§ 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
11) Begriff (= Definition)
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des so genannten Hauptschuldners) verpflichtet für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen.
22) Bedeutung
a) Geschichtliche Dimension
Bürgschaften sind ein sehr altes Rechtsphänomen von unverändert hoher Alltagsrelevanz.
Bereits das Alte Testament warnt an verschiedenen Stellen vor der Übernahme von Bürgschaften (besonders eindringlich: Sprüche 6).
Bedeutende literarische Werke setzen sich mit Bürgschaften auseinander. Während Homer (Odyssee 8, 344-359) und Schiller (Ballade „Die Bürgschaft“) moralische Verpflichtungen und keine Bürgschaft als Kreditsicherheit im Rechtssinne thematisieren, setzen sich andere klassische und insbesondere zeitgenössische Autoren mit den Gefahren der Bürgschaft als Mittel der Kreditsicherung auseinander, z.B. Honorè de Balzac („Cäsar Birotteaus Größe und Niedergang“) oder Thomas Jonigk (Theaterstück „Martin Salander“).
b) Wirtschaftliche Bedeutung
Die volkswirtschaftliche Bedeutung von Bürgschaften ist enorm. Während Banken im Jahr 2013 ein hohes Gesamtvolumen von mehreren Milliarden Euro als Bankbürgschaften ausgelegt haben, haben sie selbst etwa 1/5 dieses Betrages an Bürgschaften als Kreditsicherheit zur Verfügung gestellt bekommen.
33) Abgrenzung
a) Allgemeine Grundsätze
Die Bürgschaft ist die wichtigste akzessorische Personalsicherheit des deutschen Rechtskreises. Sie ist eine Drittsicherheit.
Akzessorisch sind Sicherheiten, wenn die gesicherte Forderung Rechtsgrund (Causa) für Bestellung, Fortbestand und Wegfall der Sicherheit ist. Die Akzessiorität der Bürgschaft durchbricht folglich das Abstraktionsprinzip. Dementsprechend sind abstrakte Sicherheiten unabhängig von Bestellung, Fortbestand oder Wegfall der gesicherten Forderung.
Personalsicherheit ist die persönliche Haftung eines Rechtssubjekts zur Sicherung der Schuld eines anderen Rechtssubjektes. Realsicherheit ist die Hingabe eines konkreten Vermögenswertes zur Sicherung eines Kredites (und zwar eines eigenen Kredites oder des Kredites einer dritten Person).
Drittsicherheit ist die Sicherheit, die eine Person zur Sicherheit einer Schuld hingibt, die nicht selbst Schuldner dieser Schuld ist.
Hieraus ergeben sich die Grundsätze, wie eine Bürgschaft von verwandten Sicherungsmitteln abzugrenzen ist.
b) Verwandte Sicherungsmittel
aa) Garantie
Die Garantie ist eine abstrakte Realsicherheit, und zwar Drittsicherheit. Sie begründet folglich eine vom Hauptschuldverhältnis unabhängige Verpflichtung. Der Garant kann keinerlei Einwendungen und Einreden aus dem Grundgeschäft erheben, wenn der Gläubiger ihn in Anspruch nimmt. Aus den im konkreten Einzelfall getroffenen Vereinbarungen ist das gewollte Rechtsgeschäft zu ermitteln.
bb) Schuldmitübernahme (Schuldbeitritt)
Der Schuldbeitritt begründet eine eigenständige Verpflichtung des Beitretenden gegenüber dem Gläubiger, bisheriger Schuldner und Beitretender haften für die Erfüllung der Hauptschuld als Gesamtschuldner.
44) Besondere Arten der Bürgschaft
a) Nachbürgschaft
Der Nachbürge steht dem Gläubiger dafür ein, dass der Bürge (der dann als „Vorbürge“ bezeichnet wird) die Bürgschaftsforderung bedient, wenn er in Anspruch genommen wird.
b) Rückbürgschaft
Der Rückbürge steht dem Bürgen dafür ein, dass der Hauptschuldner die auf den Bürgen übergegangene Hauptforderung bedient, wenn der Gläubiger den Bürgen in Anspruch genommen hat.
c) Ausfallbürgschaft
Die Ausfallbürgschaft ist keine „eigenständige“ Form der Bürgschaft, sondern lediglich eine gewöhnliche Bürgschaft, bei der der Gläubiger gegenüber dem Bürgen erhöhte Verpflichtungen zur Durchsetzung der gesicherten Forderung gegen den Hauptschuldner übernommen hat.
