§ 711 Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen
(1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Bereits seit einiger Zeit wird die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts und insbesondere des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für erforderlich gehalten. Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.08.2021 führt gravierende Änderungen ein und implementiert teilweise bereits seit langem in der Rechtsprechung und Literatur verbreitete Ansichten in das Gesetz.
2Insoweit ist auch die Regelung des § 711 BGB neu. Erstmalig wird die Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Lebenden bei einer Personengesellschaft konkret geregelt. Zwar war auch bisher anerkannt, dass eine Übertragung bei Zustimmung der Mitgesellschafter möglich sein muss; eine gesetzliche Regelung hierzu gab es allerdings nicht. Insofern findet nunmehr eine begrüßenswerte Umsetzung der bisher gehandhabten Praxis in Gesetzesform statt, die insbesondere zu Rechtssicherheit führen dürfte.
3Daher bleibt es zunächst bei der Höchstpersönlichkeit der Mitgliedschaft, sodass eine Übertragung nach wie vor der Zustimmung bzw. einer Nachfolgeregelung bedarf. Der gestalterischen Praxis sind insoweit viele Möglichkeiten eröffnet, als dass auf der Seite erbrechtlicher Nachfolgeklauseln erheblicher Spielraum besteht. Namentlich seien Nachfolger oder Eintrittsklauseln genannt. Daher regelt § 711 nF nunmehr gesetzlich, was bislang ohnehin als Grundprinzipien des GbR-Gesellschaftsrechts galt.
4Absatz 1 Satz 1 stellt dabei fest, dass Gesellschaftsanteile nicht ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter übertragen werden können. Dies verdeutlicht die Auffassung des Gesetzgebers, dass der Gesellschaftsanteil wesentlicher Inbegriff der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten ist. Zuvor wurden diese Rechte und Pflichten auf die Gesellschafterstellung abgestellt.
5Anzumerken ist, dass das Zustimmungserfordernis der Mitgesellschafter im Gesellschaftsvertrag konkretisiert werden kann. Eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung kann beispielsweise im Wege eines Mehrheitsbeschlusses, anstelle des Einheitsbeschlusses Einlass in den Gesellschaftsvertrag finden. Insofern ist Absatz 1 Satz 1 dispositiv.
6Absatz 1 Satz 2 stellt fest, dass die GbR keine eigenen Anteile halten kann. Trotz der Möglichkeit, von Satz 1 abzuweichen, ist Satz 2 nicht dispositiv. Dieser Satz sorgt für den Unterschied zwischen den Personengesellschaften und den Körperschaften. Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung einer widersprechenden Rechtsfortbildung Einhalt gebieten.
7Absatz 2 regelt die Vererbung des Gesellschaftsanteils. Durch diese Norm ergänzt der Gesetzgeber den bereits bestehenden Vorrang des Ausscheidens gegenüber der Auflösung beim Tod eines Gesellschafters. Notwendig für den Übergang des Gesellschaftsanteils auf den oder die Erben ist eine Nachfolgeklausel oder ähnliche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche, wenn nicht anders vereinbart, die Zustimmung der Mitgesellschafter erfordert. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass neben der einfachen Nachfolgeklausel auch die von der Kautelarpraxis entwickelten Gestaltungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt werden sollen; Eintrittsklausel sind deshalb ebenfalls möglich. Wenn der Gesellschaftsanteil vererblich gestellt worden ist, geht dieser unmittelbar im Wege der Sondererbfolge auf den Erben über. Falls keine Vererblichkeitsstellung vorliegt, so scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus.
