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von Göler (Hrsg.) / Bernd Nenninger / § 499
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§ 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung

(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Definitionen

1.  Bedeutung der Norm

 

§ 499 BGB gibt dem Darlehensgeber im System der Kündigungsrechte die Möglichkeit seine Kündigungsrechten im geringen Umfang zu erweitern. Die spiegelbildliche Vorschrift zu § 499 BGB ist § 500 BGB, der die Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers für bestimmte Fälle erweitert. Im Gegensatz zu § 500 BGB, der dem Darlehensnehmer diese erweiterten Kündigungsrechte per Gesetz gibt, ermöglicht § 499 BGB dem Darlehensgeber, durch vertragliche Regelung die gesetzlichen Kündigungsrechte in bestimmten Fällen und in bestimmtem Umfang zu erweitern.

 

Die Vorschrift lässt die gesetzlichen Kündigungsrechte des Darlehensgebers (insbesondere nach § 498 BGB, nach § 314 BGB und nach § 490 BGB unberührt. Das Kündigungsrecht nach § 494 Absatz 6 Satz 1 BGB steht nur dem Darlehensnehmer zu.

 

2.  Aufbau der Norm

 

a) Absatz 1 und Absatz 2 gelten nur für den allgemeinen Verbraucherdarlehensvertrag, nicht für Verbraucherimmobiliardarlehensverträge. Bei Immobiliardarlehensverträgen ist die Vereinbarung eines vertraglichen Leistungsverweigerungsrechts des Darlehensgebers aus sachlichem Grund unwirksam (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 499 Rdnr. 19).

 

b) Absatz 1 Fall 1 hat nur klarstellenden Charakter. Ist in einem allgemeinen Verbraucherdarlehensvertrag eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart, ist jedwede vereinbarte Kündigungserleichterung zu Gunsten des Darlehensgebers unwirksam.

 

Dem Wortlaut des § 499 Absatz 1 BGB nach ist eine Verkürzung der Kündigungsfrist bei Immobiliardarlehensverträgen zu Gunsten des Darlehensgebers ohne Begrenzung auf eine Mindestkündigungsfrist zulässig, da die Norm nicht für Immobiliardarlehensverträge gilt. Dies ist eine Konsequenz, die der Gesetzgeber so nicht gewollt haben dürfte, sodass die Norm analog auch auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden ist.

 

c) Absatz 1 Fall 2 regelt den seltenen Fall eines unbefristeten Verbraucherdarlehensvertrages. Wenn eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehens nicht bestimmt ist, gilt § 488 Absatz 3 BGB: dreimonatige Kündigungsfrist. Darlehensgeber und Darlehensnehmer können längere oder kürzere Kündigungsfristen vereinbaren. Die Kündigungsfrist für den Darlehensgeber darf jedoch nicht unter zwei Monate Kündigungsfrist verkürzt werden.

 

Wenn die Vereinbarung eine kürzere Frist als drei Monate für die Kündigung des Darlehensgebers vorsieht, ist sie insgesamt unwirksam, sie verkürzt sich weder auf die gesetzlich noch zulässige Zwei-Monats Frist (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 499 BGB Rdnr. 5).

 

3.  Leistungsverweigerungsrecht nach § 499 Absatz 2 BGB

 

a) Voraussetzungen

 

aa) Es muss ein Verbraucherdarlehensvertrag vorliegen, die Norm gilt nicht für Immobiliarverbraucherdarlehensverträge.

 

bb) Der allgemeine Verbraucherdarlehensvertrag muss ein unbefristeter Vertrag sein, eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehens darf nicht bestimmt sein.

 

cc) Die Vertragsbeteiligten haben ein Leistungsverweigerungsrecht vereinbart; dieses Leistungsverweigerungsrecht muss auf einem sachlichen Grund beruhen. Die vertragliche Regelung muss deshalb ausdrücklich (eventuell auch durch Auslegung ermittelbar) die Ausübung des vertraglich vereinbarten Leistungsverweigerungsrechts von einem sachlichen Grund abhängig machen.

 

Es genügt für die Wirksamkeit der Vereinbarung die Formulierung, dass der Darlehensgeber die Leistung aus sachlichem Grund verweigern kann; die vertragliche Vereinbarung muss also die Gründe nicht konkret benennen.

 

dd) Auf einer anderen Ebene liegt die Prüfung, ob die Ausübung des vertraglich vereinbarten Leistungsverweigerungsrechts durch den Darlehensgeber tatsächlich auf einem sachlichen Grund im Sinne des § 499 Absatz 2 BGB beruht. Ist dies nicht der Fall, ist zwar die vertragliche Regelung wirksam, das Leistungsverweigerungsrecht ist aber nicht wirksam ausgeübt.

 

Dieser sachliche Grund – ohne dass sich dies in der Vereinbarung selbst wiederspiegeln muss – muss aus der Sphäre des Darlehensnehmers stammen (Müko/Schürnbrand, BGB, § 499 Rdnr. 10; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 499 BGB Rdnr. 12).

 

Der klassische sachliche Grund ist eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensgebers. Es wird diskutiert, dass auch eine vertragswidrige Verwendung (was voraussetzt, dass die Vertragsbeteiligten einen Verwendungszweck vereinbart haben) ein vertragliches Leistungsverweigerungsrecht gibt – dies bedarf jedoch der Abwägung im konkreten Einzelfall und ist so pauschal nicht zu akzeptieren.

