§ 723 Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:
- 1. Tod des Gesellschafters;
- 2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;
- 3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;
- 4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
- 5. Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.
(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Ausschließung aus wichtigem Grund nicht vor Mitteilung des betreffenden Beschlusses an den auszuschließenden Gesellschafter.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
I. Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Mit der Reform des Personengesellschaftsrechts wurde zum 01.01.2024 mit den §
1. Folgen des Ausscheidens
2Wenn ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin aus der Gesellschaft ausscheidet, wird die Gesellschaft mit den verbliebenen Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen fortgesetzt. Ein Fortbestehen ist allerdings nur möglich, wenn mehr als eine Person in der Gesellschaft verbleibt. Denn eine einzelne Person kann keine „Gesellschaft“ in dem Sinne bilden, dafür braucht es stets mindestens zwei oder mehr Personen. Verbleibt nur eine einzelne Person, erlischt die Gesellschaft von Gesetzes wegen (
3Wie so oft gilt auch hier: Die Gesellschafter und Gesellschafterinnen können im Gesellschaftsvertrag stattdessen regeln, dass sich die GbR auflöst. Das entsprach der alten Rechtslage bis 31.12.2023 und ist auch jetzt noch der gesetzliche Regelfall für die nicht rechtsfähige GbR (eine sog. Innengesellschaft), die nicht im Rechtsverkehr nach außen auftritt. Bei einer solchen Gesellschaft führt das Ausscheiden eines Gesellschafters bzw. einer Gesellschafterin grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft (
4Beim Tod einer Person kann im Gesellschaftsvertrag stattdessen auch vereinbart werden, dass die Gesellschaft mit den oder dem Erben fortgeführt wird (sog. Nachfolgeklausel,
5Die ausgeschiedene Person (bzw. ihre Erben) hat ggf. Anspruch auf Zahlung einer Abfindung und auf Befreiung von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft (
2. Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters bzw. einer Gesellschafterin aus der Gesellschaft
6Das Gesetz zählt die Gründe auf, weshalb eine Person aus einer GbR ausscheidet. Dazu zählen der Tod des Gesellschafters bzw. der Gesellschafterin (Nr. 1) oder seine oder ihre Kündigung (Nr. 2, mehr dazu in
7Außerdem können durch Gesellschaftsvertrag weitere Gründe für das Ausscheiden einer Person aus der GbR vereinbart werden (
3. Zeitpunkt des Ausscheidens
8Mit Eintritt des Ausscheidungsgrundes scheidet die betroffene Person aus der Gesellschaft aus (
4. Steuerliche Auswirkungen des Ausscheidens
9Erhält die ausscheidende Person eine Abfindung (
10Erhält die ausscheidende Person auf Grund der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag keine Abfindung oder nur eine geringere Abfindung als der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils, kann das bei den verbleibenden Gesellschaftern zu einer Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerpflicht führen (
11Wird die GbR durch das Ausscheiden einer Person auf Grund einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag aufgelöst (sog. Auflöseklausel), liegt eine einkommensteuerpflichtige Betriebsaufgabe vor (
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
12Die Norm regelt die gesetzlichen Gründe, aus denen ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus der Gesellschaft ausscheidet. Abweichend von der bisherigen gesetzlichen Regelung in
2) Zusammenfassung der Rechtsprechung
Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Abfindungsausschluss bzw. Abfindungsbeschränkung
Bislang sah der Bundesgerichtshof in dem Ausschluss der Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen, auch verbunden mit einem Ausschluss der Abfindung für die Erben, i.d.R. keine Schenkung, da sie nicht zur Bereicherung der Mitgestellschafter erfolge, sondern zum Schutz der Gesellschaft. Bei wechselseitigen Ausschluss liege zudem ein aleatorisches Geschäft vor, das nicht als unentgeltlich zu qualifizieren sei (BGH v. 26.3.1981 – IVa ZR 154/80, NJW 1981, 1956 unter 2.b; v. 20.12.1965 – II ZR 145/64, WM 1966, 367; obiter dictum zu