8Es liegen keine Besonderheiten hinsichtlich Prozessen oder Beweislasten vor. Begünstigte und Erben haben den Anspruch, den sie geltend machen möchten, zu beweisen. Erben müssen zudem auch die Erbenstellung als solche beweisen, um Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend machen zu können.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
a) Grundsätzliches
9Durch die gesetzliche Neureglung des Personengesellschaftsrecht verfolgt der Gesetzgeber eine klare Gesetzesstruktur, insbesondere bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaft (oHG) und der Kommanditgesellschaft (KG). So wird beispielsweise die GbR mit einer gesetzlich normierten Rechtsfähigkeit ausgestattet.Begr. RegE, BT-Drucksache 19/27635, 103 Der Gesetzgeber hat die GbR zuvor als schuldrechtlichen Vertrag zwischen den Gesellschaftern angesehen und ihr – als Gesellschaft – daher keine rechtliche Handlungsmöglichkeit eingeräumt;Begr. RegE, BT-Drucksache 19/27635, (100,) 106 dies stieß auf viel Kritik. Nun schließt der Gesetzgeber diese Lücke und stattet die GbR mit Rechtsfähigkeit aus, wobei die nicht rechtsfähige Gesellschaft ausdrücklich zugelassen ist (
10Eine Regelung wie
11Mit Einführung des
12Eine Teilübertragung dürfte auch nach neuem Recht anerkannt sein.MüKo/Schäfer BGB
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14Satz 2 des
15Nach anderer Ansicht spreche gegen die zwingende Natur von
16Die vorgenannte andere Ansicht vermag indes nicht zu überzeugen. Personengesellschaften unterscheiden sich im Wesentlichen durch die Höchstpersönlichkeit der Mitgliedschaft.MüKo/Schäfer BGB
17Die Möglichkeit eines Doppelvertrags bleibt innerhalb des
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b) Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Lebenden Abs. 1, S. 1
aa) Voraussetzungen des Gesellschafterwechsels
19Gesellschaftsanteile können durch Verfügungsgeschäft von dem Veräußerer auf den Erwerber nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter übertragen werden. Die Verfügung ist formfrei (
20Die Formfreiheit ist von der Anzahl der zu übertragenden Anteile und deren Erwerbern unabhängig, und auch dann möglich, wenn Gewährleistungsrechte auf die Anteilsveräußerung einschlägig sind. Jedoch gilt beispielsweise bei GmbH-Anteilen und dem Eigentum an Grundstücken ein mittelbares Formerfordernis.Servatius BGB
21Ob sich eine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag auf die Zustimmung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen erstreckt, ist im Hinblick auf die Parteiinteressen auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Regelmäßig ist dies zu bejahen, wenn sich die Vertragsklausel auf die Änderung des Gesellschaftsvertrages oder auf Grundlagenentscheidungen erstreckt.Servatius BGB
22Aufgrund der einhergehenden Ungewissheit in Folge einer erforderlichen Auslegung von Klauseln empfiehlt es sich, klare Regelungen zu schaffen, auch wenn allgemein formulierte Mehrheitsklauseln ausreichen.Servatius BGB
23Ist ein Mehrheitsbeschluss, auch bei Ad-hoc-Zustimmungen, ausreichend, etwa durch gesellschaftsvertragliche Regelung, so unterliegt der Veräußerer nach h.M. keinem Stimmverbot und kann an der Beschlussfassung mitwirken.MüKo/Schäfer BGB
24Die Verfügung bleibt so lange schwebend unwirksam, bis alle übrigen Gesellschafter der Übertragung zugestimmt haben. Die nachträgliche Genehmigung wirkt gem.
25Falls Minderjährige an der Gesellschaft beteiligt sind/werden sollen, kann eine Genehmigung durch das Familiengericht erforderlich sein, §§ 1643, 1822 Nr. 3 BGB. Gleiches gilt nach
bb) Möglichkeiten zur Durchsetzung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen trotz fehlender Zustimmung
26Eine Möglichkeit zur Durchsetzung einer nicht erteilten Zustimmung liegt in einer Zustimmungsverpflichtung, welche aus Treuepflichten der Gesellschafter untereinander entspringen und angesichts einer zerfallenden Unternehmensstruktur notwendig sein kann.BGH NJW-RR 2005, 263; BeckOGK/Kell
27Es bleibt jedoch auch nach der Reform bei dem Grundsatz, dass Gesellschaftsanteile der GbR in der Regel nicht fungibel sind.
