§ 771 Einrede der Vorausklage
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Definitionen
1. Bedeutung
1a) Die Vorschrift ist nicht Ausfluss der akzessorischen Haftung des Bürgen. Vielmehr zieht sie die Konsequenz aus der Tatsache, dass Hauptschuldner und Bürge nicht gesamtschuldnerisch haften, sondern die Haftung des Bürgen nur hilfsweise neben (oder besser „hinter“) die Haftung des Hauptschuldners tritt.
b) Die Norm muss immer im Zusammenhang mit
c) Die Bedeutung der Vorschrift in der Rechtspraxis ist sehr gering, weil auf Betreiben des Gläubigers regelmäßig der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet (siehe
d) Nach allgemeiner Meinung kann sich der Ausfallbürge (vgl.
2. Rechtsfolgen
2a)
b) Die Einrede der Vorausklage verzögert die Inanspruchnahme des Bürgen.
3. Anforderungen an den Vollstreckungsversuch
3Besteht die Einrede der Vorausklage, sind die Anforderungen an den Vollstreckungsversuch, den der Gläubiger unternehmen muss, gering und im Wesentlichen formaler Natur.
a) Der Gläubiger muss gegen den Hauptschuldner nur einen Vollstreckungsversuch unternehmen, um die Einrede der Vorausklage durch den Bürgen auszuräumen. Dies gilt auch dann, wenn sich nach dem Vollstreckungsversuch die Vermögensverhältnisse des Bürgen verbessern und der Gläubiger dies weiß. (Bankrechtskommentar/Hoffmann,
Jede Vollstreckung ist ausreichend, auf die Art des Vollstreckungstitels kommt es nicht an. Es muss keinesfalls eine Klage vorausgegangen sein. Besteht ein Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft, verlangt
b)
c) Gibt es mehrere Hauptschuldner, weil diese als Gesamtschuldner oder wie Gesamtschuldner (z.B. Gesellschafter einer oHG) haften, muss der Gläubiger gegen jeden Hauptschuldner einen Vollstreckungsversuch durchführen. Dies ist für Einzelfallkonstellationen streitig, ergibt sich aber aus dem nachrangigen Charakter der Haftung des Bürgen.
d) Erhebt der Nachbürge (vgl.