d) Selbstschuldnerische Bürgschaft, § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB (siehe dort)
e) Mitbürgschaft, § 769 BGB (siehe dort)
f) Bürgschaft auf erstes Anfordern
Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist eine Form der Bürgschaft, bei der der Bürge bei Inanspruchnahme zunächst zahlen muss, wenn bestimmte formelle Voraussetzungen vorliegen. Einwendungen des Bürgen sind nur beachtlich, wenn sie unstreitig oder sonst liquide beweisbar sind. Alle anderen Einwendungen kann der Bürge nur nach Zahlung in einem Rückforderungsprozess gegen den Gläubiger geltend machen. Die Übergänge der Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Garantie sind fließend, es kommt auf die vertragliche Ausgestaltung im Einzelfall an.
g) Andere
Da die Bürgschaft von enormer Bedeutung im Wirtschaftsleben ist, gibt es eine Vielzahl von weiteren Ausprägungen und typisierten Ausgestaltungen.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Definitionen
Bürgschaftsvertrag
5a) Vertragsverhältnisse
aa) Gesicherte Schuld: Gläubiger und Schuldner der Hauptschuld
Die Hauptschuld (meist Darlehen, aber auch Mietvertrag, Werkvertrag usw.) regelt das Verhältnis zwischen Gläubiger und Hauptschuldner. Die Stellung der Bürgschaft ist Pflicht des Hauptschuldners oder Voraussetzung für die Leistung des Gläubigers (z.B. Auszahlungsvoraussetzung des Darlehens).
bb) Bürgschaftsvertrag: Gläubiger und Schuldner der Bürgschaftsschuld
Der Bürgschaftsvertrag regelt das Verhältnis zwischen Gläubiger und Bürge.
cc) Avalverhältnis: Bürge und Hauptschuldner
Das Avalverhältnis regelt das Innenverhältnis zwischen Bürge und Hauptschuldner. Es gibt den Rechtsgrund für das Eingehen der Bürgschaft – meist ein Auftrag oder ein Geschäfts-Besorgungsvertrag (beim Stellen einer Bankbürgschaft in Form eines Avalkreditvertrages).
6b) Gesicherte Forderungen
Der Bürgschaftsvertrag enthält – ausdrücklich oder konkludent – eine Sicherungszweckerklärung. Diese bestimmt, welche Forderung durch die Bürgschaft gesichert ist.
Die Praxis unterscheidet – wie bei anderen Sicherheiten auch – zwischen engen und weiten Sicherungszweckerklärungen. Enge Sicherungszweckerklärungen bezeichnen präzise und konkret einzelne Forderungen, für deren Erfüllung sich der Bürge verbürgt. Weite Sicherungszweckerklärungen regeln, dass der Bürge sich für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen des Hauptschuldners verbürgt.
7aa) Beschränkung auf den Anlasskredit
Mit der Entscheidung BGHZ 126, 174 hat der IX. Zivilsenat seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer formularmäßigen Bürgschaft zur Sicherungszweckerklärung (Absicherung aller bestehenden und zukünftigen Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung) aufgegeben und entschieden, dass eine solche Bürgschaft grundsätzlich gegen die §§ 3, 9 AGBG (jetzt
Eine solche weitere Sicherungszweckerklärung über den Anlasskredit hinaus ist für den Bürgen überraschend im Sinne des
Wird allerdings eine formularmäßige Bürgschaft weder aus Anlass der Gewährung bestimmter Tilgungsdarlehen noch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Begründung oder Erweiterung eines Kontokorrentkredits erteilt, so greift §305 c BGB) nicht ein.BGHZ 132, 6; BGHZ 142, 213; BGH in NJW 1997, 3230
Außerdem verstößt diese Erstreckung der Bürgschaft über den Anlasskredit hinaus auch gegen
Somit bildet das aktuelle Sicherungsbedürfnis des Gläubigers zum Zeitpunkt der Bürgschaftsabteilung die Höchstgrenze der Bürgenhaftung. Dies betrifft sowohl Verträge, die zum Zeitpunkt der Bürgschaft noch nicht geschlossen waren, als auch nachträgliche Vertragserweiterungen oder spätere Erhöhungen der Kreditlinie eines Kontokorrentkredites.BGHZ 132, 6; BGHZ 137, 153; OLG Rostock in WM 1998, 446