cc) Folgen des Gesellschafterwechsels
(1) Eintritt in die Rechte und Pflichten des Altgesellschafters
28Mit dem Eintritt in die Gesellschaft tritt der Neugesellschafter auch in die Rechte und Pflichten des Altgesellschafters ein (beim Doppelvertrag gilt dies nicht).Servatius BGB
(2) Haftung des Altgesellschafters
29Der Altgesellschafter haftet gemäß
30Für Neuverbindlichkeiten haftet der Altgesellschafter nicht, mit Ausnahme der Rechtsscheinhaftung. Der Ausscheidensgrund spielt indes keine Rolle.Servatius BGB
(3) Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten
31Durch die Einführung des
(4) Anmeldung und Abmeldung von Gesellschaftern beim Registergericht der GbR
32Im Falle des Ausscheidens oder des Eintretens eines Gesellschafters muss dies dem Registergericht mitgeteilt und von diesem eingetragen werden,
33Bei Unterlassung einer Änderungsmitteilung sowie der Eintragung über das Ausscheiden, haftet der Altgesellschafter auch weiterhin für Verbindlichkeiten sowie für Neuverbindlichkeiten nach §§ 721, 728 b I BGB nF.MüKo/Schäfer BGB
34Eine (wenn auch nur mittelbare) Eintragungspflicht folgt aus dem Umstand, dass für bestimmte Objektregister eine Voreintragungspflicht besteht. Wenn die GbR Vermögensgegenstände halten oder erwerben möchte, kommt sie nicht um eine Eintragung in das Gesellschaftsregister herum. Insbesondere ist dies der Fall bei Grundstücken und beim Halten von Anteilen anderer Gesellschaften sowie beim Halten von Rechten an Schiffen.Servatius BGB
dd) Übertragung durch Pfändung / Verpfändung des Gesellschaftsanteils
35Zwingend notwendig ist, dass die Pfändung durch einen Privatgläubiger ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter möglich ist, §§ 829, 835, 857 ZPO. Hierbei ist nicht der Gesellschaftsanteil am Gesamtvermögen Pfändungsgegenstand, sondern die Mitgliedschaft inklusive aller Rechte und Pflichten.OLG München BeckRS 2008, 18097; BeckRS 2020, 28124 Rn. 20; MüKo/Schäfer BGB
36Die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils, §§ 1273, 1280 BGB, richtet sich nach § 711 I BGB nF und fordert neben der Zustimmung der übrigen Gesellschafter, die auch konkludent erteilt werden kann,Servatius BGB
37Die Verpfändung einzelner Gesellschafterrechte ist unzulässig.Servatius BGB
ee) Formvoraussetzungen
38Die Zustimmung zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen unterliegt keinem (unmittelbaren) Formzwang, § 182 II BGB. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft Grundstücke oder GmbH-Anteile in ihrem Vermögen hält (ist abzugrenzen zum eventuell formbedürftigen Kausalgeschäft).MüKo/Schäfer BGB
39Eine Ausnahme stellt die, unter wirtschaftlicher Betrachtung, gezielte Umgehung verpflichtungsgeschäftlicher Formvorschriften (insbesondere beim Eigentumserwerb von Grundstücken und GmbH-Anteilen) dar; sodann kann sich eine Notwendigkeit für eine analoge Anwendung von §§ 311b I BGB, 15 IV GmbHG auf das Verpflichtungsgeschäft ergeben.MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB
c) Übertragung an die GbR (Abs. 1, S. 2)
40Die GbR, genauso wie die oHG, KG und partiell die PartG, können selbst keine Anteile halten. Dies unterscheidet die Personengesellschaften von den Kapitalgesellschaften und findet Begründung in den Strukturunterschieden zwischen Personengesellschaften und Körperschaften.Kritik hierzu: Priester. ZIP 2014, 245 Der Gesetzgeber sieht dies als Notwendigkeit, um widersprechende Rechtsfortbildungen zu reduzieren und zu festigen;Begr. RegE, BT-Drucksache 19/27635, 144 gleichzeitig schreibt er hierdurch die herrschende Meinung der Literatur und der Rechtsprechung nieder. Dennoch hat die Kodifizierung nur deklaratorische Wirkung, da die Rechtspraxis bereits nach dem nun kodifizierten Gesetzesstand verfuhr. Der Gesetzgeber begründet die Kodifizierung mit der drohenden Einebnung der Strukturunterscheide und der drohenden Destabilisierung der gesetzlichen Leitbilder; weiter erkennt der Gesetzgeber kein relevantes praktisches Bedürfnis.Begr. RegE, BT-Drucksache 19/27635, 144f
41Die Unfähigkeit der Haltung eigener Anteile beruhe auf der „Sozietätskostruktion der Personengesellschaft“ (K. Schmidt), d.h. dass die Gesellschaft erst durch die Beteiligung ihrer Mitlieder zu einer Personenvereinigung als solchen wird.Begr. RegE, BT-Drucksache 19/27635, 144; MüKo/Schäfer BGB
42Eine Abweichung von
43Eine Ausnahme besteht in der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einen Treuhänder.Servatius BGB
d) Vererbung von Gesellschaftsanteilen (Absatz 2)
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45Der Übergang des Gesellschaftsanteils erfolgt im Wege der erbrechtlichen Universalsukzession und die Gesellschafterstellung des Erben / der Erben in der Gesellschaft.MüKo/Schäfer BGB
46Satz 2 stellt klar, dass die Anteile auf die Erben persönlich und nicht auf die Erbengemeinschaft übergehen. Es handelt sich hierbei um eine Durchbrechung des erbrechtlichen Grundsatzes der Erbengemeinschaft,
47Die entwickelte Gestaltungsmöglichkeit der Kautelarpraxis einer qualifizierten Nachfolgeklausel für bestimmte Erben bleibt bestehen.Begr. RegE, BT-Drucksache 19/27635, 145; vgl. MüKoHGB/Karsten Schmidt/Fleischer, 5. Aufl. 2022, HGB
e) Auswirkung auf die gestaltungsrechtliche Praxis
aa) Übertragung unter Lebenden
48Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der übrigen Gesellschafter.
