§ 728 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
(1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 721 zu befreien.
(2) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1
2Der ausscheidende Gesellschafter erhält für diesen Verlust einen Abfindungsanspruch, der dem Wert seines Geschäftsanteils entsprechen sein soll (
3Außerdem kann er von den Mitgesellschaftern Schuldbefreiung (
4Jedoch kann der ausgeschiedene Gesellschafter nicht mehr die Rückgabe der überlassenen Gegenstände (
5Für OHG, KG und PartG enthält das Gesetz keine speziellen Regelungen über die Abfindung beim Ausscheiden. Daher ist
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
Welche Folgen hat das Ausscheiden eines Gesellschafters?
6Die Antworten auf diese Frage sind, soweit sie das Innenverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft betreffen, in den §
Folge 1:
7Der Gesellschaftsanteil geht auf die verbleibenden Gesellschafter über bzw. „wächst“ diesen an (sogenannte dingliche Wirkung des
2) Prozessuales
Was ist die wichtigste prozessuale Folge des Ausscheidens?
70Nach ständiger Rechtsprechung des BGH führt das Ausscheiden eines Gesellschafters (ebenso wie die Auflösung der Gesellschaft) grundsätzlich dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbstständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen kann (sogenannte „Durchsetzungssperre“).
3) Anmerkungen
90Der Verlustanteil nach
91Fehlbetrag ist die Summe, um den das Passivvermögen (Gesamthandsverbindlichkeiten einschließlich derjenigen gegenüber Gesellschaftern sowie Wert der zurückerstatteten Einlagen) das Aktivvermögen übersteigt. Ein negatives Kapitalkonto des Ausgeschiedenen begründet als solches keinen Anspruch der Gesellschaft gegen ihn, sondern bildet einen Posten für die Fehlbetragsrechnung. Vgl. BGH, Urteil vom 3. 5. 1999 - II ZR 32–98.