Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Bernd Nenninger / § 766

§ 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Definitionen

a) Grundsatz

Ein Bürgschaftsvertrag ist nur wirksam, wenn der Bürge das Bürgschaftsversprechen schriftlich erteilt.

b) Welche Erklärungen bedürfen gemäß § 766 BGB der Schriftform?

aa) § 350 HGB ist lex specialis zu § 766 BGB.

Deshalb ist das Bürgschaftsversprechen eines Kaufmannes, soweit die Bürgschaft für ihn Handelsgeschäft ist, formfrei.


Fußnoten