49Eine Änderung an der Übertragbarkeit sowie der Beschlussfassung setzt die Anpassung des Gesellschaftsvertrages voraus. In diesem kann festgelegt werden, ob die Übertragbarkeit an Voraussetzungen geknüpft wird (beispielsweise die Zustimmungsverweigerung nur aus wichtigem Grund). Andernfalls bleibt der Widerruf der Zustimmung bis zum Vollzug des Verfügungsgeschäfts möglich.Vgl. auch Henssler/Strohn GesR/Henssler, 5. Aufl. 2021, HGB
50Die Zustimmung der Mitgesellschafter kann auch pauschal im Gesellschaftsvertrag hinterlegt werden.BGH NJW 1954, 1155 Hierneben kann die Übertragbarkeit auch an besondere Voraussetzungen geknüpft sein; sodann kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden.Vgl. OLG Bremen DStR 2007, 1267; Hensler/Strohn HGB
51Ferner kann durch gesellschaftsvertragliche Regelungen die Möglichkeit von Vor- und Ankaufsrechten vereinbart werden.Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.1.1999 – 27 U 179/98 = NZG 1999, 712 (713)
bb) Übertragung von Todes wegen
(1) Einfache Nachfolgeklausel
52Absatz 1 Satz 1 regelt den Fall der einfachen Nachfolgeklausel, welche akzessorisch zur gesetzlichen und gewillkürten Erbfolge ist.Servatius BGB
53Ein Ausschluss kann durch Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Liegt kein Ausschluss durch Gesellschaftsvertrag vor, so sind die übrigen Gesellschafter möglicherweise mit einem oder mehreren neuen unerwünschten Gesellschafter(n) konfrontiert.
54Falls die Gesellschaft vereinbart, dass Anteile überhaupt nicht vererbt werden können, so sind die übrigen Gesellschafter jedoch mit Abfindungsansprüchen der Erben belastet, § 728 BGB nF.
55Pflichtteilsberechtigte sind hingegen nicht von einfachen Nachfolgeklauseln umfasst (vgl. § 1938 BGB).
