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von Göler (Hrsg.) / Marc Laukemann, Elisa Roggendorff / § 728
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§ 728 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters

(1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 721 zu befreien.

(2) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1§ 728 BGB regelt die Frage, welche Ansprüche dem ausscheidenden Gesellschafter für den Verlust seiner Mitgliedschaft zustehen.

2Der ausscheidende Gesellschafter erhält für diesen Verlust einen Abfindungsanspruch, der dem Wert seines Geschäftsanteils entsprechen sein soll (§ 728 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). Anders als noch nach § 738 Abs. 1 S. 2 Var. 3 BGB a.F. knüpft die Wertberechnung hier nicht unmittelbar an den fiktiven Auseinandersetzungsanspruch an. Der Abfindungsanspruch kann gem. § 728 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bereits im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Soweit erforderlich, kann der Wert des Gesellschaftsanteils gem. § 728 Abs. 2 geschätzt werden.

3Außerdem kann er von den Mitgesellschaftern Schuldbefreiung (§ 728 Abs. 1 S. 2 BGB) bzw. Sicherheitsleistung hinsichtlich derjenigen Verbindlichkeiten verlangen, die sich aus seiner Gesellschafterstellung ergeben.

4Jedoch kann der ausgeschiedene Gesellschafter nicht mehr die Rückgabe der überlassenen Gegenstände (§ 738 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB a.F.) verlangen.

5Für OHG, KG und PartG enthält das Gesetz keine speziellen Regelungen über die Abfindung beim Ausscheiden. Daher ist § 728 BGB auch auf diese Gesellschaften entsprechend (analog) anzuwenden. Darüber hinaus ist § 728 BGB analog auch bei der Ermittlung der Abfindungszahlung eines ausscheidenden Gesellschafters einer GmbH zu berücksichtigen.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

Welche Folgen hat das Ausscheiden eines Gesellschafters?

6Die Antworten auf diese Frage sind, soweit sie das Innenverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft betreffen, in den §§ 728 bis 728b geregelt.

Folge 1:

7Der Gesellschaftsanteil geht auf die verbleibenden Gesellschafter über bzw. „wächst“ diesen an (sogenannte dingliche Wirkung des § 712 Abs.1, auch „Anwachsung“ genannt).

2) Prozessuales

Was ist die wichtigste prozessuale Folge des Ausscheidens?

70Nach ständiger Rechtsprechung des BGH führt das Ausscheiden eines Gesellschafters (ebenso wie die Auflösung der Gesellschaft) grundsätzlich dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbstständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen kann (sogenannte „Durchsetzungssperre“).

3) Anmerkungen

90Der Verlustanteil nach § 728a BGB berechnet sich grundsätzlich nach § 722 BGB im Verhältnis der Beteiligung bzw. vertraglichen Regelung. Neben der Haftung für Fehlbeträge treten offene Sozialansprüche (d.h. Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis s.o.), soweit diese nicht bereits Eingang in die Abfindungsbilanz gefunden haben.

91Fehlbetrag ist die Summe, um den das Passivvermögen (Gesamthandsverbindlichkeiten einschließlich derjenigen gegenüber Gesellschaftern sowie Wert der zurückerstatteten Einlagen) das Aktivvermögen übersteigt. Ein negatives Kapitalkonto des Ausgeschiedenen begründet als solches keinen Anspruch der Gesellschaft gegen ihn, sondern bildet einen Posten für die Fehlbetragsrechnung. Vgl. BGH, Urteil vom 3. 5. 1999 - II ZR 32–98.


Fußnoten