Eine formularmäßige Bürgschaft mit weiterer Sicherungszweckerklärung erstreckt sich jedoch wirksam auf künftige Ansprüche gegen den Hauptschuldner, die schon bei Vertragsschluss nach Grund und Umfang klar und übersichtlich abgesteckt sind.BGHZ 137, 153; BGHZ 151, 229; BGH in NJW 1998, 2815; BGH in NJW 1997, 3230
Dies bedeutet, dass die Erstreckung einer formularmäßigen Bürgschaft auf roll-over-credit Kreditprolongationen oder Stundungen möglich ist, wenn der Kredit von Laufzeit und Zinskonditionen abgesehen unverändert bleibt und eine solche Maßnahme durch den Zweck des Kredits oder auf andere Weise bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages bereits angelegt war und der Bürgschaftserklärung zu entnehmen ist, dass es sich auf eine solche Prolongation und Stundung beziehen soll.Nobbe, Bankrecht, Rdn. 1157
Ein Verstoß gegen §
Mit anderen Worten:
Eine formularmäßige Bürgschaft mit unwirksam weiter Sicherungszweckerklärung sichert danach nur noch den oder die Anlaßkredite bzw. einen limitierten Kontokorrentkredit bis zur Höhe des vereinbarten Kreditlimits.BGHZ 153, 293 BAG, Urteil vom 27. April 2000 - Az.: 8 AZR 286/99; BGHZ 143, 95; BGH in NJW 1998, 2815; OLG Rostock in WM 1998, 446; BGH in NJW 1997, 3230; BGH in NJW 1996, 924
Bei einem unlimitierten Kontokorrentkredit beschränkt sich die Verpflichtung des Bürgen der Höhe nach dem Kreditsaldo am Tag seiner Bürgschaftserklärung. Der nächste Rechnungsabschluss ist nicht maßgebend.BGH in NJW 1998, 450; BGH in NJW 1998, 285
Der Gläubiger muss darlegen und beweisen, dass die Bürgschaft die geltend gemachte Hauptschuld umfasst.BAG, Urteil vom 27. April 2000 - Az.: 8 AZR 286/99; BGHZ 143, 95; BGH in NJW 1998, 2815; BGH in NJW 1997, 3230; BGH in NJW 1996, 1470
Dies gilt auch für summenmäßig nicht begrenzte formularmäßige Bürgschaften. Eine Höchstbürgschaft ist eine formularmäßige Erstreckung der Bürgenhaftung über den Anlasskredit hinaus. Sie ist mit dem Leitbild des
Eine nachträgliche Erweiterung des gesicherten Darlehens oder eine spätere Erhöhung des Kontokorrentkredits ist daher von der Bürgschaft selbst dann nicht gedeckt, wenn sie über den Höchstbetrag nicht hinausgeht.BGHZ 142, 213; BGH in NJW 1998, 2815; in NJW 1996, 2369 Dagegen ist eine Höchstbetragsbürgschaft über den Anlasskredit hinaus auf alle gegenwärtig bestehenden Ansprüche wirksam und verstößt nicht gegen
Eine solche Bürgschaft kann jedoch überraschend sein, wenn die Bürgschaft aus Anlass der Gewährung eines bestimmten Kredites übernommen wird, sich aber auf alle gegenwärtig bestehenden Ansprüche erstrecken soll, die dem Bürgen nicht offenbart werden; hieran ändert die summenmäßige Begrenzung der Bürgschaft nichts. Dies ergibt sich aus
Für einen Hinweis, der den Überraschungseffekt ausräumen könnte, ist die Gläubgierbank darlegungs- und beweispflichtig.OLG Rostock ebenda
Die Bürgschaft deckt auch das Eigenkapitalersatzrisiko ab, wenn der Bürge den eigenkapitalersetzenden Charakter des gesicherten Gesellschafterdarlehens kennt.BGH, Urteil vom 05. April 2011 - Az.: II ZR 279/08; BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - Az.: XI ZR 331/07; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25. Mai 2007 - Az.: 25 U 120/04; BGH in NJW 1996, 1341
8c) Umfang der Sicherung
aa) Nebenforderungen
Der Bürge haftet auch für Zinsen der Hauptforderung und vertragliche Kosten (Provisionen usw.), sofern dies – auch konkludentPalandt/Sprau, BGB,
