§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Die Vorschrift des
Liegt ein Wegfall oder Fehlen, mithin eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, so besteht für die benachteiligte Partei zunächst gem.
Bedingt durch die weltweiten Auswirkungen der Corona-Pandemie (COVID-19) kommt dieser Norm, die in der Vergangenheit eher restriktiv angewendet wurde, derzeit eine besondere Rolle in der Praxis zu. So führen beispielsweise abgesagte Großveranstaltungen, Reisebeschränkungen, Kurzarbeit oder Corona-bedingte Zahlungs- und Lieferengpässe zu nachhaltigen Störungen von z.T. seit Jahren funktionierenden Geschäftsbeziehungen. Anwälte und Gerichte beschäftigen sich in der Konsequenz zunehmend mit der Frage, ob auch COVID-19-bedingte Änderungen von Vertragsumständen über
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
2Bei
2) Definitionen
3Der Begriff Geschäftsgrundlage umfasst nach dem Wortlaut des
3) Abgrenzungen, Kasuistik
13Der Grundsatz der Störung der Geschäftsgrundlage gem.
4) Literaturstimmen
Böttcher, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020,
Canaris, Die Reform des Rechts der Leistungsstörungen, in: JZ 2001, Heft 10, 499-524
Ernst, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019,
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Finkenauer, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019,
Grüneberg, in: Palandt, 78. Auflage 2019
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Krebs/Jung, in: NK-BGB, Aufl. 2016,
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Reiner in: Schulze BGB, 10. Aufl. 2019,
Römermann, Mietrechtliche ,,Blitzgesetzgebung“ in Pandemiezeiten, in: NJW 2021, 265-269
Rösler, Grundfälle zur Störung der Geschäftsgrundlage, in: JuS 2004, 1058-1062
Sittner, Mietrechtspraxis unter Covid-19, in: NJW 2020, 1169-1174
Stadler, in: Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018,
Staudinger/ Achilles-Pujol, Auswirkungen der Corona-Pandemie im Reiserecht, in: RRa 2020, 154-164
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Zimmer, Das neue Recht der Leistungsstörungen, in: NJW 2002, 1-12
5) Prozessuales
45Die Vorschrift des
Wird der Anspruch auf Vertragsanpassung nach
46Die Darlegungs- und Beweislast liegt grundsätzlich bei der Partei, die sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft.BGH, Urteil vom 08.11.2002 – V ZR 398/01 = NJW 2003, 510 Etwas anderes gilt, wenn nur die andere Partei die notwendigen, für die Darlegungs- und Beweislast maßgeblichen, Informationen besitzt und es ihr auch zugemutet werden kann, diese anzugeben.BGH, Urteil vom 27. 3. 2002 - XII ZR 143/00 = NJW-RR 2002, 1297 (1298)
47Für die Rechte aus