§ 768 Einreden des Bürgen
(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.
(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Definitionen
a) Bedeutung und Anwendungsbereich der Norm, Abgrenzung
aa) Grundsatz
Das BGB setzt die rechtlichen Konsequenzen aus der Akzessorietät der Bürgschaft – recht unsystematisch – in
Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und in der Praxis letztlich auch ohne große Bedeutung. Entscheidend ist, ob sich eine Begrenzung der Haftung des Bürgen aufgrund der strengen Akzessorietät der Bürgschaft begründen lässt. Nicht entscheidend ist, ob dies aus der einen oder anderen gesetzlichen Regelung herzuleiten ist.
bb) § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB
Demgegenüber hat
cc) Einwendungen des Hauptschuldners
Demgegenüber kann sich der Bürge auch auf Gestaltungsrechte berufen, die dem Hauptschuldner zwar zustehen, die er aber noch nicht ausgeübt hat. Dies ergibt sich allerdings aus
Dagegen kann der Bürge sich nicht auf ein noch nicht ausgeübtes Wahlrecht des Hauptschuldners im Sinne des
Dem Bürgen stehen weiterhin Einreden des Hauptschuldners nicht zu, die dem Sicherungszweck der Bürgschaft widersprechen.
Dies kann durch Verzicht des Bürgen auf einzelne oder alle Rechte des
b) Verteidigungsmittel des Bürgen gegen den Gläubiger aus dem Bürgschaftsvertrag
Der Bürge kann selbstverständlich nicht nur Einwendungen und Einreden des Hauptschuldners gegen die Hauptschuld geltend machen, sondern seine „eigenen“ Einwendungen und Einreden, die er gegen den Gläubiger aus dem Bürgschaftsvertrag oder aus anderen Rechtsgründen hat, die nichts mit der Hauptschuld zu tun haben. Auch dies ist kein Fall des
Beispiele hierfür sind:
- Vertragsverletzungen (z.B. Aufklärungspflichten) des Gläubigers bei Abschluss des Bürgschaftsvertragessiehe
§ 765 Rdn. 17 - Verjährung der Bürgschaftsforderung des Gläubigers gegen den Bürgensiehe
§ 765 Rdn. 20 - Anfechtung des Bürgschaftsvertrages
- Nichtigkeit der Bürgschaftsverpflichtung gemäß
§ 138 BGB siehe§ 765 Rdn. 11 - Reduzierung der Bürgschaftsforderungen auf den Anlasskreditsiehe
§ 765 Rdn. 7 - Verletzung von Treuepflichten gegenüber dem Bürgen in der Verwertung sonstigen Sicherungsgutessiehe
§ 765 Rdn. 19
3c) Beispiele zur Anwendung des § 768 BGB
Nach alledem beschränkt sich
- Mängeleinreden
- Anspruch des Hauptschuldners auf Vertragsanpassung wegen c.i.c. des GläubigersBGH in NJW 1999, 2032 - 11. Februar 1999 IX ZR 352/97
- Stillhalteabkommen zwischen Gläubiger und HauptschuldnerOLG Hamm in WM 1995, 153 20. Juni 1994 11 W 80/93 (aber: Einzelfallbetrachtung!)
- Verjährung der Hauptschuld, auch nach rechtskräftiger Verurteilung des BürgenBGHZ 139, 214 9. Juli 1998 IX ZR 272/96 Nenninger, Bankrechtliche Verhandlungsstrategien, S. 53
- Zurückbehaltungsrecht des Hauptschuldners gegen den GläubigerBGH in NJW 2010, 1284 - 8. Dezember 2009 XI ZR 181/08
- unwirksame Sicherungsvereinbarung zwischen Gläubiger und HauptschuldnerBGH in NJW 2009, 1664 - 12. Februar 2009 VII ZR 39/08 OLG Frankfurt, Urteil vom 27. September 2012, Aktenzeichen 5 U 7/12 LG Wiesbaden, Urteil vom 13. September 2013, Aktenzeichen 13 O 23/13