Dies gilt jedoch grundsätzlich nicht bei Höchstbetragsbürgschaften über den Höchstbetrag der Bürgschaft hinaus. Eine Formularklausel, nach der sich der Höchstbetrag einer Bürgschaft um die Beträge erhöht, die als Zinsen, Provisionen, Spesen, Kosten usw. anfallen oder durch die Geltendmachung entstehen, ist überraschend und daher unwirksam.BGHZ 130, 19; OLG München in ZIP 1998, 731; OLG Stuttgart in NJW - RR 1997, 301; OLG Hamm in WM 1995, 1872
bb) Ersatzansprüche
Hat der Gläubiger die Gelder ausgezahlt, deren Rückzahlung die Bürgschaft sichern soll, und ist das Rechtsverhältnis, das der Hauptschuld zu Grunde liegt, unwirksam, so dass der Rückzahlungsanspruch des Gläubigers gegen den Hauptschuldner
9d) Konsequenzen der Akzessorietät bei Begründung und Erlöschen der Bürgschaftsschuld
aa) Auswechslung des Schuldners
Die Schuldnerauswechselung zerstört die Akzessorietät der BürgschaftOLG München in WM 1998, 1966, es sei denn, die Bürgschaft ist ausdrücklich zur Sicherung der Schuld des Rechtsnachfolgers gewährt.BGH in NJW 2003, 223; OLG Brandenburg, Urteil vom 05. Dezember 2001 - Az.: 14 U 4/01; BGH in NJW 1999, 2231; BGH in NJW 1996, 717
10bb) Umschuldung
Eine Umschuldung der gesicherten Schuld mit echter Novation (z.B. durch Zusammenfassung diverser Darlehen unter einer Schuld mit neuem Darlehnsvertrag und neuer Darlehenssumme) zerstört die Akzessiorität der Bürgschaft auch dann, wenn Gläubiger, Schuldner und Schuldsumme unverändert bleiben. Eine bloße Vergabe neuer Darlehenskontonummern ohne rechtliche Veränderung der gesicherten Schuld lässt die Bürgschaft unberührt.
11cc) Sittenwidrige Überforderung des Bürgen
Zwei Entscheidungen des BundesverfassungsgerichtsBVerfGE 98, 214 und BVerfGE in NJW 1994, 2749 führten zu einer grundlegenden Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften.
Die Rechtsprechung auch nach der Rechtsprechungsänderung war lange Zeit geprägt von unterschiedlichen Rechtsansichten des IX. und des XI. Senats des Bundesgerichtshofs zu Detailfragen.
Die Wege der Rechtsprechung sind verschlungen. Folgende Grundsätze lassen sich herausarbeiten:
12(1) Gemeinsamkeiten bei allen Bürgen:
Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.BGHZ 136, 347; BGHZ 137, 329; BGH in NJW 2000, 1182; BGH in NJW 1998, 2138; BGH in NJW 1996, 1274
Es ist stets eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Deshalb sind auch in die Betrachtung, ob eine Klausel im Sinne des
Die Beweislast für alle Tatbestandsmerkmale der Sittenwidrigkeit trägt der Bürge.BGHZ 134, 325; BGHZ 151, 316; BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - Az.: IX ZR 198/98; BGHZ 146, 37; BGH in NJW 1997, 3230; BGH in NJW 1996, 513
13(2) Bürgschaft von jungen erwachsenen Kindern:
Bei der Leistungsfähigkeit kommt es ausschließlich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des bürgenden Kindes an.BGH in NJW 2000, 1185; BGH in NJW 1997, 52; BGH in NJW 1997, 940
Es ist das voraussichtliche, durchschnittliche monatliche Einkommen nach Ausbildung zu berücksichtigen.BGH wie vor Nach der Rechtsprechung des 9. Senates müssten die Eltern gegen
14(3) Bürgschaften von Ehegatten/Lebenspartnern
Beispiele:
Unbeschränkte Bürgschaft einer vermögenslosen Verlobten, Schreinergesellin im Betrieb ihres Lebensgefährten mit einem Monatsnettoeinkommen von DM 3.500,00 für Verbindlichkeiten des Verlobten über 900.000,00 DMBGHZ 136, 347; BGH in NJW 2000, 1182; BGH in NJW 2000, 1185; unbeschränkte Bürgschaft über 100.000,00 DM und Mithaftung über 200.000,00 DM einer 31 Jahre alten vermögenslosen Ehefrau und Mutter eines Kindes, Einkommen circa 2.300,00 DM brutto aus Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes, für ExistenzgründungskreditBGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - Az.: XI ZR 10/98; BGH in NJW 1996, 513.
