firmenrechtlichen Schutz des
dd)
2cAuch die Namen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von Gebietskörperschaften können dem Namensschutz des
ee)
2dDamit auch Teile eines Namens, wie etwa Firmenbestandteile und Abkürzungen, von dem Schutz des
„Selbständigen Namensschutz nach
Sofern es sich jedoch bei der unterscheidungskräftigen Abkürzung um einen Teil des ungekürzten Namens handelt, kann dieser Namensbestandteil auch ohne erlangte Verkehrsgeltung durch
Warenbezeichnungen eines Unternehmens sind grundsätzlich nicht vom Namensrecht erfasst. Lediglich dann, wenn eine ehemalige Warenbezeichnung im Laufe der Zeit nach der Verkehrsanschauung als Name des Unternehmens selbst gewertet wird, kommt ein Schutz des
ff)
2eEbenfalls dem Schutzbereich des
gg)
2fDas Namensrecht eines Ausländers sowie ausländischer Firmen ist ebenso geschützt wie jenes eines deutschen Bürgers. Zum Namensrecht ausländischer Firmen hat der BGH wie folgt ausgeführt:BGH, Urteil vom 20. September 1967 – Ib ZR 105/65 –, juris
„Ausländerfirmen, die bislang auf dem deutschen Markt nicht in Erscheinung getreten sind, dürfen bei der Gründung rechtlich selbständiger Tochtergesellschaften in der Bundesrepublik hinsichtlich der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mit inländischen Firmen nicht anderen Maßstäben unterstellt werden als inländische Unternehmen, die solche Auslandsbeziehungen nicht aufweisen.“
b)
2gDas Namensrecht i. S. von
c)
Die Möglichkeiten der Namensänderung für natürliche Personen ergeben sich aus den Vorschriften des NamÄndG. So ist eine Änderung des Familiennamens nach §§ 1, 3 NamÄndG nur auf Antrag und nur anlässlich eines wichtigen Grundes gerechtfertigt. Eine Änderung des Firmennamens bestimmt sich nach
d)
2hDas Namensrecht von natürlichen Personen ist als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht übertragbar.Ellenberger, (Fn. 5),
2) Definitionen
a)
11Ein Name ist eine aus Buchstaben bestehende, sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen.Ellenberger, (Fn. 5),
b)
12Eine Namensleugnung, d.h. das Bestreiten des Rechts des Berechtigten zum Gebrauch eines Namens durch einen Dritten (vgl.
3) Abgrenzungen, Kasuistik
a)
17Der Namensschutz gemäß
aa)
18Das Markengesetz regelt den Schutz für Marken, geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) und geographische Herkunftsangaben.
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
Nachfolgend werden in zeitlicher Reihenfolge instanzgerichtliche, obergerichtliche und höchstrichterliche Entscheidungen zum Namensrecht ggf. unter Wiedergabe wichtiger Leit- oder Orientierungssätze zitiert und teilweise kurz erläutert:
a)
24Landgericht Berlin, Urteil vom 27.02.2017 – 3 O 19/15:http://www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/lg-berlin-urt-v-27022017-az-3-o-1915.html
5) Literaturstimmen
49Heine, in: Münchener Kommentar, a.a.O.,
Dieser Forderung von Heine, a.a.O., hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 09. November 2011 – I ZR 150/09 – GRUR 2012, 304 – Basler Haar-Kosmetik, http://lexetius.com/2011,6904, https://www.jurion.de/Urteile/BGH/2011-11-09/I-ZR-150_09, nur ansatzweise entsprochen. Insoweit hat der BGH, a.a.O., festgestellt, dass der Namensschutz aus
6) Häufige Paragraphenketten
§ 12 BGB ,§ 1004 BGB § 12 BGB , §§ 5, 15 MarkenG§ 12 BGB , §§ 5, 15 MarkenG, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB§ 12 BGB ,§ 15 Abs. 5 MarkenG, §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB§ 12 BGB , §§ 14 Abs. 2 Nr. 3,§ 15 Abs. 3 MarkenG§ 12 BGB ,§ 4 Nr. 10 UWG§ 12 BGB ,§ 3 UWG;§ 2 Abs. 2 PartGG,§ 24 Abs. 2 HGB§ 12 BGB ,§ 45m Abs. 1 Satz 1 TKG§ 12 BGB ,§ 4 Abs. 1 und 2 PartGG§ 12 BGB , §§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, 823 Abs. 1 BGB
7) Prozessuales
a)
25Für Klagen aus dem Namensrecht i. S. von
b)
26Die richtige Klageart für sämtliche Ansprüche aus dem Namensrecht i. S. von
c)
27Die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung gemäß