 

ee) Absatz 2 Satz 2 verpflichtet den Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vorab mitzuteilen, dass er das Leistungsverweigerungsrecht ausüben will und – als zweite Informationspflicht – ihm auch die sachlichen Gründe mitzuteilen. Nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 kann die Unterrichtung unterbleiben.

 

Die Unterrichtung soll mit der Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts verbunden werden können (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 499 Rdnr. 13). Eine Verletzung der Mitteilungspflichten soll nur Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers (§ 280 Abs. 1 BGB) begründen (Staudinger/Kessal/Wulf, BGB, § 499 Rdnr. 2; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 499 BGB Rdnr. 17).

 

Dem ist nicht zu folgen. Verweigert der Darlehensgeber die Auszahlung eines Darlehens, hat dies in aller Regel existenzbedrohende Auswirkungen auf den Darlehensnehmer. Deshalb muss er in der Lage sein, vor der Verweigerung – die auch regelmäßig begleitet sein wird von einer Schufa-Meldung und der Geltendmachung einer Nichtabnahmeentschädigung – Stellung zu nehmen und die Bedenken des Darlehensgebers zerstreuen zu können. Deshalb ist die Unterrichtung nach Absatz 2 Satz 1 Fall 1 (Mitteilung der Ausübungsabsicht, sowie, im Regelfall jedenfalls, Mitteilung der sachlichen Gründe) vorab und nicht mit der Ausübungsmitteilung zu machen; die Mitteilung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die (spätere) Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts.

 

b) Soweit die Vertragsbeteiligten kein vertragliches Leistungsverweigerungsrecht aus sachlichem Grund vereinbart haben, bleibt dem Darlehensgeber noch das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 321 Absatz 1 BGB (Unsicherheitseinrede - BGH in WM 2016, 282).

 

c) Soweit die Vertragsbeteiligten ein Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nicht vereinbart haben, bleibt dem Darlehensgeber das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht nach § 321 Absatz 1 BGB, daneben kann sich der Darlehensgeber gegen den Anspruch des Darlehensnehmers auf Auszahlung der vereinbarten Zahlungsvaluta nach § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) oder § 853 BGB (Arglisteinrede) wehren. Daneben bleiben ihm selbstverständlich die gesetzlichen ***rechte.

 

Dagegen ist gemäß § 512 Satz 1 BGB für Verbraucherdarlehensverträge, die einen bestimmten Rückzahlungstermin vorsehen (echte Abschnittsfinanzierung), die Vereinbarung eines vertraglichen Leistungsverweigerungsrechts generell unwirksam.

 

d) Rechtsfolgen

 

Eine wirksame Kündigung beendet das Darlehensverhältnis. Ein vertragliches Leistungsverweigerungsrecht gibt dem Darlehensgeber nur eine Einrede. Der Darlehensgeber hat somit das Leistungsverweigerungsrecht verloren, wenn er – selbst bei wirksamer Vereinbarung des Leistungsverweigerungsrechts und Vorliegen eines sachlichen Grundes – das Darlehen auszahlt. Genauso muss der Darlehensgeber das Darlehen valutieren, wenn die Einrede besteht, der Darlehensgeber sie aber nicht erhebt.

 

4.  Kündigung aufgrund Kreditwürdigkeitsprüfung

 

Absatz 3 gilt für alle Verbraucherdarlehensverträge, also auch für Immobiliarverbraucherdarlehensverträge. Die Norm stellt klar, dass mangelnde Angaben des Darlehensnehmers im Zuge einer vorvertraglichen Kreditwürdigkeitsprüfung dem Darlehensgeber nicht in jedem Fall ein Recht zur Kündigung des Darlehensvertrages geben. Wenn der Darlehensgeber unvollständige Angaben des Darlehensnehmers akzeptiert oder die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers insgesamt nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, berechtigt dies den Darlehensgeber nicht zur Kündigung oder Anpassung des Darlehensvertrages. Ein Kündigungsgrund liegt nur dann vor, wenn im Rahmen einer Kreditwürdigkeitsprüfung der Verbraucher relevante Angaben vorsätzlich vorenthalten oder unrichtig gemacht hat. „Relevante Angaben“ in diesem Sinne sind im Wesentlichen die Angaben nach Artikel 247 § 1 Absatz 1 EGBGB (BT-Drucksache 18/5922 Seite 94 (Regierungsentwurf)). Die Beweislast hierfür trägt der Darlehensgeber (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 499 Rdnr. 25).

 

Bei der Annahme einer wissentlichen Vorenthaltung ist Zurückhaltung geboten. Grundsätzlich weiß ein Verbraucher nicht, welche Angaben für einen Kreditgeber im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung relevant sind. Fragt der Darlehensgeber nicht nach bestimmten Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verbrauchers, ist der Verbraucher auch nicht verpflichtet, diese ungefragt zu offenbaren. Dies gilt nicht für relevante Angaben von besonderer Bedeutung (Insolvenzreife oder fast sichere Kenntnis des Verbrauchers, dass er den Kapitaldienst nicht leisten kann). Die Schwelle der ungefragten Offenbarungspflicht des Darlehensnehmers liegt nicht sehr viel niedriger als die Schwelle zum Eingehungsbetrug.


Fußnoten