Ehegatten und Lebensgefährten werden gleichgestellt.BGH in NJW 2000, 1182; OLG Frankfurt in MDR 1998, 848; BGH in NJW 1997, 1005; BGH in NJW 1997, 3372
Seit 1997 geht der Bundesgerichtshof wohl davon aus, dass die Verhältnisse des Hauptschuldners bei Ehegatten nicht zu berücksichtigen sind.BGHZ 134, 325; BGHZ 136; 347; BGH in NJW 1999, 85; BGH in NJW 1999, 58
Zu berücksichtigen sind Einkommen und Vermögen des Bürgen.OLG Braunschweig, Urteil vom 08. Oktober 2003 - Az.: 3 U 69/03; BGH in NJW 1998, 450; BGH in NJW 1996, 1470; BGH in NJW 1995, 1886
Eine spätere Erbschaft hat als Vermögen außer Betracht zu bleiben.BGHZ 151, 34; BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - Az.: IX ZR 198/98; BGHZ 146, 37; BGH in NJW 1999, 58
Die objektive, finanzielle Überforderung eines Ehegatten oder Lebenspartners allein macht die Bürgschaft grundsätzlich noch nicht sittenwidrig. Es müssen vielmehr grundsätzlich weitere, der Bank zurechenbare Umstände hinzutreten, durch die ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern hervorgerufen wird, die die Verpflichtung des Bürgen unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Gläubigers rechtlich nicht mehr hinnehmbar erscheinen lässtBGHZ 128, 230; BGHZ 132, 328; BGHZ 134, 325; BGHZ 136, 347; BGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - Az.: XI ZR 10/98; BGH in NJW 1998, 2138; BGHZ 132, 328; BGH in NJW 1996, 513; BGH in NJW - RR 1996, 163(Bürgschaft über 95.000,00 DM einer 23 Jahre alten vermögens- und einkommenslosen Ehefrau und Mutter von zwei Kindern ohne abgeschlossene Berufsausbildung); BGH in NJW 1995, 1886
Auf Unkenntnis der finanziellen Überforderung kann sich die Bank grundsätzlich nicht berufen.BGH in NJW 2002, 2705; BGHZ 146, 37; BGH in NJW 1999, 58; BGH in NJW 1996, 513
15(4) Zusätzlich erforderliche Umstände
Grundsätzlich sind zusätzliche Umstände erforderlich, um die Sittenwidrigkeit zu begründen:
- Verharmlosung des Risikos, des Umfangs oder der Tragweite der übernommenen Bürgenhaftung durch den GläubigerNobbe, Bankrecht, Rdnr. 1061; Verschweigen ungewöhnlicher und schwerwiegender, dem Bürgen ersichtlich unbekannter Haftungsrisiken durch den Gläubiger, wenn dieser aufklärungspflichtig istNobbe, Bankrecht, Rdnr. 1062;
-
Massiver psychischer Druck, Drohungen mit Kündigung der Geschäftsverbindung, Begründung und/oder Ausnutzung einer seelischen Zwangslage des Bürgen in rechtlich verwerflicher Weise.BGH in NJW 2000, 1182; BGH in NJW 1996, 513; vgl. OLG Nürnberg in BB 1998, 559 Auszahlung eines Darlehens in erheblichem Umfang und Androhung der Kündigung, wenn die Ehefrau keine Bürgschaft übernimmt. Es reicht aus, wenn der Hauptschuldner den Ehepartner/Lebensgefährten unter Druck setzt und der Bank dies bekannt ist.Nobbe, Bankrecht, Rdnr. 1063; str.
Wenn die Bank für die Ausreichung eines Darlehens von Anfang an eine Bürgschaft fordert und darüber hinaus keine besonderen Umstände vorliegen, ist die Bürgschaft wirksam.BGH in NJW - RR 1996, 1262; OLG Koblenz in MDR 1997, 865 - Geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen.Nobbe, Bankrecht, Rdnr. 1071
Die Ausnutzung der emotionalen Bindung eines Ehegatten oder seiner ehelichen Hilfsbereitschaft ist kein besonderer erschwerender Umstand, da dies eine typische Motivlage ist.BGH in NJW 2000, 1185; BGHZ 132, 328; BGH in NJW 1996, 1274
Wohl nicht mehr relevant ist die, zeitweise in den 90iger Jahren vorgenommene, Berücksichtigung von mittelbaren Vorteilen des Bürgen aus der Kreditgewährung.