(2) Qualifizierte Nachfolgeklausel
56Zwar ist eine qualifizierte Nachfolgeklausel nicht ausdrücklich in
57Auch kann der Erblasser dies in das Belieben der ihn beerbenden Erbengemeinschaft stellen.Servatius BGB
58Falls eine qualifizierte Nachfolgeklausel dennoch ins Leere laufen würde, kommt eine Umdeutung nach
59Der Inhalt einer Nachfolgeklausel ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln von Willenserklärungen zu bestimmen, §§ 133, 157 BGB, findet jedoch Grenzen in den allgemeinen Bestimmungen des Erbrechts.BGH, Urteil v. 25.5.1987 – II ZR 195/86 = NJW 1987, 989 Es können demnach nur Erben und Begünstigte der Nachfolgeklauseln als Gesellschafter in die Gesellschaft eintreten.MüKo/Schäfer BGB
60Da der Erbe unmittelbar in die Gesellschafterposition des Erblassers eintritt, haftet er auch für Altverbindlichkeiten (
(3) Eintrittsklausel
61Eintrittsklauseln sind schuldrechtliche Ansprüche, die einen Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft begründen können. Die Besonderheit zu den oben genannten Klauseln ist, dass der Anspruch keine Akzessorietät zu einer Erbfolge aufweisen muss. Daher können auch eigentlich Nichtberechtigte begünstigt werden.MüKo/Schäfer BGB
62Eintrittsklauseln sind Verträge zugunsten Dritter (
63Eine solche Ausgestaltung erfordert Regelungen im Gesellschaftsvertrag, insbesondere über die Einlageerbringung und Abfindung der Erben.Servatius BGB
64Bei Auslegungsproblemen zwischen einer Eintrittsklausel einerseits und einer Nachfolgeklausel andererseits für den Fall des Todes eines Gesellschafters, nimmt die herrschende Meinung eine Nachfolgeklausel an, mit der Begründung, dass die Rechtsfolgen zu klareren Ergebnissen, insbesondere weniger gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsproblemen, führt.Servatius BGB
65Der Unterschied der Eintritts- zur Nachfolgeklausel liegt darin, dass, wenn der Tod eines Gesellschafters eintritt, der Berechtigte nicht unmittelbar in die Stellung des verstorbenen Gesellschafters eintritt; vielmehr hat er die Wahlmöglichkeit, in die Gesellschaft einzutreten oder abzulehnen (vgl. zuvor). Die Gesellschaft wird unter den übrigen Gesellschafter fortgesetzt.
2) Literaturstimmen
Prof. Dr. Servatius, Wolfgang, in: Servatius GbR/Servatius, 1. Aufl. 2023, BGB § 711
Dr. Schäfer, Carstens, in: MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 711
Prof. Dr. Wertenbruch, Johannes“ „Das MoPeG – die Reform des Rechts der Personengesellschaften“, JZ 3/2023, 78
Schunke, Daniel“ „Gesellschafterwechsel im Recht der Personengesellschaften“, Juristische Ausbildung 2022(11): 1287–1298
Prof. Dr. Wertenbruch, Johannes“ „Der BMJV-Referentenentwurf eines MoPeG, Wertenbruch“, GmbHR 2021, 1-7
Prof. Dr. Habersack, Matthias: „Modernisierung der Personengesellschaftsrechts - aber wie?“, ZGR 2020, 539–568
Bochmann, Christian: „Gesellschafterwechsel, Ausscheiden und Auflösung im Mauracher Entwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, ZGR Sonderheft 23 (2021) 22 ff.
Rubner/Leuering: „Das neue GbR-Recht nach MoPeG“, NJW-Spezial 2023, 15
3) Häufige Paragraphenketten
Häufige Paragraphenketten
I:
§ 708 BGB nF: bzgl. d. dispositiven Regelungen des Abschnitts§ 711a BGB nF: bzgl.§ 711 I 1 BGB nF§ 712 BGB nF: bzgl§ 711 I 1, II BGB nF
II:
§ 723 BGB nF: bzgl. des Ausscheidens aufgrund Todes wegen§ 724 BGB nF: bzgl. der Einräumung von Kommanditistenstellung§ 730 BGB nF: bzgl. Auflösung der Gesellschaft und Auflösungsklauseln§ 728 BGB nF: bzgl. Abfindungsansprüche§ 1992 BGB : bzgl. Allgemeine erbrechtliche Ansprüche und Verweise.
4) Prozessuales
66Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach den allgemeinen Regelungen. Der Erbe, welcher einen Abfindungsanspruch nach
67Wenn sich der Erbe auf eine qualifizierte Erbfolge beruft, muss er darlegen und beweisen, dass er durch diese Erbfolge Begünstigter geworden ist.
68Wenn die Gesellschaft den Begünstigten in Anspruch nehmen will, hat sie die Umstände darzulegen und zu beweisen, dass der Erbe als Gesellschafter zu behandeln ist. Will ein Gesellschaftsgläubiger den Erben in die Haftung nehmen, muss dieser die allgemeinen Voraussetzungen und den Eintritt in die Gesellschafterstellung durch die Sondererbfolge beweisen.
69Im Falle der Eintrittsklausel trägt der Begünstigte die Darlegungs- und Beweislast, dass die Klausel wirksam vereinbart wurde und die Voraussetzungen für den Eintritt bestehen.