In besonders gelagerten Fällen bei krass überforderten Bürgschaften, die bei vernünftiger Betrachtungsweise sogar für den Gläubiger als wirtschaftlich sinnlos erscheinen, bedarf es für das Sittenwidrigkeitsurteil im Sinne des
Eine 'krass überfordernde Bürgschaft' liegt dann vor, wenn die Verbindlichkeiten, für die der Bürge einstehen soll, so hoch sind, dass bereits bei Vertragsschluss feststeht und dem Gläubiger bekannt ist oder sich aufdrängen muss, dass der Bürge bei einer Verwirklichung des Risikos auch bei günstigster Prognose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Forderung des Gläubigers nicht zu erheblichen Teilen tilgen kann.Nobbe, Bankrecht, Rdnr. 1083
Zeitweise gab es eine Faustregel, dass ein 'krasses Missverhältnis' in der Regel vorliegt, wenn die pfändbaren Einkünfte des Bürgen voraussichtlich nicht ausreichen, um in fünf Jahren 1/4 der Hauptsumme abzudecken.BGHZ 151, 34; BGH, Beschluss vom 01.04.2014 - XI ZR 276/13; NJW 2000, 1182; BGH in NJW 2000, 1185; BGH in WM 1999, 681; OLG Nürnberg in BB 1998, 559; BGH in NJW 1997, 3372 Diese Faustregel ist auch jetzt noch bei außergerichtlichen Verhandlungen nützlich.
Grundsätzlich gibt es für andere Dritte, auch Geschwister, keine weiteren Besonderheiten.
Für Gesellschafter und Geschäftsführerbürgschaften gelten einschränkende Grundsätze.
16(5) Besonderheiten und Einschränkungen bei Gesellschafter- und Geschäftsführerbürgschaften.
Regelmäßig verlangen Banken von geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH Bürgschaften zur Absicherung der Kredite, die sie der GmbH gewährt haben.
Dieser Vorgang ist an und für sich nicht zu beanstanden. Die Bank darf von demjenigen, der sich aus eigenen finanziellen Interessen an einer Gesellschaft beteiligt, verlangen, dass er eine Ausfallhaftung übernimmt, dies ist nicht unzumutbar.BGHZ 137, 329; OLG Frankfurt, Urteil vom 06. Dezember 2007 - Az.: 27 U 9/07; BGH in NJW 2002, 2634; BGH in NJW 2000, 1179; BGH in NJW-RR 1997, 1381; OLG Hamburg in NJW-RR 1997, 1381; OLG Schleswig in WM 1997, 413; OLG Koblenz in WM 1997, 1566; BGH in NJW 1996,1341
Dies gilt auch gegenüber reinen Gesellschaftern und sogar gegenüber Gesellschaftern, denen nur eine Strohmannfunktion zukommt.BGH in NJW 1998, 597
Die - auch 'krasse' - finanzielle Überforderung des Bürgen macht die Bürgschaft nicht sittenwidrig, wenn der Bürge maßgeblich an der Hauptschuldnerin beteiligt ist. Für ihn steht das eigene wirtschaftliche Interesse im Vordergrund; das Risiko, das er auf sich nimmt, ist in aller Regel nicht unzumutbar. Nur in extremen und ganz besonderen Ausnahmefällen kann die Bürgschaft eines Gesellschafters für die Gesellschaft gegen die guten Sitten verstoßen.BGH in NJW 2014, 1737; BGH in NJW 2000, 1179; BGH in NJW 1998, 894
Bestenfalls in völlig unerträglichen Fällen, bei einer 'krassen Überforderung', einem eher geringen Anteil und der Ausnutzung einer Zwangslage oder der Geschäftsunerfahrenheit durch den Gläubiger, ist eine Sittenwidrigkeit vorstellbar.BGH in NJW 2002, 2634; BGHZ 137, 329; BGH in NJW 1997, 1980
Eine solche extreme Zwangslage liegt nicht vor, wenn die Bank die Kündigung eines Kredits angedroht hat, falls eine Bürgschaftsübernahme nicht erfolgt.BGH in NJW 1997, 1980; BGHZ 137, 329
Im Fall BGH in NJW 1998, 894 war der Gesellschafter nur mit 10% an der GmbH beteiligt. Die Haftung belief sich auf DM 900.000,00. Er hatte mit DM 4.200,00 brutto eine vierköpfige Familie zu ernähren und kein nennenswertes Vermögen. Er hatte sich immer geweigert, die Bürgschaft für den Kredit zu unterschreiben. Die Bank hatte dennoch den Betrag von DM 900.000,00 als Kredit an die GmbH ausgezahlt, ihn aber dann bei einem Routinebesuch aufgefordert, sofort die vorgelegte Bürgschaft zu unterschreiben, sonst wäre der Kredit gekündigt. Die Bürgschaft des Gesellschafters war (ausnahmsweise) sittenwidrig.
Das Ausscheiden eines Gesellschafterbürgen aus der Gesellschaft bewirkt nicht den Wegfall der Geschäftsgrundlage einer von ihm für Verbindlichkeiten der Gesellschaft wirksam übernommenen Bürgschaft.BFH, Urteil vom 06. Juli 1999 - Az.: VIII R 9/98; OLG Koblenz in WM 1997, 1566
Verbürgt sich der Gesellschafter der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG für die Ansprüche des Gläubigers aus der Geschäftsverbindung mit der GmbH, so hat er nach Maßgabe der §
Die Rechtsprechung, die zur Teilnichtigkeit der weiten Sicherungszweckerklärung zur Beschränkung der Bürgschaft auf die Sicherung des Anlasskredites führt, ist nicht anzuwenden, wenn der Bürge selbst in der Lage war, eine Erweiterung der Verbindlichkeiten durch den Hauptschuldner zu verhindern.BGHZ 132, 6; BGHZ 137, 153; OLG Schleswig in WM 1997, 413; OLG Hamm in WM 1997, 710; BGH in NJW 1996, 2369
Dies ist insbesondere bei einer Bürgschaft des Geschäftsführers einer GmbH der Fall. Er bedarf nicht des Schutzes des
Sind mehrere alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer vorhanden, so kann jeder Geschäftsführer eine Ausweitung des verbürgten Kredits im Innenverhältnis von seiner Zustimmung abhängig machen.BGHZ 143, 95; BGH in NJW 1996, 3205
Auch der Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH wird wegen seines Einflusses auf die Kreditaufnahme durch §§ 3, 9 AGBG (jetzt §
Das OLG KoblenzZIP 1998, 1955 und das OLG KölnDB 1999, 841 haben entschieden, dass sich der Nicht-Geschäftsführer, auch der Mitgesellschafter einer GmbH mit jeweils 25%-Anteilen der nicht Geschäftsführer ist, nicht auf
Auch der Gesamtprokurist einer Gesellschaft kann sich auf die genannten Schutzvorschriften nicht berufen, sofern er den Kreditvertrag über die Hauptschuld, in dem auf seine Bürgschaft als Sicherheit hingewiesen wird, selbst (mit-) unterzeichnet.OLG Hamm in BB 1997, 1064
17e) Vertragliche Nebenpflichten
aa) Aufklärungs- und Warnpflichten
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegen dem Gläubiger gegenüber dem künftigen Bürgen auch bei den Bürgschaftsverhandlungen grundsätzlich keine Aufklärungs- und Warnpflichten, insbesondere keine Pflicht zur Aufklärung über das Bürgenrisiko.
Der Gläubiger muss seine eigene Einschätzung des Bürgenrisikos nicht offenlegen und auch nicht über den Wissensstand des Bürgen unterrichten. Solange der Gläubiger von dem künftigen Bürgen insoweit nicht befragt wird, darf er davon ausgehen, dass dieser sich über die für seine Erschließung maßgeblichen Umstände unterrichtet hat.BGH in NJW 2000, 1185; BGH in NJW 1997, 3230; OLG Karlsruhe in WM 1997, 2122; OLG Oldenburg in WM 1997, 2076; BGH in NJW 1996, 1274; OLG Köln in WM 1995, 65 Eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Bürgen besteht ausnahmsweise, wenn er ersichtlich die Verhältnisse nicht durchschaut und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist.BGH in NJW 2001, 2021; BGH in NJW 1997, 3230 Klassischer Fall ist ein Wissensvorsprung der Bank über ein gesteigertes Bürgenrisiko.OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Oktober 2002 - Az.: 17 U 140/01; BGH in WM 1999, 678; OLG Karlsruhe in WM 1997, 2122 Ähnliches gilt, wenn der Bürgschaftsgläubiger durch sein Verhalten für ihn erkennbar einen Irrtum des Bürgen über dessen erhöhtes Risiko veranlasst hat.BGH in NJW 2000, 1185; BGH in NJW 1997, 3230
Beispiele:
Die Bank lässt die Mutter eines GmbH-Geschäftsführers nach Kündigung der GmbH gewährten Kredite für zurückliegende Verbindlichkeiten eine Bürgschaftsurkunde unterzeichnen und verschweigt dabei, dass sie gleichwohl nicht gewillt ist, die Geschäftsbeziehung mit der GmbH fortzusetzen.OLG Oldenburg in WM 1997, 2076 Die Bank darf keine Rechte aus der Bürgschaft herleiten.
Der Gläubiger hatte schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und dem unmittelbar bevorstehenden Zusammenbruch des Hauptschuldners und diesem nur wegen der Bürgschaft des Drittsicherungsgebers noch Kredit gewährt. Gleichwohl kündigte die Bank die Kredite kurz danach wegen Vermögensverfall des Darlehensnehmers.österreichischer OGH in ÖBA 1995, 909: Die Bank darf keine Rechte aus der Bürgschaft herleiten
18bb) Verbraucherschutzrecht
Für die Bürgschaft gilt Haustürwiderrufsrecht, nicht jedoch Verbraucherkreditrecht.
Die Schutzvorschriften des Verbraucherkreditrechtes, insbesondere das Widerrufsrecht, gelten für die Bürgschaft nicht.EuGH, Urteil vom 23. März 2000 - Az.: C-208/98; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. April 1997 - Az.: 15 W 60/97; OLG Hamm, Urteil vom 12. November 1997 - Az.: 31 U 50/97; a.A. LG Köln in WM 1998, 169 [171 f.]
Das Haustürwiderrufsrecht (
Die Rechtsprechung, dass der Bürge nur dann ein Widerrufsrecht haben soll, wenn nicht nur er, sondern auch der Hauptschuldner ein Verbraucher ist, ist obsolet.BGH in NJW 2006, 845; 2007, 2106 unter Aufgabe von NJW 1998, 2356 Es kommt nur auf die Verbrauchereigenschaft des Bürgen und die Haustürsituation der Bürgschaftsunterzeichnung an.
Das Haustürwiderrufsrecht schützt auch Selbständige, soweit sie für das konkrete Geschäft Verbraucher sind, wenn sie in ihren eigenen Geschäftsräumen (ihrem "Arbeitsplatz") den Vertrag abschließen.BGH in NJW 1999, 1636; OLG Düsseldorf in BB 199, 1784; Palandt/Grüneberg, BGB,
19f) Rücksichtnahmepflichten des Gläubigers gegenüber dem Bürgen in der Verwertung
Der Bürge kann der Forderung des Gläubigers aus der Bürgschaft einen Schadensersatzanspruch gemäß
Mit klassischer Klarheit hat dies das OLG Naumburg formuliertUrteil vom 30. Mai 2002 - Az.: 2 U 42/01, bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BGH. Wir zitieren dieses Urteil im Folgenden sehr ausführlich, weil es eine Vielzahl von möglichen Angriffen gegen die Bürgschaftsschuld wegen rücksichtslosen Verhaltens der Bank zum Nachteil des Bürgen thematisiert. Dieses Urteil ist sozusagen ein "Steinbruch für Ideen", die der Berater eines Bürgen einer Gläubigerbank entgegenhalten könnte.
Nimmt der Darlehensgeber den Bürgen in Anspruch, muss er die Begründung der Hauptschuld darlegen und beweisen. Der Bürge muss jedoch Rückzahlungen auf die Hauptschuld darlegen und beweisen.OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2010 - 4 U 156/09
Hierzu ist er auch in der Lage, denn er hat gegen den Darlehensgeber gemäß
20g) Verjährung
Der Gläubiger kann den Bürgen nur erfolgreich in Anspruch nehmen, wenn weder der gesicherte Darlehensanspruch (hierzu
Auch nach der rechtskräftigen Verurteilung des Bürgen kann dieser mit einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß
Lange war unklar, wann die Verjährung der Bürgschaftsforderung beginnt. Dies ist jetzt eindeutig entschieden.
Ansprüche aus einer Bürgschaft unterliegen der selbständigen Verjährung. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der gesicherten Hauptschuld zu laufen.OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. September 2009 - Az.: 24 U 28/09; BGH in NJW 2009, 587 BGHZ 175, 161; BGH in NJW-RR in 2004, 1190, Hohmann in WM 2004, 757 [760]; Siegmann/Polt in WM 2004, 766 [767] Sonst hätte es nämlich der Gläubiger der Hauptschuld in der Hand, den Beginn der Verjährung der Bürgschaftsverpflichtung hinauszuschieben, indem er versucht erst den Hauptschuldner in Anspruch zu nehmen und anschließend den Bürgen.